Im Dezember 2006 wurde von den Vereinten Nationen die sogenannte Behindertenrechtskonvention (Originaltitel: "Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen") verabschiedet. Dem Motto folgend "Nichts über uns ohne uns" waren am Entstehungsprozess dieser Übereinkunft Menschen mit Behinderungen und ihre Interessenverbände maßgeblich beteiligt. Durch das Unterzeichnen dieser Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, in allen gesellschaftlichen Bereichen Bedingungen zu schaffen oder weiterzuentwickeln, die die Interessen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.
Dabei stellt die sogenannte Behindertenrechtskonvention in sofern kein "Sonderrecht" für Menschen mit Behinderungen dar, als dass sie ausschließlich die selbstverständliche Umsetzung aller anerkannten Menschenrechte auch für Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Einschränkungen fordert. Die Unterzeichner verpflichten sich dabei, die Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen in ihrem Land so zu verändern, dass folgende Aspekte Berücksichtigung finden:
- Rechte hinsichtlich allgemeiner Barrierefreiheit
- Rechte im Kampf gegen Freiheitsentzug, Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
- Rechte bezüglich einer unabhängigen Lebensführung
- Rechte auf die gleiche Anerkennung vor Recht und Gesetz
- Rechte auf Gesundheit, Rehabilitation und Arbeit
- Rechte auf Bildung und Erziehung
In dem der Konvention zugrunde liegenden Verständnis von Behinderung dokumentiert sich ein Perspektivwechsel, denn man geht davon aus,…
"...dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern." |
Behinderung wird in diesem Sinne nicht mehr als zuschreibbares Merkmal der Person verstanden, sondern entsteht vielmehr durch das Vorhandensein von Hindernissen oder Barrieren, die Menschen die gesellschaftliche Teilhabe erschweren oder gar unmöglich machen. Der Fokus der Handlung verschiebt sich somit von der "Hilfe" oder "Fürsorge" für den betroffenen Menschen hin zur Veränderung der Bedingungen zur Ermöglichung eines selbstständigen und selbstbestimmten Lebens.
Ein wichtiges inklusiv zu gestaltendes Recht behinderter Menschen ist das Recht auf Bildung. Dazu heißt es in Artikel 24:
"Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen..." |
Im Originaltext heißt es "...inclusive education system..." . Im Artikel 50 der Konvention wird darauf verwiesen, dass die englische Übersetzung rechtsverbindlich ist, nicht aber die deutsche.