Fragen und Antworten zur Mitwirkung in Brandenburg
Elternversammlung
(§ 74 Abs.2 BbgSchulG)
Es dürfen gewählt werden:
- die Sorgeberechtigten, in der Regel die Eltern,
- Mit Zustimmung der oder des Sorgeberechtigten können folgende Personen auch deren Recht wahrnehmen:
- der nicht sorgeberechtigte Elternteil,
- die mit der oder dem Sorgeberechtigten des Kindes in einem familiären Zusammenhang lebt oder
- die mit der Erziehung und Pflege des Kindes Beauftragten.
(§ 81 Abs.4 BbgSchulG)
Bei Wahlen haben Eltern oder ein mit dem Sorgerecht betraute Person für jedes Kind zwei Stimmen. Das bedeutet, dass Eltern auch unterschiedlich abstimmen können.
Niemand darf in einer Elternversammlung mehr als vier Stimmen abgeben.
Wird keine Klasse gebildet, werden für jede angefangenen 25 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe je zwei Elternsprecherinnen und Elternsprecher gewählt.
(§ 81 Abs.4 BbgSchulG)
Die Elternversammlung wählt zwei gleichberechtigte Elternsprecherinnen und Elternsprecher.
(§ 78 Abs.6 BbgSchulG)
Für alle Personen, die gewählt werden, ist auch eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.
Die gewählten Elternsprecherinnen und Elternsprecher sind die Ansprechpartner der Eltern gegen überden Klassenlehrerinnen und -lehrern oder den anderen Lehrkräften sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
Sie haben folgende Aufgaben:
- Einberufung von mindestens drei Elternversammlungen im Schuljahr (§ 81 Abs.5 BbgSchulG)
- Die Einladung erfolgt „im Benehmen“ mit der Klassenlehrkraft. (§81 Abs. 5 BbgSchulG)
- Sie können auch einladen, wenn mindestens ein Fünftel der Eltern dies wünscht. (§ 81 Abs.1 BbgSchulG)
- Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher informieren die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer darüber, dass sie eine Elternversammlung einberufen. Sie können die die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte einladen, müssen dies aber nicht. Die die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte haben kein Teilnahmerecht an der Elternversammlung.
- Auf Wunsch der Elternversammlung können auch die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte oder andere Gäste eingeladen werden.
- Werden die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte durch die Elternsprecher eingeladen, so besteht für diese eine Verpflichtung zur beratenden Teilnahme (§ 81 Abs.1 BbGSchulG).
- Sie schreiben die Einladung mit einer Tagesordnung und sorgen für deren Verteilung in einer angemessenen Frist (Empfehlung: zwei Wochen vorher)
- Sie leiten die Elternversammlung!
- Sie achten darauf, dass wichtige Beschlüsse der Elternversammlung in einem Protokoll festgehalten werden! (§ 81 Abs.3 BbgSchulG)
- Sie informieren die Eltern über Beschlüsse aus anderen schulischen Gremien und ggf. rechtliche Bestimmungen, die für die Klasse greifen.
- Sie achten auf die Umsetzung der gefassten Beschlüsse.
- Sie halten Kontakt zu den Elternvertretungen der anderen Klassen und zu den Elternvertretungen in den schulischen Gremien, wie der Schulkonferenz, der Lehrerkonferenz und den Fachkonferenzen.
- Sie sind beratendes Mitglied der Klassenkonferenz (§ 88 Abs. 1BbgSchulG).
Alle zu wählenden Ämter dienen dazu, den Eltern Möglichkeiten einzuräumen, aktiv an der Entwicklung und Ausgestaltung der Schule teilzuhaben. Werden diese Ämter nicht besetzt, dann vergeben Eltern ihre durch das Gesetz eingeräumte Chance mitzuwirken und auch mitzubestimmen.
(§ 81 Abs.5BbgSchulG)
Es ist die Aufgabe der Elternsprecherinnen und Elternsprecher zur Elternversammlung einzuladen. Dies sollte mindestens dreimal im Jahr "im Benehmen" mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erfolgen. Das bedeutet, dass die Klassenlehrkraft darüber informiert sein muss. Im Sinne einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit wäre eine Einladung im Einverständnis mit der Klassenlehrkraft natürlich noch besser.
