"Ethos, Stil, Geist, Kultur einer Schule hängen nicht nur von Absichten, Traditionen oder Vorschriften ab, sondern vom demokratischen Willen der Beteiligten"
Peter Fauser auf dem Kolloquium "Schule der Demokratie" 1989 in Tübingen
Mitwirkung ist lebendige Demokratie!
In beiden Ländern baut die Mitwirkung auf 3 Säulen auf. Sowohl das Brandenburger als auch das Berliner Schulgesetz räumen Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften umfangreiche Mitwirkungsrechte ein. Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkäfte sind aufgefordert ihre Möglichkeiten zu nutzen, sich einzubringen, etwas zu bewegen und konstruktiv zusammen zu arbeiten.
Mitgestaltung der Schule ist nicht nur über die Gremien möglich, sondern in vielerlei Art und auf sehr praktische Weise, im Schulleben wie im Unterricht. Wer sich einbringt, identifiziert sich mehr mit seiner Schule und gestaltet sein Lebensumfeld bzw. das seiner Kinder mit.
Links zu den Mitwirkungsseiten Berlins und Brandenburgs sowie zur Seite des Landesverbandes der Kita- und Schulfördervereine Berlin-Brandenburg e. V.
Schulische Gremien in den beiden Ländern
Berlin | Brandenburg |
---|---|
Gesamtelternvertretung, Schülerversammlung, Gesamtschülervertretung Gesamtkonferenz der Lehrkräfte | Elternkonferenz Konferenz der Schüler Konferenz der Lehrkräfte |
Schulkonferenz | |
Bezirksausschüsse | Kreisräte |
Bezirksschulbeirat | Kreisschulbeirat |
Landesausschüsse | Landesräte |
Landesschulbeirat |
Rechtliche Grundlagen
Die Grundlage für die Arbeit der entsprechenden Gremien ist das jeweilige Schulgesetz des entsprechenden Bundeslandes.
Im Brandenburgischen Schulgesetz:
Teil 7 - Mitwirkungsrechte in der Schule
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 80)
- Abschnitt 2: Eltern (§§ 81,82)
- Abschnitt 3: Schülerinnen und Schüler (§§ 83,84)
- Abschnitt 4: Lehrkräfte (§§ 85 - 89)
- Abschnitt 5: Schulkonferenz (§§ 90,91)
- Abschnitt 6: Oberstufenzentren (§§ 92 - 95)
- Abschnitt 7: Ergänzende Vorschriften (§§ 96 - 98)
Teil 12 - Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene (§§ 136 -139)
Im Schulgesetz für das Land Berlin:
Teil VI - Schulverfassung
- Abschnitt II : Schulkonferenz (§§ 75 - 78)
- Abschnitt III: Konferenzen der Lehrkräfte (§§ 79 - 82)
- Abschnitt IV : Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule (§§ 83 - 87)
- Abschnitt V : Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule (§§88 - 91)
- Abschnitt VI : Ergänzende Vorschriften (§§ 92,93)
Teil IX - Bezirks- und Landesgremien (§§ 110 - 115)
Fortbildungen für Gremienmitglieder bietet das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg an. Weitere Informationen finden Sie unter Qualifizierung und Fortbildung.
Rechtsvorschriften
Links
- Deutscher Bildungsserver (DBS)
Gundlegendes zum Aspekt "Mitwirkung" im Bildungssystem in der Bundesrepublik Deutschland. - Qualitätsstandards für Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurde im Februar 2012 eine überarbeitete Neuauflage der Allgemeinen Qualitätsstandards und Empfehlungen für die Praxisfelder Kindertageseinrichtungen, Schule, Kommune, Kinder- und Jugendarbeit und Erzieherische Hilfen herausgegeben. - Forum Bildung
Ziel des Forum Bildung ist die Zukunftsfähigkeit des Bildungssystems. Deshalb müssen die Ziele, Inhalte und Methoden der Bildung so weiterentwickelt werden, dass sie neuen Anforderungen gerecht werden. Dazu führt das Forum einen breiten nationalen Diskurs.
Redaktionell verantwortlich: Bianca Erdmann
Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg ist ein Service des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin) und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Land Brandenburg.