Die Kurskosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden von der belgischen Seite übernommen. Die Reisekosten müssen von den Brandenburger Kursteilnehmer/inne/n selbst getragen werden. Das Land kann keinerlei Zuschüsse gewähren.
Zur Teilnahme an diesen Kursen kann für Beamte eine Dienstbefreiung auf der Grundlage von § 11 Abs. 4 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung (EUrlDbV) durch die im Einzelfall zuständige Stelle gewährt werden.
Sofern tariflich Beschäftigte an diesem Programm teilnehmen, gilt dies als Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 5 Abs. 3 Buchstabe a des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Für die Zeit der Teilnahme erfolgt eine Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts. Für tariflich Beschäftigte gelten die Zeiten der vereinbarten Qualifizierungsmaßnahme nach § 5 Abs. 5 TV-L als Arbeitszeit. Ein individueller Anspruch besteht nicht, § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-L.