Soweit sich ermitteln ließ, gibt es keine Sonderregelungen für die Behandlung von Plagiaten in Berlin.
Es gelten die unten dokumentierten gesetzlichen Regeln für Täuschungsversuche.
Bei der 5. Prüfungskomponente im Abitur könnte z.B. eine vollständig übernommene Power-Point-Präsentation zum Ausschluß vom Abitur führen. Werden nur geringe Teile oder Strukturen übernommen, so kann dieser Teil als nicht erbracht gewertet werden und somit zu einer schlechteren Note führen. Geht das Kopieren über dieses Maß hinaus, dann wird die gesamte Leistung als ungenügend bewertet und das kann zum Ausschluss führen.
Auch wenn das Plagiat erst innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Abitur erkannt wird, kann das Abitur für ungültig erklärt werden.
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
§ 15 Leistungsbewertung (Auszug)
- (3) Werden Leistungen aus von den Schülerinnen und Schülern selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht, sind sie mit der Note 6 zu bewerten. Selbst zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit der Arbeit. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist.
§ 37 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten (Auszug aus Kapitel IV, Abiturprüfung)
(1) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung 1. getäuscht oder zu täuschen versucht oder 2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Vorbereitungs- oder Prüfungsraum mitgebracht, so ist unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verfahren.
(2) Steht ein Prüfling in dem begründeten Verdacht, eine Täuschung begangen zu haben, oder wird er beim Begehen einer Täuschung bemerkt, wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Entscheidung über die Unterbrechung trifft die aufsichtführende Lehrkraft, während des Verlaufs der mündlichen Einzelprüfung der Fachausschuss. Die oder der Prüfungsvorsitzende und die Schulleiterin oder der Schulleiter sind unverzüglich zu informieren.
(3) Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Geht die Täuschung über die in Satz 1 genannten Voraussetzungen hinaus, so wird die gesamte Leistung mit ungenügend bewertet.
(4) Bei besonders schweren Fällen von Täuschung kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.
(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss. Zuvor soll er die für die Stellung der Prüfungsaufgabe des betroffenen Prüfungsteils verantwortliche Lehrkraft, die mit der Fachleitung oder Fachbereichsleitung für dieses Fach beauftragte Lehrkraft, die aufsichtführende Lehrkraft sowie den Prüfling und seine Tutorin oder seinen Tutor hören. Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 5 sind der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (7) Wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Abiturprüfung eine Täuschung festgestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Abiturprüfung als nicht bestanden und das Abiturzeugnis für ungültig erklärt werden.
Für die Berufsoberschule gelten vergleichbare Vorschriften.
5. Prüfungskomponente (Handreichung) (PDF)
- Die Schülerinnen und Schüler sollten in diesem Zusammenhang noch einmal auf die rechtlichen Auswirkungen der unkommentierten Nutzung von Fremdtexten hingewiesen werden. Dabei handelt es sich um einen Täuschungsversuch. Die VO-GO (§ 37: Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten) eröffnet dann eine Vielzahl von Möglichkeiten, die bis zum Ausschluss von der Abiturprüfung führen kann.
Diese Regelung gilt im Übrigen auch dann, wenn die Täuschung später entdeckt wird.
Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I -Verordnung – Sek I-VO):
§ 20 Leistungsbeurteilung
- (3) Sofern Leistungen nicht erbracht werden, erfolgt die Entscheidung, ob die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend” bewertet wird oder ohne Bewertung (o.B.) bleibt (§ 58 Absatz 3 des Schulgesetzes) nach den folgenden Maßgaben. Leistungen, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind immer mit der Note „ungenügend” zu bewerten. Von Schülerinnen und Schülern zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, grober Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit einer schriftlichen Leistung. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist. Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung oder grobem Täuschungsversuch zu informieren.
§ 45 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
- (1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der eine Schülerin oder ein Schüler
1. getäuscht oder zu täuschen versucht hat,
2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder
3. sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat,
je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note „ungenügend“ bewerten oder unbewertet lassen und die Schülerin oder den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; bei einem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Falle eines begründeten Verdachts auf eine Unregelmäßigkeit wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führende Lehrkraft, bei der mündlichen Prüfung die Prüferin oder der Prüfer an. - (2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Teilnehmenden anordnen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorlagen, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären.
- (3) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Prüfungen nachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO):
§ 19 Grundsätze der Leistungsbeurteilung (Auszug)
- (9) Für die Bewertung nicht erbrachter Leistungen gilt § 58 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Schulgesetzes. Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung und grobem Täuschungsversuch ihres Kindes zu informieren. Im Wiederholungsfall ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu führen. Eine Bewertung mit „ungenügend“ darf erst im Wiederholungsfall und nach einem Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten erfolgen. Sofern die Schule oder die Erziehungsberechtigten es für erforderlich halten, ist das Schulpsychologische Beratungszentrum einzubeziehen.
Redaktionell verantwortlich: Frank Oppermann
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