Fallbeispiele
Hier stellen wir Ihnen einige typische Beispiele für herausfordernde Situationen in der Schule vor und zeigen auf, welche Handlungsmöglichkeiten Sie haben – sensibel sowie konsequent rechts- und regelkonform.
Die Fälle sind entlehnt aus: Rico Behrens, Anja Besand und Stefan Breuer (2021): Politische Bildung in reaktionären Zeiten. Plädoyer für eine standhafte Schule. Frankfurt/M.: Wochenschau-Verlag. Sie können das Buch als Printausgabe bestellen oder nach Anmeldung auf der Verlagshomepage kostenlos als PDF-Datei herunterladen.

Der Fall
Einer Lehrkraft ist aufgefallen, dass ein Hakenkreuz in einen Arbeitstisch geritzt wurde. Sie würde das Symbol gern entfernen. Das Hakenkreuz lässt sich aber nicht beseitigen, ohne den Tisch noch mehr zu beschädigen. Die Lehrkraft steht vor einem Dilemma: Entfernt sie das verfassungsfeindliche Symbol in Eigeninitiative, riskiert sie eine Anzeige wegen Sachbeschädigung und wird ggf. mit Schadensersatzforderungen konfrontiert. Unternimmt sie nichts, verstößt sie gegen ihre Pflicht als Lehrkraft, gegen verfassungswidrige Vorfälle einzuschreiten.
Rechtliche Einordnung
Vandalismus oder Straftat? - Grundsätzlich ist jede Schmiererei oder Ritzzeichnung eine Sachbeschädigung. Ein Hakenkreuz ist aber strafrechtlich qualitativ ganz anders als ein Herzchen zu bewerten, da es sich hierbei um die Verwendung eines verfassungswidrigen Symbols nach §86a StGB handelt.
Eigentümer? - Die Entfernung des eingeritzten Hakenkreuzes berührt tatsächlich das Eigentum Dritter, hier in der Regel des Schulträgers. Der Schulträger könnte also die Lehrkraft juristisch belangen.
Welche Handlungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung?
1. Ein Ausweg aus dem Dilemma ist eine klare Absprache zwischen der Schule und dem Schulträger, wie und durch wen eine Beseitigung verfassungsfeindlicher Symbole geschehen soll, insbesondere dann wenn diese sich nicht umstandslos entfernen lassen.
2. Diese Handlungsroutine muss allen Lehrkräften bekannt sein und eingeübt werden. Falls es noch keine Vorgaben gibt, sollten solche durch die Schulleitung mit Unterstützung der Gremien vom Träger eingefordert werden.
3. Liegt eine Absprache (noch) nicht vor, können entsprechende Symbole mit (leicht zu entfernenden) Stickern überklebt werden. Im Kollegium sollte entschieden werden, welche Sticker man verwendet. Über das Netzwerk „Schule ohne Rassismus-Schule mit Courage“ können eigene Promo-Sticker bestellt werden.
4. Kann die betroffene Lerngruppe eingegrenzt werden, ist es darüber hinaus sinnvoll, den Vorfall mit den Schülerinnen und Schülern zu besprechen und auf die Verfassungsfeindlichkeit des Symbols hinzuweisen. In Abhängigkeit des Alters der Lerngruppe sollte man dabei auf die historischen und rechtlichen Hintergründe des Hakenkreuzes eingehen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Brandenburgischen Landeszentrale für Politische Bildung (auch für Schülerinnen und Schüler ca. ab Klasse 7 geeignet).
Weiterführende Hinweise und Links
Versuchen Sie erst gar nicht, jederzeit alle Symbole und Codes erkennen und einordnen zu können. Es ist wie bei Hase und Igel: Sie ändern sich viel zu schnell. Sie können sich allenfalls einen Überblick verschaffen, z. B. hier:
- Rechtsextremistische Symbole und Kennzeichen (Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung).
- Eine ausführliche Übersicht über rechte Erkennungszeichen – von Symbolen und Codes über Bekleidungsmarken bis hin zu Grußformen und Emojis - bietet die AussteigerhilfeRechts Niedersachsen.
- Das Hakenkreuz – Hintergrundinformationen der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung (auch für Schülerinnen und Schüler ca. ab Klasse 7 geeignet)
- Zum Umgang mit verfassungsfeindlichen Symbolen s. auch die vom MBJS herausgegebenen Handlungsleitlinien. Für das Themenfeld: Fall 1 (S. 8f.).
Der Fall
Im Unterricht wird ein Film gezeigt, der die rechtliche Stellung gleichgeschlechtlicher Beziehungen thematisiert. Ein Schüler kommentiert mit den Worten: „Hitler hat das mit den Schwulen schon richtig gemacht.“
Rechtliche und pädagogische Einordnung
In diesem Fallbeispiel sind die Grenzen dessen, was unwidersprochen gesagt werden kann, deutlich überschritten. Als Leitschnur dienen dabei die allgemeinen Menschenrechte, insbesondere der Gleichheitsgrundsatz, wie er in Artikel 3 des Grundgesetzes formuliert ist. Menschenfeindliche Äußerungen, die diesem Grundsatz widersprechen, müssen als solche benannt und zurückgewiesen werden. Die Orientierung am Gleichheitsgrundsatz findet ihren Niederschlag in zahlreichen schulrechtlichen Vorgaben, zuallererst in den Bildungs- und Erziehungszielen der Schulgesetze.
