
Dimitri Livadiotis Studienreferendar 7. Schulpraktisches Seminar Kreuzberg Fachseminar: Wirtschaftslehre Fachseminarleiterin: Frau Herrmann
Unterrichtsentwurf Fach: Thema des Lernabschnitts: Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens Thema der Lerneinheit: Thema der Unterrichtsstunde: Gesetzliche Ansprüche des Käufers an den Verkäufer aus Schlechterfüllung (gesetzliche Gewährleistung)
1. Entscheidungsvoraussetzungen 1.1. Angaben zur Klasse Die Klasse OB 4910 besteht aus jeweils 12 Schülern und Schülerinnen, die sich im zweiten Semester ihrer 2½-jährigen Ausbildung zum "Versicherungskaufmann /-frau" befinden. Die Schüler sind fast ausschließlich in großen Versicherungsunternehmen beschäftigt. Die Altersstruktur der Schüler verteilt sich folgendermaßen:
Die Schüler haben alle das Abitur als Schulabschluss. Die Klasse hat zusätzlich zur Versicherungslehre auch Bankbetriebslehre als vierstündiges Fach, somit können die Schüler auch die Prüfung zum Bankkaufmann ablegen ("Versicherungsbanker"). Die Leistungsbereitschaft der Klasse schätze ich (nach Hospitationen und einer Doppelstunde) als gut ein, die Mehrheit der Schüler arbeitet gut mit. Das Leistungsvermögen der Schüler ist meiner Meinung nach gut, nicht aber sehr gut, denn einige Schüler dieser Klasse scheinen mir entweder faul oder überfordert zu sein. 1.2. Angaben zum Referendar Ich befinde mich im zweiten Semester meiner schulpraktischen Ausbildung. Dies ist meine zweite Lehrprobe im Fachseminar Wirtschaftslehre. Seit Beginn dieses Schulhalbjahres unterrichte ich die Klasse im Fach Wirtschaftsslehre eigenständig. Die Klasse kenne ich von einigen Hospitationen im ersten Semester. Da ich die Klasse aber heute erst zum zweiten Mal unterrichte, werde ich wohl noch nicht alle Namen der Schüler kennen. Demnach kann ich nicht viel über mein Verhältnis zur Klasse aussagen; Probleme sehe ich jedoch keine.
2. Stellung der Stunde im Unterricht Der Lernabschnitt "Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftens" (40 Stunden) gliedert sich in die Lerneinheiten "Rechtsnormen" (2 Stunden), "Rechtssubjekte" (1 Stunde), "Rechtsgeschäfte" (13 Stunden) und eben "Kaufvertrag und Leistungsstörungen" (10 Stunden). Eigentlich sollte zum Ende des Semesters auch dieser Lernabschnitt beendet werden. Aufgrund von häufigem Unterrichtsausfall kam es jedoch nur zu 20 Stunden Unterricht bei insgesamt drei Lehrern im 1.Semester. Es ist also möglich, dass die Schüler einige grundlegende Themen noch nicht behandelt haben. Aus Gesprächen mit den drei vor mir eingesetzten Lehrern, wurden mir zwar die durchgenommenen Themen dargelegt, nicht jedoch die Eindringtiefe. In den vorangegangenen 6 Stunden wurden Eigentum und Besitz in Verbindung mit dem Abstraktionsprinzip unterrichtet. In der Stunde direkt vor dieser Lehrprobe wurden die Fälle zum "gutgläubigen Eigentumserwerb" abgeschlossen und eine Übersicht zu den verschiedenen Arten von Leistungsstörungen beim Kauf (laut Lehrplan: Unmöglichkeit, Verzug, Schlechterfüllung) gegeben. Der Verzug (sowohl Schuldner als auch Gläubigerverzug) werden in Versicherungslehre durchgenommen. Die Unmöglichkeit wird nicht behandelt, sondern nur die Schlechterfüllung. Diese gliedere ich folgendermaßen: In dieser Stunde wird mit den gesetzlichen Regelungen der Grundstein gelegt. Dabei liegt nur ein Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer vor, also keine vertraglichen Vereinbarungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen oder gar Garantieverträge zwischen Hersteller oder Händler und Käufer. Diese sollen in den folgenden beiden Stunden angesprochen werden. Dazu werden zunächst die Verjährungsfristen der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach § 477 BGB und § 377 HGB durchgenommen. Danach folgen die vertraglichen Regelungen, zunächst anhand des hier benutzten Falls ("unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung", so steht es auf dem benutzten Kaufvertrag), danach auch anhand von AGB´s, sowie die Klärung der Begriffe "Nachbesserung", "Umtausch" und "Garantie". 