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Modellprojekt
Medien und
Kommunikation
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Stichwort "Leistungsmessung"

Der schulgesetzliche bzw. -aufsichtliche Kontext

Nach § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der gymnasialen Oberstufe (Gymnasiale-Oberstufen-Verordnung - GOSTV) vom 15.03.1999 können Wahlgrundkurse in besonderen Fächern genehmigt werden, wenn ein Beschluss der Schulkonferenz und ein schulinterner Rahmenplan, der besondere Inhalte, Methoden und Ziele des Faches ausweist, vorliegen und geeignete Lehrkräfte sowie die notwendige sächliche Ausstattung der Schule vorhanden ist. Dabei dürfen besondere Fächer keine nennenswerten inhaltlichen Überschneidungen mit anderen Fächern haben. Nähere, auf Wahlgrundkurse in besonderen Fächern spezifizierte Angaben zur Leistungsmessung und -beurteilung werden nicht angeführt. Diese leiten sich vielmehr aus allgemeinen Bestimmungen zur gymnasialen Oberstufe im Land Brandenburg ab.

Die gymnasiale Oberstufe ist gegliedert in eine Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) mit Basis- und Profilkursen sowie eine Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 12 und 13) mit Grund- und Leistungskursen. Nach § 22 Abschnitt 2 der GOSTV gilt für die Leistungsbewertung in der Einführungsphase, dass die Schülerinnen und Schüler pro Schulhalbjahr in jedem Fach eine Klausur schreiben oder auf Wunsch einer Schülerin oder eines Schülers in bis zu vier Klausuren diese durch einen "Anderen Leistungsnachweis" ersetzt werden dürfen (vgl. § 22, Abschnitt 3). Dies setzt im zweiten Schulhalbjahr aber voraus, dass im ersten Schulhalbjahr eine Klausur im betreffenden Fach geschrieben wurde. Nach § 22 (Abschnitt 2) wird die grundsätzliche Gewichtung von Klausuren bei der Abschlussbewertung für jede Schule von der Konferenz der Lehrkräfte auf Vorschlag der Fachkonferenzen festgelegt.

Für die Leistungsbeurteilung im Wahlgrundkurs "Medien und Kommunikation" in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Basiskurs), leitet sich daraus ab, dass neben anderen Formen der Leistungsbeurteilung (z.B. mündlich) entweder zwei Klausuren oder eine Klausur und ein "Anderer Leistungsnachweis" erbracht werden müssen.

Die Leistungsbewertung für die Qualifikationsphase ist in §29 der GOSTV geregelt: "In der Qualifikationsphase schreiben die Schülerinnen und Schüler Klausuren in den Leistungskursfächern und in mindestens vier Grundkursfächern (Klausurfächer), die zu Beginn der Qualifikationsphase von den Schülerinnen und Schülern festgelegt werden. Wird am Ende der Jahrgangsstufe 12 ein Grundkursfach abgewählt, das als Klausurfach gewählt worden ist, so muss zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 ein anderes Grundkursfach als Klausurfach gewählt werden, falls die Zahl der Klausurfächer dadurch geringer als vier ist." In Abschnitt 3 wird die verbindliche Anzahl von Klausuren festgelegt auf pro Schulhalbjahr in Grundkursen (Klausurfächern) eine Klausur, in den Schulhalbjahren 12-1 bis 13-1 je Leistungskurs zwei Klausuren, im Schulhalbjahr 13-2 je Leistungskurs eine Klausur. Und gemäß § 29, Abschnitt 5, ergibt sich, dass in den Grundkursen in jeder Jahrgangsstufe entweder im ersten oder im zweiten Schulhalbjahr je Fach eine Klausur durch einen "Anderen Leistungsnachweis" ersetzt werden kann.

Für den Wahlgrundkurs "Medien und Kommunikation" ergibt sich unter Berücksichtigung aller Pflichtbelegungen, dass maximal die Noten zweier Kurshalbjahre der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 12 und 13) in die Berechnung der Abiturnote (§ 53, GOSTV) einfließen können. Ob eine Klausur pro Schulhalbjahr im Wahlgrundkurs "Medien und Kommunikation" geschrieben werden muss, hängt davon ab, ob dieser Wahlgrundkurs in besonderen Fächern, zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 und 13 als Klausurfach gewählt wurde. Eine Klausur im Schuljahr kann außerdem durch einen Anderen Leistungsnachweis ersetzt werden. Nach § 31, Abschnitt 3 der GOSTV kann ein Wahlgrundkurs in besonderen Fächern - hier: "Medien und Kommunikation" - kein Abiturprüfungsfach sein.


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