Mit dem Inkrafttreten des Rechtsanspruchs ab Kita-/Schuljahr 2026/2027 werden neben den genehmigten Grund- und weiterführenden Schulen mit einem offenen oder gebundenen Ganztag auch alle anderen Grundschulen eine verbindliche Kooperation mit einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Hort) eingehen. Diese wird durch eine verbindlich zu schließende Kooperationsvereinbarung geregelt, zu der das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ein Muster bereitgestellt hat.
- Musterkooperationsvereinbarung
- Handreichung zum Ausfüllen einer Kooperationsvereinbarung
- Anlagenverzeichnis zum Ausfüllen einer Kooperationsvereinbarung
Zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII ab dem 1. August 2026 hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im November 2025 Informationsveranstaltungen durchgeführt. Eine Zusammenfassung der zentralen Inhalte finden Sie hier:
> Informationsveranstaltung zur Umsetzung des Rechtsanspruchs gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII (pdf)
Kurze Einblick in die FAQ zur Kooperationsvereinbarung
Erhalten Schulleitungen auch einen finanziellen Ausgleich zum Erstellen der Kooperationen?
Die Abstimmung mit den Horten ist schon bisher eine wichtige Aufgabe der Schulleitung und wird mit den Stunden für die Schulleitung und dem Leitungspool abgegolten.
Muss es immer eine Kooperationsvereinbarung geben?
Ja, eine Kooperationsvereinbarung ist verpflichtend zwischen kooperierender Primarschule und Einrichtung der Kindertagesbetreuung (Hort) zu schließen.
Wo wird die Verbindlichkeit der Kooperationsvereinbarung bis wann geregelt und wo muss die abgeschlossene Vereinbarung hinterlegt werden?
Zum 01.08.2026, also mit Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII, muss gemäß dem Brandenburgischen Schulgesetz eine Kooperationsvereinbarung zwischen Primarschule und Einrichtung der Kindertagesbetreuung (Hort) verbindlich für die Klassenstufe 1 geschlossen werden. Dies wurde im Rahmen der regionalen Informationsveranstaltungen zum Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Die abgeschlossene Kooperationsvereinbarung muss zum 01.08.2026 und danach jährlich angepasst durch die kooperierende Schule in Zensos hochgeladen werden.
Müssen die Mustervereinbarungen des Landes genutzt werden?
Eigene Vorlagen sind zulässig, sofern sie mindestens die Inhalte der Musterkooperationsvereinbarung enthalten.
Müssen die Ganztagskooperationsvereinbarungen zwischen Schulen und Horten bei den Landkreisen eingereicht/ geprüft werden? Hat es ggf. Auswirkungen auf die Finanzierung, sollte eine entsprechende Vereinbarung nicht vorliegen?
Nein, die zum 1. August 2026 zu schließenden Kooperationsvereinbarungen müssen nicht den Landkreisen zur Prüfung vorgelegt werden. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Beteiligten in der Kooperation die „gemeinsame Verantwortung für ein Angebot der ganztägigen Bildung und Betreuung im Rahmen des Rechtsanspruches“ ausdrücken und damit auch gewährleisten. Inwieweit Auswirkungen auf die Finanzierung entstehen, kann erst beantwortet werden, wenn die Bestimmungen zur Neuregelung der Kitafinanzierung durch den Landtag beschlossen wurden.
Redaktionell verantwortlich: Alexandra Bär
Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg ist ein Service des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin) und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Land Brandenburg.