3. Inhalts- und Zielentscheidungen 3.1. Inhaltsentscheidungen 3.1.1. Stoffauswahl und Stoffanordnung Schwerpunkt der Stunde ist der Zusammenhang zwischen den im Gesetz genannten Mängeln "Fehler", "Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft" und den Ansprüchen des Käufers aus der Schlechterfüllung. In diesem Zusammenhang werden zunächst unabhängig von einem Fall die Ansprüche "Wandelung", "Minderung", "Ersatzlieferung" und "Schadensersatz wegen Nichterfüllung" erarbeitet, danach erst die Mängel "Fehler" und "Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft". Diese Reihenfolge soll die Schüler zunächst mit den ihnen bekannteren Begriffen konfrontieren, um diese anschließend auf ihre genauen Voraussetzungen zu hinterfragen. Dann erst folgen, die den Schülern in ihrer rechtlichen Definition unbekannten Begriffe, wie "zugesicherte Eigenschaft" und "Fehler". Die Ansprüche "Nachbesserung", "Umtausch" sowie andere Hersteller- oder Händlergarantien möchte ich erst in der nächsten Stunde behandeln, weil sie ja vertragliche Gewährleistungsansprüche darstellen. Dennoch kann es sein, daß die Begriffe "Umtausch" oder "Garantie" von den Schülern genannt werden. Dann werde ich die Schüler auf nächste Woche verweisen, denn sonst riskiere ich die Schüler zu verwirren. Das Vorwissen der Schüler ist, nehme ich an, ungeordnet, aber aktiv, da sie selbst von diesen Ansprüchen wahrscheinlich schon Gebrauch gemacht haben. Die im Gesetz formulierten Voraussetzungen für die Gewährleistungsansprüche sollen die Begriffe "Mangel", "Fehler", "Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft" und "arglistiges Verschweigen eines Fehlers" motivieren. Die vom Lehrplan geforderte Einteilung in Qualitäts-, Quantitätsmangel und Mängel in der Art finde ich sehr unglücklich, da Quantitätsmängel beispielsweise gar keinen Mangel gemäß § 459 BGB darstellen. Besser ist da die Unterscheidung in offene, versteckte und arglistig verschwiegene Mängel, da mit ihr die Gewährleistungsfristen zusammenhängen. Da die Fristen erst in der nächsten Stunde behandelt werden, erwähne ich diese Kategorisierung von Mängeln nicht. Die Rechtsmängel als dritte Schulbuchkategorie behandele ich nicht. Sie würden sowohl den vorgegebenen Zeitrahmen sprengen, als auch die bisher in sich geschlossene Unterrichtsreihe zerfahren. Außerdem bin ich der Meinung, daß man den Schülern nicht nur Überblicksdarstellungen präsentieren kann, ohne sich einem Thema wirklich zu befassen. Die "Eigenschaft" und die "Zusicherung" als eigene Rechtsbegriffe werde ich nur dann problematisieren, falls die Schüler Probleme mit der Abgrenzung "Fehler"-"Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft" haben. Damit rechne ich aber nicht. Auf das Problem des Käufers, zwar aus seinen gesetzlichen Ansprüchen den für ihn vorteilhaftesten wählen zu können, jedoch gemäß § 465 auf das Einverständnis des Verkäufers angewiesen zu sein, werde ich auch nur kurz eingehen können. Wichtiger ist mir zum Ende der Stunde zu problematisieren, wer in diesem konkreten Fall eigentlich schutzbedürftiger ist. Schließlich haftet der Verkäufer ja auch für Sachmängel, die er nicht verschuldet hat; in diesem Fall ist es möglich, daß er gar nicht von dem manipulierten Tachostand weiß. Nicht explizit behandelt werden § 460 (Käufer hat bei Vertragsabschluß Kenntnis vom Mangel) und § 464 (Käufer verliert Ansprüche bei Kenntnis und vorbehaltloser Annahme). Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer und damit die Gültigkeit der §§ 459 ff. vor den allgemeinen Regelungen soll in der Stunde davor, im Rahmen der Schlechterfüllung kurz thematisiert werden. 3.2. Unterrichtsziele Die Schüler sollen... LZ 1 (K2) ...die gesetzlichen Ansprüche des Käufers bei mangelhafter Lieferung erläutern können (AB). LZ 2 (K1) ...bezeichnen können, dass der Käufer entscheiden kann, welchen Anspruch er geltend machen will (AB). LZ 3 (K1) ...die Voraussetzungen der jeweiligen Ansprüche nennen können (AB). LZ 4 (K2) ...die Begriffe "Mangel", "Fehler" und "zugesicherte Eigenschaft" abgrenzen können (TB 1, AB). LZ 5 (K2) ...die Gewährleistungsansprüche den Mängeln und dem arglistigen Verschweigen eines Mangels zuordnen können (TB 2). LZ 6 (K3) ...den Mängelbegriff und die daraus resultierenden Gewährleistungsansprüche auf ein Fallbeispiel anwenden können (AB). LZ 7 (K2) ...kennzeichnen können, dass der Käufer die Gewährleistungsansprüche unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers geltend machen kann (AB).
