Gesetzliche Grundlagen der internen Evaluation im Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26. Januar 2004
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
§ 9 Qualitätssicherung und Evaluation
(2) Die interne Evaluation obliegt der einzelnen Schule und wird von Personen vorgenommen, die der Schule angehören. Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung kann sich die Schule Dritter bedienen. Für die Bereiche und Gegenstände der internen Evaluation sind von der Schule Evaluationskriterien und Qualitätsmerkmale zu entwickeln und anzuwenden. Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Gesamtkonferenz ein Evaluationsprogramm für die Schule. Die Verantwortung für die interne Evaluation hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Schule legt der Schulkonferenz und der Schulaufsichtsbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Evaluationsbericht vor.
AV Schulprogramm vom 11. Juni 2008 geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 9. August 2011: Ausführungsvorschriften zur Erstellung der Schulprogramme und zur internen Evaluation
1 - Grundsätze und Ziele
(3) Das Schulprogramm enthält Aussagen zur internen Evaluation. Die interne Evaluation diagnostiziert schulische Stärken und Schwächen. Die Erreichung der Ziele und die Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen werden überprüft.
3 - Interne Evaluation
(1) Jede Schule überprüft anhand der im Schulprogramm formulierten Qualitätsindikatoren in regelmäßigen Abständen den Erfolg ihrer pädagogischen Arbeit durch Evaluation. (…).
(2) Der Evaluationsbericht enthält insbesondere (…)
Verordnung über schulische Qualitätssicherung und Evaluation vom 29. November 2011
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=EvalV+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true
§ 6 Evaluation von Lehrkräften
(1) Lehrkräfte sind verpflichtet, alle zwei Jahre an einer von Schülerinnen und Schülern durchzuführenden Evaluationsmaßnahme teilzunehmen, welche den von den Lehrkräften angebotenen Unterricht zum Gegenstand hat. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Lehrkräfte, die nur Schülerinnen und Schüler unterrichten, welche sich in der Schulanfangsphase befinden oder auf Grund mangelnder geistiger Reife nicht in der Lage sind, ein Evaluationsverfahren durchzuführen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die Evaluation erfolgt in anonymisierter Form unter Nutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Diese kann einen wissenschaftlichen Projektträger mit der Bereitstellung einer technischen Infrastruktur zur Durchführung und automatisierten Auswertung der Ergebnisse der Evaluationsmaßnahmen beauftragen. Dieser ist befugt, die Evaluationsergebnisse in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke zu nutzen.
(3) Nur die betroffenen Lehrkräfte haben Zugang zu den Evaluationsergebnissen in individualisierter Form. Sie haben die Schulleitung über die Durchführung der Evaluationsmaßnahme zu informieren.
(4) Die Ergebnisse der Evaluation dürfen an der Schule nicht dokumentiert oder aufbewahrt werden.
Redaktionell verantwortlich: Björn Schneider, LISUM
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