Wird eine Klasse neu gebildet, dann lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zur ersten Elternversammlung ein. Danach übernehmen die gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter diese Aufgabe.
(§ 81 Abs.3BbgSchulG)
- Wichtige Beschlüsse der Elternversammlung sollen in einem Protokoll festgehalten werden. Das ermöglicht später auch die Kontrolle gemeinsam getroffener Beschlüsse.
- Was passiert, wenn das Vertrauen in den oder die gewählten Elternsprecherinnen und Elternsprecher nicht mehr gegeben ist? (§ 78 Abs.5BbgSchulG)
- Wenn das Vertrauen in eine Person aufgrund bestimmter Vorkommnisse nicht mehr vorhanden ist, dann kann ihr das Wahlamt entzogen werden.
- In der Einladung zur Elternversammlung müssen Abwahl und Neuwahl als Tagesordnungspunkt genannt sein. Für eine Abwahl müssen mindesten die Hälfte aller Mitglieder des Gremiums anwesend sein, um zu einem Beschluss zu kommen.
Klassenkonferenz
(§ 88 BbgSchulG)
In der Klassenkonferenz treffen sich alle in der Klasse unterrichtenden Fachlehrerinnen und Fachlehrer und das regelmäßig tätige sonstige Personal dieser Klasse.
Beratende Mitglieder sind die beiden Elternsprecherinnen und Elternsprecher, die beiden Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Schülerinnen und Schüler und gegebenenfalls die Lehrkraft, die Religionsunterricht erteilt.
Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Fragen des Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse.
Die beiden Elternsprecherinnen und Elternsprecher sind aufgrund ihres Amtes automatisch beratende Mitglieder der Klassenkonferenz. Sie müssen also nicht gewählt werden.
Die beiden Elternsprecherinnen und Elternsprecher sind beratende Mitglieder der Klassenkonferenz. Das bedeutet, dass sie zu den Terminen eingeladen werden müssen.
Ist das eigene Kind Thema der Beratung, muss das betreffende Elternteil für diesen Zeitraum die Beratung verlassen.
Elternkonferenz
(§ 82 BbgSchulG)
Die Elternsprecherinnen und Elternsprecher aller Klassen bzw. Jahrgangsstufen bilden zusammen die Elternkonferenz.
Weitere Mitglieder mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler.
Auf Wunsch der Elternkonferenz soll ein dafür benanntes Mitglied der Schulleitung an der Elternkonferenz teilnehmen.
(§ 82 Abs.3 und 4 BbgSchulG)
Die Elternkonferenz nimmt die schulischen Interessen aller Eltern einer Schule wahr. Das bedeutet, dass Themen und Probleme im Vordergrund stehen, die die ganze Schule betreffen. Deshalb sind die Schulleiterin oder der Schulleiter die wichtigsten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für dieses Gremium.
Die Elternkonferenz wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schulelternsprecherin oder einen Schulelternsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(§ 82 Abs. 4 und 5 BbgSchulG)
Aus dem Kreis aller Eltern der Schule wählt die Elternkonferenz
- die 5 stimmberechtigen Mitglieder für die Schulkonferenz,
- das Mitglied für den Kreisrat der Eltern,
- die beiden beratenden Mitglieder für die Konferenz der Lehrkräfte,
- die beiden beratenden Mitglieder für die Konferenz der Schülerinnen und Schüler und
- die beiden beratenden Mitglieder für die verschiedenen Fachkonferenzen.
- Sofern es an der Schule Teilkonferenzen gibt, werden auch dafür die beratenden Mitglieder gewählt.
Schulkonferenz
( § 90 BbgSchulG)
Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind:
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter
- vier Vertreterinnen und Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte
- fünf Vertreterinnen und Vertreter der Konferenz der Schülerinnen und Schüler
- fünf Vertreterinnen und Vertreter der Elternkonferenz
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers
Hinweis: Auch an Grundschulen sind die Schülerinnen und Schüler ab Klasse 4 stimmberechtigte Mitglieder!