4. Weg- und Medienentscheidungen Phase 1: Der Einstieg ist anhand des Formulars eines Kaufvertrags (OH 1) über einen Gebrauchtwagen geplant. Anhand dieses "realen" Dokuments wird das Fallbeispiel (OH 2/ AB) motiviert. Die Projektion über den OH-Projektor bietet sich an, weil damit die Aufmerksamkeit der Schüler gebündelt wird. Der Kaufvertrag zeigt aber außerdem noch die vertragliche Festlegung von verschiedenen Eigenschaften der Kaufsache. Diese können eben, je nach Vereinbarung und Interpretation bei Mangelhaftigkeit entweder Fehler oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sein. In der Phase 4 wird auf diesen Vertrag noch einmal zurückgegriffen, um die Abgrenzung dieser Begriffe klarzustellen. Außer dem Umstand, das dieses Fallbeispiel aus der Erfahrungswelt der Schüler entnommen wurde, verdeutlicht es auch einige andere wichtige Sachverhalte der Gewährleistung: Für die schwierige Abgrenzung zwischen Fehler und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist der Gebrauchtwagenkauf das Paradebeispiel (denn sogar die Gerichtsurteile widersprechen sich ). Ebenso läßt sich daran die Schutzwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, denn es ist ja nicht einzusehen, warum der Verkäufer für etwas haften soll, dass er weder verschuldet, noch Kenntnis davon hatte. Aus dieser Schutzwürdigkeit des Verkäufers leuchten den Schülern dann die in der nächsten Stunde vorgesehenen vertraglichen Einschränkungen der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ein. Dabei lassen sich wiederum die gesetzlichen Ansprüche aus Fehlern nur bei gebrauchten Sachen ganz ausschließen (§ 11 (10) AGBG), was den Zusatz "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" auf den vorgefertigten Kaufverträgen für Gebrauchtwagen erklärt. Aus genau diesen Gründen habe ich diesen Zusatz in dieser Stunde verdeckt und werde ihn in der nächsten Stunde aufdecken und problematisieren. Der Text auf dem Arbeitsblatt (OH 1/ AB) wiederholt nur einige relevante Vereinbarungen aus dem Kaufvertrag, so dass die Schüler nicht von unwesentlichen Vertragsvereinbarungen abgelenkt werden. Phase 2: Die Schüler sollen sich anhand der vorgegebenen Paragraphen die Gewährleistungsansprüche und deren Voraussetzungen erarbeiten. Dabei werden zunächst die Begriffe "Mangel", "Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft" ohne Klärung in die Felder der Tabelle auf dem Arbeitsblatt eingetragen. Die Erarbeitung mit dem Arbeitsblatt und parallel dazu mit dem OH-Projektor hat an dieser Stelle den Vorteil, das die Schüler selbständig etwas bearbeiten können. Durch die Vorgaben auf dem Arbeitsblatt kostet diese Erarbeitung jedoch nicht so viel Zeit. Das "arglistige Verschweigen eines Fehlers" wird nur kurz erläutert, denn den Schülern sollte der Begriff der Arglist (Vorsatz des Verkäufers, einen Fehler (? § 459(1)), der den Käufer von dem Kauf abhalten könnte, zu verschweigen, oder die Abwesenheit vorzutäuschen) schon aus der Versicherungslehre bekannt sein. Anschließend werden die Rechtsfolgen fragendentwickelnd hergeleitet, wobei ich nicht erwarte, dass die Schüler die Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs aus Nichterfüllung kennen. Phase 3: In dieser Phase werden die Begriffe "Mangel", "Fehler" und "Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft" zueinander in Beziehung gesetzt und ausführlich geklärt. Dazu wird die Tafel erstmals in dieser Stunde eingesetzt. Die Tafel hat an dieser Stelle die Funktion die Wichtigkeit der Begriffe hervorzuheben. Die