Mitwirkung

"Ethos, Stil, Geist, Kultur einer Schule hängen nicht nur von Absichten, Traditionen oder Vorschriften ab, sondern vom demokratischen Willen der Beteiligten"
Peter Fauser auf dem Kolloquium "Schule der Demokratie" 1989 in Tübingen
Mitwirkung ist lebendige Demokratie!
In beiden Ländern baut die Mitwirkung auf 3 Säulen auf. Sowohl das Brandenburger als auch das Berliner Schulgesetz räumen Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften umfangreiche Mitwirkungsrechte ein. Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkäfte sind aufgefordert ihre Möglichkeiten zu nutzen, sich einzubringen, etwas zu bewegen und konstruktiv zusammen zu arbeiten.
Mitgestaltung der Schule ist nicht nur über die Gremien möglich, sondern in vielerlei Art und auf sehr praktische Weise, im Schulleben wie im Unterricht. Wer sich einbringt, identifiziert sich mehr mit seiner Schule und gestaltet sein Lebensumfeld bzw. das seiner Kinder mit.
Links zu den Mitwirkungsseiten Berlins und Brandenburgs sowie zur Seite des Landesverbandes Schulischer Fördervereine Berlin-Brandenburg e. V.
Schulische Gremien in den beiden Ländern
Berlin | Brandenburg |
---|---|
Gesamtelternvertretung, Schülerversammlung, Gesamtschülervertretung Gesamtkonferenz der Lehrkräfte | Elternkonferenz Konferenz der Schüler Konferenz der Lehrkräfte |
Schulkonferenz | |
Bezirksausschüsse | Kreisräte |
Bezirksschulbeirat | Kreisschulbeirat |
Landesausschüsse | Landesräte |
Landesschulbeirat |
Rechtliche Grundlagen
Die Grundlage für die Arbeit der entsprechenden Gremien ist das jeweilige Schulgesetz des entsprechenden Bundeslandes.
Im Brandenburgischen Schulgesetz:
Teil 7 - Mitwirkungsrechte in der Schule
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 80)
- Abschnitt 2: Eltern (§§ 81,82)
- Abschnitt 3: Schülerinnen und Schüler (§§ 83,84)
- Abschnitt 4: Lehrkräfte (§§ 85 - 89)
- Abschnitt 5: Schulkonferenz (§§ 90,91)
- Abschnitt 6: Oberstufenzentren (§§ 92 - 95)
- Abschnitt 7: Ergänzende Vorschriften (§§ 96 - 98)
Teil 12 - Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene (§§ 136 -139)
Im Schulgesetz für das Land Berlin:
Teil VI - Schulverfassung
- Abschnitt II : Schulkonferenz (§§ 75 - 78)
- Abschnitt III: Konferenzen der Lehrkräfte (§§ 79 - 82)
- Abschnitt IV : Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule (§§ 83 - 87)
- Abschnitt V : Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule (§§88 - 91)
- Abschnitt VI : Ergänzende Vorschriften (§§ 92,93)
Teil IX - Bezirks- und Landesgremien (§§ 110 - 115)
Fortbildungen für Gremienmitglieder bietet das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg an. Weitere Informationen finden Sie unter Qualifizierung und Fortbildung.
Redaktionell verantwortlich: Thérèse Bendzko