Als beratendes Mitglied soll eine Vertreterin oder ein Vertreter des sonstigen Personals der Schulkonferenz angehören.
An Schulen mit Ganztagsangeboten können zwei Vertreter der außerschulischen Kooperationspartner der Schulkonferenz als beratende Mitglieder angehören. Dabei sind § 76 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BbgSchulG unbedingt zu beachten.
(§ 91 BbgSchulG)
Die Schulkonferenz vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Sie berät und beschließt über wichtige Angelegenheiten der Schule. Das heißt, sie verfügt über Entscheidungs- und Anhörungsrechte.
Die Schulkonferenz entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, z. B. insbesondere über:
- Grundsätze der Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal,
- die Haus –und Pausenordnung und die Grundsätze der Raumverteilung,
- das Einvernehmen mit dem Schulträger bei der Namensgebung ,
- Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben.
Weitere Themenfelder sind im BbgSchulG § 91 Abs. 1 genannt.
In einigen Themenfeldern ist die Mehrheit der Stimmen der in die Schulkonferenz abgesandten Lehrkräfte erforderlich. Das betrifft z.B. :
- die Festlegung pädagogischer Ziel und Schwerpunkte oder das Schulprogrammund dessen Fortschreibung
- das Schulprofil
- die Grundsätze der Verteilung der schriftlichen Arbeiten und Klausuren.
Weitere Themenfelder sind im BbgSchulG § 91 Abs. 2 genannt.
Anhörungsrecht und die Möglichkeit, über einen Antrag oder die Stellungnahme der Schule zu beschließen, gibt es u. a. zu diesen Themen:
- Fortführung , Änderung oder die Auflösung der Schule,
- Ganztagsangebote,
- Stellungnahme der Schule zur Schulleitungsbestellung.
Weitere Themenfelder sind im § 91 Abs. 3 BbgSchulG genannt.
Hinweis: Die Schulkonferenz ist mit der Hälfte ihre Mitglieder beschlussfähig.
Allgemeine Hinweise und Informationen
(§ 78 Abs.3 BbgSchulG)
Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. Sie endet spätestens mit dem Ablauf der für die Einberufung der Gremien bestimmten Frist.
Sie endet außerdem:
- mit dem Ablauf der Zugehörigkeit zur jeweiligen Schule oder zum Kreis
- durch die Niederlegung des Amtes
- wenn eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird
- bei Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler mit Ablauf der Wahlperiode, in der die Volljährigkeit erreicht wird.
(§ 78 Abs. 3BbgSchulG)
Zum Ende der Wahlperiode, in der das Kind volljährig wird, endet automatisch die Amtszeit eines gewählten Gremienmitglieds.
Die oder der gewählte Stellvertreterin oder Stellvertreter rückt nach.
Protokolle sind für die Mitglieder des jeweiligen Gremiums bestimmt. Sie helfen an Inhalte zu erinnern, Beschlüsse klar festzuhalten und einen kontinuierlichen Arbeitsprozess des jeweiligen Gremiums zu ermöglichen.
Grundsätzlich gilt aber, dass die Sitzungen der Gremien nach § 76 Abs. 1 BbgSchulG in der Regel nicht öffentlich tagen. Somit sind auch die Protokolle in der Regel nicht öffentlich.
(§ 75 Abs. 8 BbgSchulG)
Es gilt, dass Gremien über ihre Tätigkeit in geeigneter Weise informieren können.
Das bedeutet, dass das Gremium selbst darüber entscheidet, was in welcher Form veröffentlicht wird. Bestimmte Informationen aber sind, gemäß § 75 Absatz 8 Satz 2 BbgSchulG, grundsätzlich vertraulich zu behandeln, wenn es sich um die Angelegenheiten einzelner Schüler, deren Eltern oder der Lehrkräfte sowie des sonstigen Schulpersonals handelt.
Die Einstellung auf die Homepage der Schule ist nur dann möglich, wenn das jeweilige Gremium dort über einen passwortgeschützten Raum verfügt. Haben mehrere Gremien Zugriff auf diesen passwortgeschützten Raum, muss auch hier beachtet werden, dass es Informationen gibt, die der absoluten Vertraulichkeit unterliegen.
