SchulG § 1: "Auftrag der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln.
SchulG § 2 (1): "Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Herkunft, einer Behinderung, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität und der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung seiner Erziehungsberechtigten."
§ 1: Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Weiterführende Informationen rund um das AGG finden Sie auf der Seite der
LADS.
Rahmenrichtlinie für die Sexualerziehung an den Berliner Schulen
»... Der gesetzliche Erziehungsauftrag der Schule schließt die Sexualerziehung als einen wichtigen und unverzichtbaren Teil der Gesamterziehung ein. Ihre Grundlagen bilden das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung von Berlin und das Schulgesetz für das Land Berlin. Der Sexualerziehung liegt ein umfassender, ganzheitlich-personaler Begriff menschlicher Sexualität zugrunde. Sexualität wird in allen Phasen menschlichen Lebens in körperlicher, geistig-seelischer und sozialer Hinsicht wirksam. Sie dient der Weitergabe neuen Lebens, ist eine Quelle von Lebensfreude, trägt zur Identitätsbildung bei und ermöglicht in der sozialen Beziehung zu anderen Menschen Erfahrungen von Nähe, Vertrauen, Geborgenheit, Lust, Zärtlichkeit und vor allem Liebe. ...«