Entsprechend dieser Ziele ist es darüber hinaus Aufgabe aller Erwachsenen, die in der Schule arbeiten, (potentiell) Betroffene zu schützen. Jeder Schüler und jede Schülerin hat das Recht, angstfrei und ohne Diskriminierungen lernen zu können. Da die Äußerung des Schülers offensichtlich von seinen Mitschülerinnen und Mitschülern gehört worden ist, geht es also auch darum, diejenigen unter ihnen mit einer homosexuellen Orientierung zu schützen bzw. sie gegebenenfalls zu stärken.
Welche Handlungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung?
Nichts zu tun, ist in diesem Beispiel keine Option. Egal wie die Reaktion im Einzelnen aussieht, sollte die klare demokratisch-menschenrechtsorientierte Haltung der Lehrkraft deutlich erkennbar sein.
Wie die konkrete Reaktion aussehen kann, hängt u. a. davon ab, ob die Äußerung des Schülers eher eine spontane Reaktion oder eine absichtliche Provokation ist. Außerdem ist bedeutsam, ob es sich um eine verfestigte ideologische Einstellung oder eher um die Wiederholung von Stereotypen handelt. Dies einzuschätzen fällt natürlich umso leichter, je länger man schon mit der Lerngruppe zusammengearbeitet hat und je besser man sie kennt.
Eine mögliche Reaktion ist es, es in der konkreten Situation mit einem kurzen Kommentar bewenden zu lassen, der eine grundlegende Einordnung der Schüleräußerung leistet. Falls möglich, empfiehlt es sich, sich dabei auf bereits besprochene Grundsätze zu beziehen, z. B.: „Deine Äußerung verletzt die Menschenwürde von homosexuellen Menschen, über die wir bereits gesprochen haben. Genau genommen, hast du ihr Recht zu leben in Frage gestellt, denn während der Zeit des Nationalsozialismus wurden Schwulen nicht nur verfolgt und eingesperrt, sondern auch gezielt ermordet. Ich hoffe, dass du das, was du gesagt hast, nicht wirklich gemeint hast. Auf jeden Fall ist eine solche Äußerung absolut unangebracht, und ich möchte etwas Vergleichbares nicht noch einmal hören.“
Daran sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach Ende der Stunde, ein Gespräch unter vier Augen anschließen. Außerdem sind weitere Schritte wie Information der Eltern sowie Austausch mit der Klassenleitung sowie den anderen in der Lerngruppe unterrichtenden Lehrkräften angebracht.
Eine andere Reaktion wäre, sich spontan die Zeit und den Raum zu nehmen, den Schüler mit dem Gehalt seiner Äußerung zu konfrontieren. Dies kann z. B. durch Rückfragen an ihn selbst oder auch an die restliche Lerngruppe geschehen. Dies wäre in diesem Fall insofern sinnvoll, da ja die rechtliche Gleichstellung von homosexuellen bzw. queeren Personen explizit Unterrichtsgegenstand ist. Auch bei einem solchen Vorgehen sollte die Lehrkraft in jedem Fall die Grenze zwischen legitimer Meinungsäußerung (Werturteil) und menschenverachtender Haltung benennen bzw. herausarbeiten.
Weiterführende Hinweise und Links
- Sofort-Wissen für den Umgang mit antidemokratischen Situationen in der Schule:
Diese Seite gibt eine knappe Übersicht von neun Handlungsempfehlungen, aufgeteilt in „Akut-Maßnahmen“ und Hinweise über die akute Situation hinaus. Einige weiterführende kommentierte Links runden die lesenswerte Darstellung ab. Sie entstand im Rahmen des Projekts „Demokratiekosmos Schule“ (DEKOS).
- Beutelsbacher Konsens
Der Beutelsbacher Konsens formuliert handlungsleitende Prinzipien für die politische Bildung (sowohl für das Fach Politische Bildung als auch als Querschnittsaufgabe in allen Fächern).
- Hate Speech analog
Der Politikdidaktiker Michael May unterscheidet in seinem Artikel „Hate Speech analog – Eine situative Herausforderung in Schule und Unterricht“ verschiedene Formen von problematischen Äußerungen, die jeweils unterschiedliche Reaktionen erfordern. Wer sich auf die (etwas umfangreichere) Lektüre einlässt, erhält hier ausgehend von konkreten Fallsituationen differenzierte Anregungen zu einem angemessenen pädagogischen Umgang mit diskriminierenden Äußerungen.
- Was ist das - "Weltanschauliche Neutralität der Schule"? (Video)
Julia Koschmieder entkräftet die populistischen Forderung einer Neutralitätspflicht von Lehrkräften und betont dabei die Notwendigkeit einer couragierten Haltung: Gegenüber rechtsextremen und rassistischen Urteilen in der Schule kann es keine Neutralität und Nichteinmischung geben. Das Video wurde produziert im Rahmen des Projekts „Demokratiekosmos Schule“ (DEKOS).
Redaktionell verantwortlich: Jan Steckmeister
Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg ist ein Service des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin) und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Land Brandenburg.
