Die Teilnahme an diesem Programm wird für Beamte vom MBJS als dienstlichen Zwecken dienend im Sinne von § 79 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) anerkannt. Die Lehrkräfte können durch das staatliche Schulamt auf dieser Grundlage unter Fortzahlung der Bezüge bis zur Dauer von zwei Wochen beurlaubt werden. Bei einer längeren Beurlaubung sind die Anträge der obersten Dienstaufsicht (Referat 15) im MBJS zur Entscheidung vorzulegen.
Sofern tariflich Beschäftigte an diesem Programm teilnehmen, gilt dies als Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 5 Abs. 3 Buchstabe a des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Für die Zeit der Teilnahme erfolgt eine Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts. Für tariflich Beschäftigte gelten die Zeiten der vereinbarten Qualifizierungsmaßnahme nach § 5 Abs. 5 TV-L als Arbeitszeit. Ein individueller Anspruch besteht nicht, § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-L.