Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung
Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung haben aufgrund eines offiziellen Bescheides vom Schulamt rechtlichen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Der Unterricht erfolgt auf Grundlage der allgemeinen Rahmenlehrpläne.
Steckbrief Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung
Die Schülerinnen und Schüler
- zeigen in mehreren Bereichen (Schule, Zuhause, Verein etc.) Auffälligkeiten im emotionalen und sozialen Bereich.
- haben die kognitiven Voraussetzungen, um die Anforderungen des Rahmenlehrplans 1-10 zu erfüllen. Aufgrund der emotionalen und sozialen Belastungen ist ihnen dies jedoch nicht immer möglich. Eine kognitiv bedingte Über- oder Unterforderung wurde/wird im Rahmen des Förderausschussverfahrens durch Intelligenzdiagnostik ausgeschlossen.
- benötigen in der Regel ein multiprofessionelles Handeln (Kooperation mit therapeutischen Einrichtungen und Jugendhilfe).
- haben ein Anrecht auf einen Nachteilsausgleich.
Die Facetten des Förderbedarf sind vielfältig. Meist lassen sich die Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung einer der beiden Gruppen zuordnen:
- Schülerinnen und Schüler mit sehr extrovertiertem, ausagierendem oder gar aggressivem Verhalten
- Schülerinnen und Schüler mit sehr introvertiertem, unsicherem oder gar ängstlichem Verhalten
In vielen Fällen liegen auch ärztliche Diagnosen gemäß ICD-10 vor.
Eine konkrete Beschreibung der Indikatoren und eine Abgrenzung zu Erkrankungen finden Sie in der Broschüre Gleiche Chancen für alle.
Details zum Feststellungsverfahren in Brandenburg sind in der Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens enthalten. (Infos für Berlin hier.)
Hier finden Sie Informationen für Eltern zum sonderpädagogischen Feststellungsverfahren in Brandenburg.
Kontakt zu den Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen in Brandenburg:
- Brandenburg an der Havel, Potsdam, Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming
- Havelland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz
- Cottbus, Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße und Elbe-Elster
- Frankfurt (Oder), Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree und Uckermark
In Berlin sind die SIBUZ zuständig für die sonderpädagogische Diagnostik.
Die Kooperation aller Beteiligter ist von besonderer Bedeutung. Diese kann beispielsweise durch eine gemeinsame Förderplanung unterstützt werden.
Weitere Förderhinweise:
- Eine umfassende Darstellung zu individuellen Fördermaßnahmen finden Sie in Gleiche Chancen für alle – Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler im Land Brandenburg.
- Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens in Brandenburg
- Fördermaßnahmen konkret!
- Förderplanung im Team
- Nutzen Sie auch das Materialboard in der rechten Spalte.
Primarstufe
- vorrangig Gemeinsamer Unterricht oder
- Besuch einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ (auf Wunsch der Eltern)
Ab der Sekundarstufe I
- Die Beschulung an einer staatlichen Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ nach der 6. Jahrgangsstufe ist nicht möglich.
Neben diesen Möglichkeiten bzw. auch integriert gibt es die Möglichkeit, temporäre Lerngruppen einzurichten (Beispiel Brandenburg / Beispiel Berlin), Klinikschulen (Berlin/Brandenburg) und andere Schulprojekte in Kooperation mit der Jugendhilfe zu nutzen.
Die Leistungsbewertung erfolgt nach dem in der Bildungsempfehlung festgelegten Bildungsgang. Es kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden.
Die Bildungsabschlüsse können in Abhängigkeit von den schulischen Leistungen erworben werden. Die Feststellung eines Förderbedarf im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung schränkt die Möglichkeiten nicht ein.
Quellen:
Rechtliche Grundlagen:
Handreichungen und Material
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Redaktionell verantwortlich: Daniel Meile, LIBRA