Regelungen zu Täuschungsversuchen in Brandenburg
Wie in Berlin gelten die gesetzlichen Regeln für Täuschungsversuche.
Verwaltungsvorschriften zur Leistungsbewertung in den Schulen des Landes Brandenburg (VV – Leistungsbewertung) vom 19. Juli 2006 (pdf - 82 KB)
(3) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so ist dies eine Täuschung. Wird bei oder nach der Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit oder eines anderen Leistungsnachweises eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Lehrkraft je nach Schwere des Falles, unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers und danach, inwieweit der unter der Täuschung erbrachte Teil eindeutig begrenzt werden kann, ob
- die Leistungsfeststellung fortgesetzt und die Arbeit ganz oder teilweise bewertet,
- die Wiederholung angeordnet oder
- die Note „ungenügend“ erteilt
wird.
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der gymnasialen Oberstufe (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung- GOSTV) (2002)
§ 24 Täuschungen und Unregelmäßigkeiten
(1) Bedient sich ein Prüfling zur Erbringung einer Leistung in der Abiturprüfung unerlaubter Hilfe, so ist dies eine Täuschung.
(2) Wird jemand beim Begehen einer Täuschung bemerkt, entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende unverzüglich, ob die Abiturprüfung fortgesetzt werden darf. Die oder der Prüfungsvorsitzende kann das Recht der Entscheidung auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen und ist über Entscheidungen im Rahmen der Wahrnehmung dieses Rechts unverzüglich zu informieren.
(3) Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet, oder der von der Täuschung betroffene Teil kann wiederholt werden. Ist die Täuschung von großem Umfang, so wird die gesamte Leistung als ungenügend bewertet.
(4) Bei besonders schweren Fällen von Täuschung kann der Prüfling von der weiteren Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.
Redaktionell verantwortlich: Frank Oppermann
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