Das Programm sieht in der Regel einen kurzen Familienaufenthalt, Besuche von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Diskussionen mit Behörden- und Regierungsvertretern sowie die Besichtigung von Industrieanlagen und kulturgeschichtlich bedeutenden Stätten vor.
Die Kosten für Flug (ab/bis Frankfurt/M.) und Aufenthalt werden von japanischer Seite übernommen.
Bewerben können sich Lehrkräfte der Sekundarstufe aller Schulformen, auf die folgende Kriterien zutreffen:
- Unterrichtseinsatz mit dem Thema "Japan",
- mindestens 3 Jahre Berufserfahrung,
- Fakultas für die/Einsatz in den Fächer/n Geografie, Geschichte, Politische Bildung, Wirtschaft/Wirtschaftswissenschaft,
- aktive gute Englischkenntnisse,
- guter Gesundheitszustand,
- Höchstalter 50 Jahre,
- Bereitschaft zur Gruppenarbeit und zur Information der Gastgeber über das eigene Schulsystem,
kein früherer Japanaufenthalt, - erstmalige Inanspruchnahme eines Stipendiums der Japan Foundation.
Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird die Abfassung eines Berichts über diesen Studienaufenthalt in englischer und deutscher Sprache innerhalb von 4 Wochen erwartet. Vor Beginn der Reise findet im Japanischen Institut in Köln ein ganztägiges Orientierungsseminar statt, zu dem gesondert eingeladen wird.
Die Teilnahme an diesem Programm wird vom MBJS als Fortbildung im Sinne von § 11 Abs. 4 der Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamten und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV) anerkannt. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann durch die jeweils zuständige Stelle auf dieser Grundlage bis zu 10 Arbeitstage Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.
Sofern tariflich Beschäftigte an diesem Programm teilnehmen, gilt dies als Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 5 Abs. 3 Buchstabe a des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Für die Zeit der Teilnahme erfolgt eine Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts. Für tariflich Beschäftigte gelten die Zeiten der vereinbarten Qualifizierungsmaßnahme nach § 5 Abs. 5 TV-L als Arbeitszeit. Ein individueller Anspruch besteht nicht, § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-L.