RECHTLICHES
Brandenburg
- Brandenburger Landesverfassung, Art. 12 Absatz 2
- Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG), § 3 (1); § 4 (4); § 4 (5); § 12 (3)
- Kindertagesstättengesetz (Kita-Gesetz) Brandenburg, § 3(2)
- Leitlinien zur geschlechtergerechten Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und für den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz (§§ 11-14 SGB VIII) im Land Brandenburg
- Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG), § 9a
Berlin
Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG)
§ 2
Diskriminierungsverbot
Kein Mensch darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des
Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden.
SchulG § 1
Auftrag der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln.
SchulG § 2
(1): Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige, diskriminierungsfreie schulische Bildung und Erziehung ungeachtet insbesondere einer möglichen Behinderung, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung, des Glauben, der religiösen oder politischen Anschauungen, der Sprache, der Nationalität, der sozialen und familiären Herkunft seiner selbst und seiner Erziehungsberechtigten oder aus vergleichbaren Gründen.
SchulG § 3
(3) Schulische Bildung und Erziehung sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere befähigen,
1. die Beziehungen zu anderen Menschen in Respekt, Gleichberechtigung und gewaltfreier Verständigung zu gestalten sowie allen Menschen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen,
2. die Gleichstellung aller Geschlechter auch über die Anerkennung der Leistungen der Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Kultur und Gesellschaft zu erfahren,
3. die eigene Kultur sowie andere Kulturen kennen zu lernen und zu verstehen, Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen, zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen durch die Entwicklung von interkultureller Kompetenz beizutragen und für das Lebensrecht und die Würde aller Menschen einzutreten.
SchulG § 4
(2) Jede Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule zu ihrem bestmöglichen Schulabschluss geführt werden.
Die Schule ist inklusiv zu gestalten, so dass die gemeinsame Unterrichtung und Erziehung sowie das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler verwirklicht, Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden.
Dabei ist das Prinzip des Gender Mainstreaming und die interkulturelle Ausrichtung der Schulgestaltung zu berücksichtigen, wonach alle erziehungs- und bildungsrelevanten Maßnahmen und Strukturen unter Einbeziehung der Geschlechterperspektive und der interkulturellen Perspektive zu entwickeln sind.
(10) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sollen unter Achtung ihrer ethnischen und kulturellen Identität durch den Erwerb und sicheren Gebrauch der deutschen Sprache sowie durch besondere Angebote so gefördert werden, dass sie mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache gemeinsam unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden sowie aktiv am Schulleben teilnehmen können.
Schulen sind verpflichtet, Schülerinnen und Schüler vor Diskriminierungen wegen der in § 2 Absatz 1 genannten Gründe zu schützen.
SchulG § 16
(1) Schulbücher und andere Unterrichtsmedien, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet zu werden, dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie
(...) 5. nicht ein geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördern und nicht den Bildungs- und Erziehungszielen gemäß §§ 2 und 3 zuwiderlaufen.
SchulG § 69
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist [...] verpflichtet [...]
3. in die Unterrichts- oder Erziehungsarbeit bei Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Weisungen der Schulaufsichtsbehörde und der Schulbehörde oder Beschlüsse der schulischen Gremien oder bei Mängeln in der Qualität der pädagogischen Arbeit einzugreifen und
4. auf eine partizipative, diskriminierungsfreie und demokratische Schulkultur hinzuwirken.
§ 1: Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Weiterführende Informationen rund um das AGG finden Sie auf der Seite der LADS.
Neutralitätsgebot PersVG Berlin - Berliner Personalvertretungsgesetz
§ 71 Neutralitätsgebot
(1) Dienststelle, Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde und Personalvertretungen haben darüber zu wachen, dass alle Dienstkräfte nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung wegen Geschlecht, sexueller Identität, Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, die freiheitliche demokratische Grundordnung bejahender politischer oder gewerkschaftlicher Betätigung oder Einstellung unterbleibt.
Kriterien der Ernennung BeamtStG - Beamtenstatusgesetz
§ 9 Kriterien der Ernennung
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Gesetz zu Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität)
Ziel dieses Gesetzes ist die Umsetzung des Gebots in Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, dass niemand wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
Rahmenrichtlinie für die Sexualerziehung an den Berliner Schulen A V 27
»... Der gesetzliche Erziehungsauftrag der Schule schließt die Sexualerziehung als einen wichtigen und unverzichtbaren Teil der Gesamterziehung ein. Ihre Grundlagen bilden das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung von Berlin und das Schulgesetz für das Land Berlin. Der Sexualerziehung liegt ein umfassender, ganzheitlich-personaler Begriff menschlicher Sexualität zugrunde. Sexualität wird in allen Phasen menschlichen Lebens in körperlicher, geistig-seelischer und sozialer Hinsicht wirksam. Sie dient der Weitergabe neuen Lebens, ist eine Quelle von Lebensfreude, trägt zur Identitätsbildung bei und ermöglicht in der sozialen Beziehung zu anderen Menschen Erfahrungen von Nähe, Vertrauen, Geborgenheit, Lust, Zärtlichkeit und vor allem Liebe. ...« S. 2
»Für ihre sexuelle Entwicklung brauchen Kinder und Jugendliche ein Klima, das die Vielfalt sexueller Möglichkeiten achtet. Vorurteilsfreie Informa tion kann junge Lesben, Schwule und Bisexuelle in ihrer Identitätsentwicklung fördern. Gerade in der Zeit, in der die Heranwachsenden sich über ihre gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung klar werden und dies auch nach außen deutlich machen (Coming-out) benötigen sie ein akzeptierendes Umfeld, Informationen und Ansprechpartner/innen. Wichtig sind persönliche Vertrauensbeziehungen und Vorbilder. Offen homosexuell lebende Lehrkräfte und deren Akzeptanz im Kollegium tragen zu einer schulischen Atmosphäre bei, die die sexuelle Identitätsentwicklung von Schülerinnen und Schülern erleichtert. Hilfreich ist es , den Rat von Fachleuten, z.B. aus lesbisch-schwulen Projekten, einzuholen und diese in den Unterricht einzuladen.« S. 6
Kindertagesförderungsgesetz Berlin (2005) § 1, Absatz 3
Beschluss der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (2003)
“Sexuelle Orientierung ist eine relevantes Thema der Jugendhilfe” (pdf)
Europa und UN
Europarat
(Am 31. März 2010 vom Ministerkomitee bei seiner 1.081. Sitzung der Stellvertreter der Minister angenommen) - Link zum engl. Dokument
Europäische Union
Vertrag von Lissabon (01.12.2009) - Artikel 19
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (30.03.2010)
"(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."
Grundrechte-Charta (2000/2010)
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 21 (1) als pdf und link zur EU-Homepage
Gleichbehandlungsrichtlinien der Europäischen Union
Zwischen 2000 und 2004 hat der Rat der Europäischen Union vier Gleichbehandlungsrichtlinien beschlossen, die das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in deutsches Recht umsetzt.
UN - Vereinte Nationen
Menschenrechtsrat (19. Sitzung 2011)
Diskriminierende Gesetze, Praktiken und Gewalthandlungen gegen Einzelpersonen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität (pdf)
Jahresbericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und Berichte des Büros der Hohen Kommissarin und des Generalsekretärs. Untersuchung und Implementierung der Wiener Erklärung und des Aktionsprogramms. (Dt. Übersetzung Institut für Menschenrechte)
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Redaktionell verantwortlich: Sabine Lenk, LISUM
Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg ist ein Service des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin) und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Land Brandenburg.