Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen der Kooperation von Jugendhilfe und Schule in Berlin
Die Sammlung der nachfolgenden Rechtsvorschriften beansprucht keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie veranschaulicht jedoch, dass die Kooperation von Schule und Jugendhilfe sowohl auf der Ebene der Gesetze als auch auf der Ebene der Rechtsverordnungen verankert ist.
Die Kooperation ist keine abstrakte, von den rechtlichen Vorschriften losgelöste oder nur indirekt beschriebene Aufgabe. Sie ist sowohl implizit in den Zielvorgaben der Gesetze enthalten, teilweise in allgemeiner und umfassender Art und Weise formuliert und teils sehr konkret vorgegeben.
Rechtsvorschriften
- Anspruch auf Beratung bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung - § 8b SGB VIII, § 4 KKG
- Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) - §§ 3, 4, 5, 5a, 46
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SopädVO) vom 19.01.2005 - §§ 4, 5
- Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GsVO) Vom 19.01.2005 - §§ 5, 6, 28
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 - §§ 1, 10, 11, 13, 22, 22a, 32, 35a, 81
- Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) - §§ 6, 14, 44
- Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG) vom 23.06.2005 - § 1, 5a
Redaktionell verantwortlich: Roswitha von der Goltz, SenBJF Berlin