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Rechtliches

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SchulG § 1: "Auftrag der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln.

SchulG § 2 (1): "Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Herkunft, einer Behinderung, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität und der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung seiner Erziehungsberechtigten."
 
§ 1: Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Weiterführende Informationen rund um das AGG finden Sie auf der Seite der LADS.
 
Gesetz zu Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität)

Ziel dieses Gesetzes ist die Umsetzung des Gebots in Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, dass niemand wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden darf.

Rahmenrichtlinie für die Sexualerziehung an den Berliner Schulen

»... Der gesetzliche Erziehungsauftrag der Schule schließt die Sexualerziehung als einen wichtigen und unverzichtbaren Teil der Gesamterziehung ein. Ihre Grundlagen bilden das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung von Berlin und das Schulgesetz für das Land Berlin. Der Sexualerziehung liegt ein umfassender, ganzheitlich-personaler Begriff menschlicher Sexualität zugrunde. Sexualität wird in allen Phasen menschlichen Lebens in körperlicher, geistig-seelischer und sozialer Hinsicht wirksam. Sie dient der Weitergabe neuen Lebens, ist eine Quelle von Lebensfreude, trägt zur Identitätsbildung bei und ermöglicht in der sozialen Beziehung zu anderen Menschen Erfahrungen von Nähe, Vertrauen, Geborgenheit, Lust, Zärtlichkeit und vor allem Liebe. ...«
 

Europa und UN

(Am 31. März 2010 vom Ministerkomitee bei seiner 1.081. Sitzung der Stellvertreter der Minister angenommen) - Link zum engl. Dokument

 
Vertrag von Lissabon (01.12.2009) - Artikel 19
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (30.03.2010)
"(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."
Redaktionell verantwortlich: Conny Kempe-Schälicke, SenBJW
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Raus aus der Grauzone - Farbe bekennen - Lesben und Schwule in der Schule

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Der GEW-Ratgeber von 2005 informiert über den Stand der rechtlichen Gleichstellung von Lesben und Schwulen in der Gesellschaft und im Schuldienst. Es wird mit Fallbeispielen zu verschiedenen Konfliktsituationen und ihrer Bewältigung gearbeitet.
Der Ratgeber richtet sich an Personal- und Betriebsräte, Gleichstellungsbeauftragte, lesbische Lehrerinnen und schwule Lehrer, Schulleitungen und Schulverwaltungen und gewerkschaftliche Rechtsschutzstellen sowie Interessierte.
 
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