Bei dem Programm gelten folgende Rahmenbedingungen:
Zielgruppe
Das Lehrerhospitationsprogramm richtet sich an:
- Französisch- bzw. Deutschlehrkräfte, die ihre sprachlichen und methodisch-didaktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten auffrischen bzw. erweitern wollen,
- Lehrkräfte anderer Fächer, die das andere Schulsystem kennen lernen und den allgemeinen pädagogischen sowie den fachlichen Austausch mit Kolleginnen und Kollegen im Partnerland pflegen wollen, um die eigenen Kompetenzen zu erweitern. (Sie sollten über Grundkenntnisse der französischen Sprache zur Alltagsverständigung verfügen.)
Dauer
Der Hospitationsaufenthalt soll in der Regel 3 Wochen dauern. In Absprache zwischen den Gastschulen und den hospitierenden Lehrkräften können jedoch auch andere Zeiträume zwischen zwei und sechs Wochen vereinbart werden, sofern die Dienstvorgesetzten dem zustimmen und die rechtlichen Rahmenbedingungen eine Freistellung ermöglichen.
Finanzierung
Alle auftretenden Kosten (z.B. Reise, Unterkunft, Verpflegung, Transport vor Ort ...) werden aus EU-Mitteln bzw. von den teilnehmenden Lehrkräften selbst getragen. Die entsendenden Länder bzw. Behörden übernehmen keine Kosten.
Die Höhe der EU-Förderung richtet sich nach der Dauer des Hospitationsaufenthaltes. Sie umfasst 100 % der Fahrtkosten (An- und Abreise) sowie einen pauschalen Zuschuss zu den Aufenthaltskosten in Form von Tages- bzw. Wochensätzen.
Freistellung
Beamte
a) Für Französischlehrkräfte:
Die Teilnahme an diesem Programm wird vom MBJS als dienstlichen Zwecken dienend im Sinne von § 79 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Branden-burg (Landesbeamtengesetz - LBG) anerkannt. Die Lehrkräfte können durch das staatliche Schulamt auf dieser Grundlage unter Fortzahlung der Bezüge bis zur Dauer von zwei Wochen beurlaubt werden. Bei einer längeren Beurlaubung sind die Anträge der obersten Dienstaufsicht (Referat 15) im MBJS zur Entscheidung vorzulegen.
b) Für Lehrkräfte anderer Fächer:
Die Teilnahme an diesem Programm wird vom MBJS als Fortbildung im Sinne von § 11 Abs. 4 der Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamten und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV) anerkannt. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann durch die jeweils zuständige Stelle auf dieser Grundlage bis zu 10 Arbeitstage Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.
Sofern der Hospitationsaufenthalt länger als 10 Arbeitstage dauert, kann die oberste Dienstaufsicht (Ref. 15 MBJS) eine Beurlaubung nach § 79 Abs. 3 LBG unter Fortzahlung der Bezüge gewähren. Die Anträge sind auf dem Dienstweg einzureichen.
Tariflich Beschäftigte
Sofern tariflich Beschäftigte an diesem Programm teilnehmen, gilt dies als Qualifi-zierungsmaßnahme gemäß § 5 Abs. 3 Buchstabe a des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Für die Zeit der Teilnahme erfolgt eine Frei-stellung unter Fortzahlung des Entgelts. Für tariflich Beschäftigte gelten die Zeiten der vereinbarten Qualifizierungsmaßnahme nach § 5 Abs. 5 TV-L als Arbeitszeit. Ein individueller Anspruch besteht nicht, § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-L.
Nach Abschluss der Schulzuweisung und Bewilligung des Zuschussantrages stellen die Teilnehmer/innen selbstständig einen Antrag auf Sonderurlaub (siehe unter "Freistellung") bei der zuständigen Stelle.
Vorbereitung und Betreuung
Die Gastschule unterstützt die Lehrkraft im Vorfeld des Hospitationsaufenthaltes unter gemeinsamer Abstimmung bei der Suche nach einer geeigneten und mög-lichst preiswerten Unterkunft und sichert eine Betreuung der hospitierenden Lehrkraft während ihres Aufenthaltes an der Schule.
Um den Hospitationsaufenthalt für alle Beteiligten so nutzbringend wie möglich zu gestalten, sollte bereits im Vorfeld eine detaillierte und weitgehend gemeinsame Planung und Vorbereitung erfolgen. Diese muss sich auch im COMENIUS-Förderantrag widerspiegeln.
Verfahren
Die Realisierung dieses Programms erfolgt in folgenden Schritten:
- Bewerbung interessierter Lehrkräfte und Schulen.
- Vermittlung der Bewerber/innen an geeignete Schulen über das Staatliche Schulamt Cottbus durch die Partnerbehörde in Rennes.
- Beantragung der Förderung aus COMENIUS-Fortbildungsmitteln zu den vorgegebenen Terminen nach Zuweisung einer Schule.
- Beantragung der Freistellung durch die Teilnehmer/innen bei der zustän-digen Stelle nach Schulzuweisung und Förderzusage.