Soweit ich ermitteln konnte gibt es keine Sonderregelungen für die Behandlung
von Plagiaten in Berlin.
Es gelten die unten dokumentierten gesetzlichen Regeln für Täuschungsversuche.
Bei der 5. Prüfungskomponente im Abitur könnte z.B. eine vollständig übernommene Power-Point-Präsentation zum Ausschluß vom Abitur führen. Werden nur geringe Teile oder Strukturen übernommen, so kann dieser Teil als nicht erbracht gewertet werden und somit zu einer schlechteren Note führen. Geht das Kopieren über dieses Maß hinaus, dann wird die gesamte Leistung als ungenügend bewertet und das kann zum Ausschluss führen.
Auch wenn das Plagiat erst innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Abitur
erkannt wird, kann das Abitur für ungültig erklärt werden.
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) in der vom 11. August 2011 gültigen Fassung
§ 15 Leistungsbewertung
(3) Werden Leistungen aus von den Schülerinnen und Schülern selbst
zu vertretenden Gründen nicht erbracht, sind sie mit der Note 6 zu bewerten.
Selbst zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, Täuschungsversuch
oder Unleserlichkeit der Arbeit. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte
Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den
Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung
möglich ist.
§ 37 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
(1) Hat ein Prüfling
bei einer Prüfungsleistung 1. getäuscht oder zu täuschen versucht
oder 2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Vorbereitungs- oder Prüfungsraum
mitgebracht, so ist unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände
des Einzelfalls nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verfahren.
(2) Steht
ein Prüfling in dem begründeten Verdacht, eine Täuschung begangen
zu haben, oder wird er beim Begehen einer Täuschung bemerkt, wird die Prüfung
in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die
Entscheidung über die Unterbrechung trifft die aufsichtführende Lehrkraft,
während des Verlaufs der mündlichen Einzelprüfung der Fachausschuss.
Die oder der Prüfungsvorsitzende und die Schulleiterin oder der Schulleiter
sind unverzüglich zu informieren.
(3) Ist die Täuschung von geringem Umfang
und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der
Leistung als nicht erbracht bewertet. Geht die Täuschung über die in Satz
1 genannten Voraussetzungen hinaus, so wird die gesamte Leistung mit ungenügend
bewertet.
(4) Bei besonders schweren Fällen von Täuschung kann der Prüfling
von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt
dann als nicht bestanden.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwerwiegend
behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung
oder die anderer gefährdet ist, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen
werden. Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.
(6) Die Entscheidungen
gemäß den Absätzen 3 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss. Zuvor
soll er die für die Stellung der Prüfungsaufgabe des betroffenen Prüfungsteils
verantwortliche Lehrkraft, die mit der Fachleitung oder Fachbereichsleitung für
dieses Fach beauftragte Lehrkraft, die aufsichtführende Lehrkraft sowie den
Prüfling und seine Tutorin oder seinen Tutor hören. Die Entscheidungen
gemäß den Absätzen 4 und 5 sind der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich
mitzuteilen.
(7) Wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Abiturprüfung
eine Täuschung festgestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde,
ob die Abiturprüfung als nicht bestanden und das Abiturzeugnis für ungültig
erklärt werden.
(8) Werden Aufgabenstellungen vor Beginn der schriftlichen oder
mündlichen Prüfung Unberechtigten bekannt oder stellt sich innerhalb eines
Jahres nach der schriftlichen oder mündlichen Prüfung heraus, dass die
Aufgabenstellung für die schriftliche oder mündliche Prüfung Unberechtigten
bekannt gewesen ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung
des § 39 Abs. 3 Satz 2 über das weitere Verfahren.
Für die Berufsoberschule gelten vergleichbare Vorschriften.
5. Prüfungskomponente (LISUM Berlin-Brandenburg) (pdf - 481 KB)
Die Schülerinnen und Schüler sollten in diesem Zusammenhang noch einmal auf
die rechtlichen Auswirkungen der unkommentierten Nutzung von Fremdtexten hingewiesen
werden. Dabei handelt es sich um einen Täuschungsversuch. Die VO-GO (§ 37: Täuschungen
und andere Unregelmäßigkeiten) eröffnet dann eine Vielzahl von Möglichkeiten,
die bis zum Ausschluss von der Abiturprüfung führen kann.
Diese Regelung gilt
im Übrigen auch dann, wenn die Täuschung später entdeckt wird.
Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I -Verordnung - Sek I-VO)
§ 20 Leistungsbeurteilung
(3) Sofern Leistungen nicht erbracht werden, erfolgt die Entscheidung, ob die nicht erbrachte Leistung mit "ungenügend” bewertet wird oder ohne Bewertung (o.B.) bleibt (§ 58 Absatz 3 des Schulgesetzes) nach den folgenden Maßgaben. Leistungen, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind immer mit der Note "ungenügend” zu bewerten. Von Schülerinnen und Schülern zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, grober Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit einer schriftlichen Leistung. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist. Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung oder grobem Täuschungsversuch zu informieren.
§ 45 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
(1) Der Prüfungsausschuss
kann eine Prüfungsleistung, bei der eine Schülerin oder ein Schüler
1. getäuscht oder zu täuschen versucht hat,
2. andere als zugelassene
Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder
3. sonstige erhebliche
Ordnungsverstöße begangen hat,
je nach Art und Schwere der Verfehlung
mit der Note „ungenügend“ bewerten oder unbewertet lassen und
die Schülerin oder den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung
ausschließen; bei einem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung
als nicht bestanden. Im Falle eines begründeten Verdachts auf eine Unregelmäßigkeit
wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses
unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht
führende Lehrkraft, bei der mündlichen Prüfung die Prüferin
oder der Prüfer an.
(2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen,
so kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen für
alle oder einen Teil der Teilnehmenden anordnen. Stellt sich innerhalb eines Jahres
nach Beendigung der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorlagen, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung
für nicht bestanden erklären.
(3) Die Schülerinnen und Schüler
sind vor Beginn der Prüfungen nachweislich auf die Bestimmungen der Absätze
1 und 2 hinzuweisen.
Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GsVO)
§ 19 Grundsätze der Leistungsbeurteilung
(9) Für die Bewertung nicht erbrachter Leistungen gilt § 58 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Schulgesetzes. Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung und grobem Täuschungsversuch ihres Kindes zu informieren. Im Wiederholungsfall ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu führen. Eine Bewertung mit "ungenügend" darf erst im Wiederholungsfall und nach einem Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten erfolgen. Sofern die Schule oder die Erziehungsberechtigten es für erforderlich halten, ist das Schulpsychologische Beratungszentrum einzubeziehen.
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