Der Rahmenlehrplan Berlin-Brandenburg für die Jahrgangsstufen 1-10 (RLP Berlin-Brandenburg 1-10) beschreibt in seinem Teil B wesentliche Bereiche der überfachlichen Kompetenzentwicklung durch 13 übergreifende Themen und die Basiscurricula Sprach- und Medienbildung.
Aussagen zur Bedeutung des übergreifenden Themas Interkulturelle Bildung und Erziehung, zu seinem Kompetenzerwerb und zu seinen Fächerbezügen finden Sie auf der S. 31 des RLP Berlin-Brandenburg 1-10.
Schulgesetze Berlin
Das Schulgesetz des Landes Berlin (SchulG) definiert die Interkulturelle Bildung und Erziehung als wichtige Aufgabe von Schulen und bestimmt im Teil I, § 3, Abs. (2) Nr. 3 für die Schule: "Schulische Bildung und Erziehung sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere befähigen, die eigene Kultur sowie andere Kulturen kennen zu lernen und zu verstehen, Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen, zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen durch die Entwicklung von interkultureller Kompetenz beizutragen und für das Lebensrecht und die Würde aller Menschen einzutreten." In Teil II, § 12 Abs. 4 des Schulgesetzes wird dieses Thema neben den anderen übergreifenden Themen als besondere Bildungs- und Erziehungsaufgabe der Schule verbindlich festgeschrieben: "Übergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden als Querschnittsaufgaben in den Fächern, fachübergreifend, in Lernbereichen und im Rahmen spezifischer Angebote und Projekte der Schule berücksichtigt."
Schulgesetz Brandenburg
Das Brandenburgische Schulgesetz (BbgSchulG) bestimmt, wenn auch nicht ausschließlich auf die Interkulturelle Bildung und Erziehung, sondern ebenso beziehbar auf die übergreifenden Themen Demokratiebildung und Diversity, als wichtige Aufgabe von Schulen (vor allem im Teil I, Abschnitt 2, §§ 4 und 5). Im Teil I, Abschnitt 2, § 4 Nr. 4 findet sich folgender Auftrag für die Schule: "Die Schule wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen. Keine Schülerin und kein Schüler darf einseitig beeinflusst werden. Keine Schülerin und kein Schüler darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden. Einer Benachteiligung von Mädchen und Frauen ist aktiv entgegenzuwirken." Im Teil I, Abschnitt 2, § 4 Nr. 5 des Schulgesetzes wird in 14 Punkten ausgeführt, wie die Schule bei der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Werthaltungen die Schülerinnen und Schüler fördern soll.
Grundschulverordnung Berlin (GsVO)
In der Grundschulverordnung Berlin ist mehrfach die Förderung der Mehrsprachigkeit, besonders bei Kindern mit nichtdeutscher Herkunftssprache, festgeschrieben:
Teil 3, § 12 (3): "Schulen können in eigener Verantwortung herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht anbieten, sofern dafür die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind."
In Teil 4, § 17 wird die Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache gesetzlich geregelt.
Eingliederung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemein bildenden und beruflichen Schulen (EinglSchuruV)
Die Verordnung zur Eingliederung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemein bildenden und beruflichen Schulen (EinglSchuruV vom 4. August 2017, GVBl.II/17, [Nr. 43]), geändert durch die Verordnung vom 1. Oktober 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 93]), regelt in Hinsicht auf die Chancengleichheit in Bildung für Kinder und Jugendliche mit nichtdeutscher Herkunftssprache die Förderung von Mehrsprachigkeit und der Bildungssprache Deutsch.
"Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, gilt seit dem 18.8.2006 in der Bundesrepublik Deutschland und verfolgt das Ziel, Benachteiligungen zu verhindern aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Das Gesetz ist gegliedert in die Artikel 1: "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz", Artikel 2: "Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten", Artikel 3: Änderungen, die sich aus dem Gleichbehandlungsrecht für andere Gesetze ergeben, Artikel 4: Regelung des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Menschen- und Kinder-Rechte
Rechte sind nicht verhandelbar. Berufen Sie sich auf vorliegende Rechte, wenn Sie Diskriminierung an Schulen erleben und intervenieren:
Europäische Menschenrechtskonvention, Abschnitt I Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18), besonders Artikel 14
Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland, besonders die Artikel 1-4
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB §1: "Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt."
Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland, in Artikel 2:
Abschnitt 1: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt …"
Abschnitt 1: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."
Abschnitt 2: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich."
Die UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 12, Absatz 1: "Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife." Der Artikel 13 besagt zudem, dass das Kind ein Recht auf freie Meinungsäußerung hat.
Rechtliche Fragen bei Flucht und Migration
- Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
- "Willkommen in Deutschland - Informationen für Zuwanderinnen und Zuwanderer" (Bundesamt für Migration und Flüchtling)
- Bündnis für Brandenburg
- Migration, Flucht, Gesundheit (BZgA)
- Linkliste zu Migration, Flüchtlinge und öffentliche Gesundheit
- Online-Ratgeber für Asylsuchende (Bundesministerium f. Gesundheit)
- Flüchtlinge: Recht auf Bildung (GEW)
- Berliner Ratgeber in migrationsrechtlichen Fragen - Angebote für Geflüchtete
- Informationen zur Krankenversicherung für Flüchtlinge In Deutschland
- Informationen zur Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge und Asylsuchende in Deutschland
Redaktionell verantwortlich: Ralf Dietrich, LISUM
Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg ist ein Service des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin) und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Land Brandenburg.