Verantwortlich für die Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Kompetenzen die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen. Bei den Schulen liegt diese Verantwortung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Schule und der Sorge für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend BbgSchulG. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter trägt stellvertretend für das Land Brandenburg die Arbeitgeberverantwortung. Sie bzw. er ist für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen, eine sicherheits- und gesundheitsfördernde Organisation und die Durchführung aller schulischen Veranstaltungen und Maßnahmen (innerer Schulbereich) verantwortlich.
Die Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragungs-VV (DAÜVV) regelt die Übertragung der Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) auf die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Schule zu organisieren, die Bediensteten zu informieren und zu motivieren.
Mangelhafte oder fehlende Ausstattungen, die Unfall- oder Gesundheitsgefahren darstellen, sind dem Schulträger unverzüglich zu melden. Dem Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz dienen das Regelwerk der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weitere Gesetze und Verordnungen. Die Durchsetzung und Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt im Rahmen ihrer Kompetenzen der Schulleiterin oder dem Schulleiter, soweit sich aus den Vorschriften selbst nichts anderes ergibt.
Im Einzelnen ergeben sich für die Schulleiterin oder den Schulleiter insbesondere die folgenden Aufgaben, bei deren Umsetzung sie/er durch den arbeitsmedizinischen Dienst sowie durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützt werden kann:
- Information der in der Schule Beschäftigten über die Belange von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und die Motivation der Beschäftigten zu deren Mitwirkung in diesen Fragen;
- Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe. Das heißt, Organisation des Systems der Ersten Hilfe an der Schule (Rettungskette) und Sicherstellung der Ausbildung von Lehrern zu Ersthelfern und fristgerechte Fortbildung der Ersthelfer;
- Treffen von Maßnahmen, die zur Brandbekämpfung und zur Evakuierung der in der Schule anwesenden Personen erforderlich sind;
- Sicherstellen der fristgemäßen Überprüfung elektrischer Anlagen, ortsveränderlicher elektrischer Geräte sowie anderer überwachungsbedürftiger Anlagen und Führen der Prüfunterlagen und Nachweise;
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen der Bediensteten im Hinblick auf Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit unter Berücksichtigung aller Faktoren der Arbeitsumgebung einschließlich psychosozialer Belastungen, der Arbeitsorganisation und der auftretenden Wechselwirkungen, Planung und Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen, Prüfung auf Wirksamkeit, Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten und Dokumentation des gesamten Prozesses;
- Unverzügliche Anzeige von Mängeln an der Schulanlage oder der Einrichtung, die die Sicherheit des Schulbetriebs gefährden können beim Schulträger und zielgerichtetes Hinwirken auf deren Beseitigung, Veranlassung sofortiger Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei erheblicher Gefährdung;
- Bestellung geeigneter Personen als Sicherheitsbeauftragte für den inneren Schulbereich unter Beteiligung des Lehrerrates (DGUV Information 202-058, bisher GUV SI 8064);
- Regelmäßige (mindestens jährliche) Unterweisung der Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler über die zur Aufrechterhaltung eines sicheren Schulbetriebes notwendigen Bestimmungen, über bestehende Gefahren am Ausbildungs- und Arbeitsplatz und bei baulichen oder organisatorischen Änderungen in der Schule;
- Sicherstellen, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber, die in der Schule tätig werden, angemessene Anweisungen hinsichtlich möglicher Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten erhalten;
- Unterrichtung der Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler über Informationsangebote, z.B. Fortbildungsprogramme und Veröffentlichungen der gesetzlichen Unfallversicherung und Planung von Fortbildungen aus den Angeboten des Bereiches Arbeitsschutz, Sicherheitserziehung und Unfallverhütung für die Leitung der Schule, die Sicherheitsbeauftragten und weitere Lehrkräfte, die im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wirken, Sicherstellung der Teilnahme;
- Beauftragung der Vorsitzenden von Fachkonferenzen, regelmäßig in den Fachkonferenzen Themen des Arbeitsschutzes, der Sicherheitserziehung und der Unfallverhütung zu behandeln;
- Überwachung der Einhaltung der besonderen Anweisungen für einen sicherheitsgerechten Ablauf des Schulbetriebes;
- Anordnungen treffen, dass die Lehrerinnen und Lehrer in regelmäßigen Zeitabständen im Unterricht die Möglichkeiten zur Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu gesundheits- und sicherheitsbewusstem Denken und Handeln nutzen;
- Fristgerechte Meldung der Unfälle an den Unfallversicherungsträger mit der Maßgabe, dass in der Meldung der Unfallhergang korrekt und umfassend dargestellt wird;
- Prüfung von Unfällen und bekannt gewordenen Beinahe-Unfällen im Benehmen mit der/dem Sicherheitsbeauftragten daraufhin, ob diese Anlass zu Präventionsmaßnahmen (Unfallverhütungsmaßnahmen) geben;
- Information des Sicherheitsbeauftragten (innerer Schulbereich) über dessen Aufgaben und Nutzung der Fortbildungsangebote durch die Unfallkasse Brandenburg.
