„1933 lebten in Deutschland rund 450.000 Personen, die laut Statistik als ‚Glaubensjuden’ bezeichnet wurden. Ihr Anteil an der deutschen Gesamtbevölkerung betrug knapp 0,77 Prozent. Wiederum rund 80 Prozent dieser so genannten ‚Glaubensjuden’ besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie lebten vor allem in den Großstädten, insbesondere in Berlin.
Seit der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten wurden Leben und Alltag der Juden in Deutschland durch Verfolgung bis hin zur physischen Vernichtung geprägt. Betrachtet man den Verlauf der nationalsozialistischen Judenverfolgung, so lassen sich verschiedene Phasen erkennen: In den Jahren 1933 bis 1935 handelte es sich zunächst um einzelne antijüdische Maßnahmen auf der Grundlage von Notverordnungen und Ermächtigungsgesetzen; 1935 bis 1938 erfolgte auf der Basis der ‚Nürnberger Gesetze’ sowie darauf basierender Verfügungen und Verordnungen die legislatorische Ausgliederung und Dissimilierung; 1938 bis 1941 kam es zu Pogromen und ersten Massendeportationen; 1941 bis 1945 erfolgte die physische Massenvernichtung von Juden.“
Zitiert aus: Nakath 2007, S. 416
Inwiefern kann man von einem legalisierten Raub an jüdischem Eigentum sprechen? Im Rahmen der „Gleichschaltung“ aller öffentlichen Behörden wurde dem Reichsministerium der Finanzen der Auftrag erteilt, über die Oberfinanzpräsidien und lokalen Finanzämter die diskriminierenden gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen, die den Raub an der jüdischen Bevölkerung legalisierten. Die Mitarbeiter der Finanzverwaltungen führten offizielle staatliche Bestimmungen aus, wobei sich die Frage stellt, ob sie ihre Aufgaben aus Überzeugung ausführten, aus Opportunismus oder aus Zwang, und welchen Spielraum hatten sie in diesem Fall, um ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger vor dem staatlichen Zugriff zu schützen, bzw. wo verorteten sie sich zwischen Pflichterfüllung gegenüber dem Staat und ihrem Gewissen, zwischen Übereifer und Verweigerung.
Welche gesetzlichen Bestimmungen legalisierten den Raub an der jüdischen Bevölkerung? Nur einige Maßnahmen gegen die jüdische Bevölkerung sollen im Folgenden exemplarisch genannt werden. Durch die diskriminierenden Maßnahmen an der jüdischen Bevölkerung, zum Beispiel legalisiert durch das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ (7. April 1933), wurden viele Menschen aus dem öffentlichen Dienst arbeitslos und verloren damit ihren Broterwerb. 1935 wurden Juden grundsätzlich aus dem öffentlichen Dienst entlassen, und für fast alle Berufe wurde ein „Arierparagraf“ erlassen, der eine Anstellung an den Nachweis „arischer Abstammung“ („Arierpass“) knüpfte. Ebenso wurde quasi ein Berufsverbot für jüdische Ärzte und Rechtsanwälte erlassen, das auf weitere Berufsgruppen ausgedehnt wurde.
Für die jüdische Bevölkerung wurden gleichzeitig sämtliche staatlichen Sozialleistungen gestrichen, zum Beispiel die Arbeitslosenhilfe, die Winterhilfe. 1937 begann mit Drohungen, Einschüchterungen und Erpressungen die „Arisierung“ der Wirtschaft, die zur Folge hatte, dass viele Juden ihren Betrieb unter Wert „verkaufen“ mussten, allein in Berlin etwa 6000 jüdische Geschäfte. Ab 1939 durften jüdische Kaufleute keine eigenen Geschäfte mehr betreiben (Gruner 1996, S. 62). Es existierte eine spezielle Einkommen-/Lohnsteuer für jüdische Bürgerinnen und Bürger, die 15% höher war als die für nicht jüdische Bürgerinnen und Bürger. 1938 zwang man die Juden, ihr Vermögen anzumelden, wenn es 5.000,- Reichsmark überstieg (Grund und Boden, Gebäude, Betriebsvermögen, sonstiges Vermögen). Die entsprechenden Formulare wurden durch die Ortspolizei ausgehändigt.