Schüler verinnerlichen durch ihre eigene Mitschrift diese Inhalte. In der anschließenden Übersicht (TB 2) können die Schüler die erlernten Begriffe gleich anwenden. Phase 4: Nachdem der Fall zunächst nur als motivierender Einstieg gedient hat, kommt er nun zu seiner Auflösung. Dabei werden die Lösungsschritte (1. Um welchen Mangel handelt es sich ?; 2. Welche Ansprüche können aus diesem Mangel erhoben werden ?) angewendet. Hier soll nochmals thematisiert werden, dass einer dieser Ansprüche vom Käufer wahlweise geltend gemacht werden kann, dass die Ansprüche unabhängig vom Verschulden des Verkäufers geltend gemacht werden können und dass die Entscheidung, welcher auszuwählen ist, davon abhängt, welches Ziel der Käufer verfolgt. Eventualphase: Falls noch Zeit zur Verfügung steht, soll anhand des Kaufvertrags (OH 1) kurz erläutert werden, welche vereinbarten Eigenschaften der Kaufsache zum vertragsmäßigen und gewöhnlichen Gebrauch bestimmt sind und welche zugesicherte Eigenschaften sein können. 5. Geplanter Unterrichtsverlauf
6. Grundlagen der Unterrichtsvorbereitung Brox H.: Besonderes Schuldrecht, 17. Auflage, Beck, 1991. Grill W./ Reip H./ Hrdina H.: Allgemeine Wirtschaftslehre, 4.Auflage, Gehlen, 1996. Lehfeld S.: Fallstudie zum Gebrauchtwagenkauf, Sammlung des 7. SPS Kreuzberg. Medicus D.: Schuldrecht II, 5. Auflage, Beck, 1991. Palandt O.: Kommentar des BGB, 55. Auflage, Beck, 1996. Pottschmidt G./ Rohr U.: Privatrecht für den Kaufmann, 11. Auflage, Vahlen, 1998. Verschiedene Verfasser: Allgemeine Wirtschaftslehre für Versicherungsberufe, 1. Auflage, Europa, 1998. Anhang OH-Folie 1 Arbeitsblatt / OH-Folie 2 Tafelbilder 1, 2
Fall: Fr. Lehmann kauft am 02.06.1999 für 3500 DM einen gebrauchten Golf. Im Kaufvertrag wird unter der Rubrik "Km-Stand" 115.000 km laut Vorbesitzer angegeben. Nach einer Routineüberprüfung am 12.12.1999 erfährt Sie vom Mechaniker, dass der Golf auf jeden Fall über 200.000 km gefahren wurde, denn sowohl der Motor, als auch andere Teile des Autos weisen hohen Verschleiß auf. Lesen Sie die §§ 462, 480, 463. Welche Ansprüche des Käufers werden dort beschrieben ? Tragen Sie diese vier Ansprüche in die erste Zeile der Tabelle ein ! Tragen Sie in die zweite Zeile die Voraussetzungen für die Anwendung des jeweiligen Anspruchs ein !
Wie würden Sie den obigen Fall lösen ? Km-Angabe entspricht zwar nur dem Tachostand, nicht der tatsächlichen Laufleistung, dennoch ist sie nach h.M. zugesicherte Eigenschaft. Durch den Zusatz "laut Vorbesitzer" auch Fehler möglich !!!; (evtl. arglistiges Verschweigen eines Mangels, aber schwer nachweisbar) Wandelung, Minderung, Schadensersatz wg. Nichterfüllung (nur bei Fehlen einer zuges. Eigenschaft), nie aber Ersatzlieferung (Stückschuld) !
Fall: Fr. Lehmann kauft am 02.06.1999 für 3500 DM einen gebrauchten Golf. Im Kaufvertrag wird unter der Rubrik "Km-Stand" 115.000 km laut Vorbesitzer angegeben. Nach einer Routineüberprüfung am 12.12.1999 erfährt Sie vom Mechaniker, dass der Golf auf jeden Fall über 200.000 km gefahren wurde, denn sowohl der Motor, als auch andere Teile des Autos weisen hohen Verschleiß auf. Lesen Sie die §§ 462, 480, 463. Welche Ansprüche des Käufers werden dort beschrieben ? Tragen Sie diese vier Ansprüche in die erste Zeile der Tabelle ein ! Tragen Sie in die zweite Zeile die Voraussetzungen für die Anwendung des jeweiligen Anspruchs ein !
Wie würden Sie den obigen Fall lösen ?
Tafelbild TB 1:
TB 2:
Kaufvertrag und Leistungsstörungen: Wirtschaftsslehre
Schule: OSZ Banken u. Versicherungen |