Wichtige Maßnahmen dazu sind:
- Durchführung wiederholter Gefährdungsbeurteilungen (angepasst an die sich verändernden Gefährdungen im Schulbereich) einschließlich deren Dokumentation;
- Fortlaufende Aktualisierung der Gefahrstoffverzeichnisse und Betriebsanweisungen;
- Organisation der Ersten Hilfe (Rettungskette) und der regelmäßigen Ausbildung der Ersthelfer;
- Organisation des Brandschutzes und der Evakuierung;
- Durchführung der Brandverhütungsschau (die Durchführung erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch in einem Abstand von zwei Jahren);
- Räumungsübung - Alarmprobe. Es ist mindestens einmal im Schulhalbjahr eine Alarmprobe abzuhalten. Die erste Alarmprobe hat innerhalb der ersten zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres und nach der Unterweisung über das Verhalten bei Gefahr stattzufinden, (VVSchulB);
- Regelmäßige Begehungen der Schule unter Beteiligung der Sicherheitsbeauftragten und einem Vertreter des Lehrerrates und ggf. Hinzuziehung außerschulischer Kompetenz.
- Sind Schwangere unter den Beschäftigten oder unter den Schülerinnen, ist dies bei der staatlichen Arbeitsschutzbehörde zu melden. Mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung ist sicherzustellen, dass Sicherheit und Gesundheit Schwangerer an der Schule nicht gefährdet sind, gegebenfalls sind Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zwar ihre/seine Gesamtverantwortung nicht übertragen, wohl aber kann sie oder er Aufgaben aus ihrem/seinem Aufgabenspektrum und Teilverantwortung im Zuge der Pflichtenübertragung delegieren. Die Aufgaben bzw. die Verantwortung, die an den jeweiligen Funktionsträger übertragen werden, sollten seinem Arbeitsbereich adäquat sein.
Die Pflichtenübertragung ist schriftlich vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass schulische Funktionsträger/innen und der Arbeitsschutzausschuss am staatlichen Schulamt unterschiedliche Funktionen haben. Während im Zuge der Linienverantwortung durch die schulischen Funktionsträger/innen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes tatsächlich umgesetzt werden, ist der Arbeitsschutzausschuss als koordinierendes, ideengebendes, kompetenzbildendes und beratendes Gremium zu verstehen (vgl. § 11 ASiG). So sind z.B. Abstimmungen im Arbeitsschutzausschuss nicht vorgesehen.
Es sind also vielfältige Aufgaben auf die Schulleiterinnen und Schulleiter zugekommen, die nicht nur eine Bearbeitung, sondern inzwischen auch eine schriftliche Dokumentation erfordern, will sie/er sich nicht einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen, die im Klagefall zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Redaktionell verantwortlich: André Koch, LISUM
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