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Rettungsschirm für gemeinnützige Vereine und Einrichtungen im Bereich des MBJS - auch in der Weiterbildung

  • Erstellt von Birgit Hensel

Gemeinnützige Vereine und Einrichtungen auch im Bereich der Weiterbildung können ab sofort Soforthilfe aus einem neuen Programm des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) beantragen, wenn sie durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
Das MBJS und das Ministerium der Finanzen (MdF) haben sich mit einer Richtlinie auf einen Rettungsschirm für gemeinnützige Träger von Einrichtungen der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports zur Überwindung von existenzgefährdenden Notlagen, die durch die Coronakrise entstanden sind, verständigt. Dafür stellt die Landesregierung insgesamt 10 Millionen Euro für drei Monate zur Verfügung. Die Richtlinie wurde am 29. April im Amtsblatt des MBJS und auf bravors.brandenburg.de veröffentlicht.

Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Britta Ernst: „Wir wollen die Infrastruktur im Bereich der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports sichern, indem wir Trägern und Einrichtungen, die durch die Corona-Krise in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten sind, schnell finanziell helfen. Wir brauchen diese Einrichtungen in Brandenburg.“

Antragsberechtigt aus dem Bereich der Weiterbildung sind im Land Brandenburg ansässige Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Weiterbildung,die nach dem Brandenburgischem Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) anerkannt sind sowie freie Träger von gemäß BbgWBG anerkannten Einrichtungen.

Die Soforthilfe wird als Festbetrag gewährt. Sie entspricht der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten/Verpflichtungen für den Notbetrieb des Trägers nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen ergibt (z.B. Zuwendungen, sonstige Corona-Soforthilfen, Kurzarbeitergeld). Als Notbetrieb ist der vom regulären Betrieb abweichende und in der Regel auf ein Minimum zum Erhalt der Existenz eingeschränkte Betrieb zu verstehen. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle im Rahmen des Notbetriebs erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten auf Basis des Monats der Antragstellung anzugeben.

Die Soforthilfe wird für drei Monate ab dem Monat der Antragstellung als eine einmalige nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt. Als finanzieller Schaden gelten voraussichtliche Liquiditätsengpässe, die ab dem 18.3.2020 entstanden sind.

Der Antragsteller muss mit dem Antrag versichern, dass er durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten in dem genannten Zeitraum zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Der Antrag kann bis zum 31.7.2020 einschließlich entweder per Mail als Scan oder Foto (als Datei im jpeg- oder pdf-Format) an corona-soforthilfe@~@mbjs.brandenburg.de  gesendet werden oder per Post an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam. Das Formular wird auf der Homepage des MBJS eingestellt; es ist auch in der Richtlinie veröffentlicht.
Sportvereine stellen ihren Antrag direkt an den Landessportbund (LSB). Weitere Infos den gültigen Antrag für Sportvereine finden Sie unter lsb-brandendburg.de .
Weitere Informationen:

Redaktionell verantwortlich: Thomas Hirschle, LISUM