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Schulqualität

Ausgangslage

TransKiGs-Transfer (Berlin) - Ausgangslage

In der Reformdiskussion werden Kindertageseinrichtungen - neben ihren Aufgaben der Erziehung und Betreuung - als eigenständige Bildungseinrichtungen definiert. Diese sollen sich für die Interessen und Neigungen der Kinder öffnen und eine möglichst individuelle Begleitung der kindlichen Lernwege garantieren. Wechseln die Kinder vom Elementar- in den Primarbereich, helfen die Grundschulen die Lernprozesse der Kinder fortzusetzen. Die Grundschulen sollen sich den Prinzipien der Elementarpädagogik öffnen und die Kinder verstärkt individuell fördern. Einerseits sollen die Kinder aufnahmefähig sein für die Schule und andererseits die Schule zugleich aufnahmefähig für die Kinder.

Kooperation:

Eine wesentliche Grundlage der Arbeit der Berliner Kindertagesstätten bildet die mit den Verbänden der Liga und dem Dachverband Berliner Kinder- und Schülerläden (DaKS) abgeschlossene "Qualitätsvereinbarung Tageseinrichtungen - QVTAG", die wesentliche Maßnahmen zur Implementation des Berliner Bildungsprogramms für die Kindertagesstätten beschreibt. Jeder Berliner Träger, dessen <abbr title="Kindertagesstätte">Kita</abbr> öffentlich finanziert wird, muss der QVTAG beitreten und die darin beschriebenen Verpflichtungen einhalten.

Nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) sollen Fachkräfte der Kindertagesstätten den Übergang zur Schule durch eine am Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule unterstützen und eng mit ihr zusammenarbeiten.

In der Anlage 6 zur QVTAG vom 23. Juni 2008 werden die Grundlagen für den Übergang von der Kita in die Grundschule geregelt. In den Zielen und Grundsätzen wird auf die gemeinsamen Bildungsziele der Kitas und Grundschulen verwiesen, die im Berliner Bildungsprogramm der Kitas und den Rahmenlehrplänen der Grundschulenverankert sind. Die Notwendigkeit der Kooperation von Kita und Schule wird explizit als ein Anspruch formuliert.

Gemäß § 20 Abs, 7 Schulgesetz (SchulG) und § 3 Abs. 5 Grundschulverordnung (GsVO) sind auch die Schulen zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten verpflichtet, insbesondere bei der Gestaltung des Übergangs der Kinder von Tageseinrichtungen der Jugendhilfe in die Grundschule. Dazu können die Schulen Vereinbarungen mit den Trägern der Jugendhilfe schließen (§ 5 Abs. 2 SchulG). Außerdem sollen sie die Erfahrungen und Ergebnisse der bisher besuchten Einrichtungen der Jugendhilfe berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 GsVO).
Redaktionell verantwortlich: Sabine Wähling, LISUM
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