(§ 65 Abs.8 BbgSchulG)
Eltern haben ein Recht auf Einsicht in die Schülerakte, denn sie vertreten die Interessen ihres Kindes.
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Schülerinnen und Schüler auch ohne Zustimmung der Eltern dieses Recht geltend machen. Wenn es der Schutz des betroffenen Kindes, deren Eltern, von Lehrkräften oder von Personen des sonstigen Schulpersonals sowie Dritter, erforderlich macht, können die Einsichtnahme und das Auskunftsrecht eingeschränkt oder versagt werden.
Jede Schule kann ihren Visitationsbericht veröffentlichen. Dazu werden das Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und ein Beschluss der Schulkonferenz benötigt. (VV-Visitation, Punkt 6)
In den Schulporträts im Land Brandenburg finden Sie die jeweilige Schule.
Die linke Menueleiste enthält die Begriffe Evaluation/Schulvisitation. Von dort aus gelangen Sie zum Kurzbericht der letzten Schulvisitation der gesuchten Schule.
Kreisebene
(§ 136 Abs.1 BbgSchulG )
Im Kreiselternrat ist jede Schule mit einem gewählten Mitglied aus der eigenen Elternschaft vertreten.
- Der Kreisrat nimmt die Interessen der Eltern in schulischen Angelegenheiten wahr.
- Dort tauschen die Mitglieder ihre Erfahrungen und Informationen zu wichtigen Themen aus. Sie erarbeiten Lösungsvorschläge.
- Damit unterstützt der Kreisrat die Vorbereitung und Koordinierung der Tätigkeit des Kreisschulbeirates.
- Die Mitglieder für den Kreisrat, die an Ersatzschulen gewählt wurden, gehören ihm mit beratender Stimme an.
Der jeweilige Kreiselternrat wählt aus seiner Mitte:
- eine Sprecherin oder einen Sprecher,
- bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter
- je zwei Mitglieder für den Landesrat der Eltern und
- je acht Mitglieder für den Kreisschulbeirat.
Dabei ist es wichtig zu beachten, dass im Kreisschulbeirat möglichst alle Schulstufen und Schulformen vertreten sind.
(§ 137 Abs.2 BbgSchulG)
Gemeinsam mit dem staatlichen Schulamt, den jeweiligen verantwortlichen Landräten oder den Oberbürgermeistern berät der Kreisschulbeirat die schulischen Angelegenheiten der Kreise oder der kreisfreien Städte.
Er hat Informations- , Anhörungs-, Beratungs- und Vorschlagsrechte, z. B. zu folgenden Themen
- Schulentwicklungsplanung des Kreises,
- Errichtung, Änderung, Auflösung von Schulen im Kreis,
- Grundsätze der Schülerbeförderung.
Weitere Themenfelder sind im BbgSchulG §137 Abs. 3 genannt.
Landesebene
(§138 BbgSchulG)
- Der Landeselternrat setzt sich zusammen aus den jeweils zwei gewählten Mitgliedern aller Kreisräte.
- Bis zu vier Vertreter von Ersatzschulen sind als beratende Mitglieder im Landeselternrat.
- Der Landeselternrat nimmt die schulischen Interessen der Eltern wahr. Der Austausch von Erfahrungen und Informationen dient auch zur Entwicklung von Lösungsvorschlagen.
- Damit unterstützt der Landeselternrat die Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit des Landesschulbeirates.
- Der Landeselternrat kann Vertreterinnen und Vertreter in Gremien auf Bundesebene entsenden.
( §139 BbgSchulG)
Zum Landesschulbeirat gehören:
- acht gewählte Mitglieder des Landesrates der Eltern,
- die oder der Vorsitzende des für Schule zuständigen Ausschusses des Landtages Brandenburg,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen und der Katholischen Kirche sowie des Humanistischen Verbandes,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte an Ersatzschulen und der Träger von Ersatzschulen im Land Brandenburg
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Handwerkskammern, Industrie-und Handelskammern und der Vereinigung der Unternehmensverbände,
- je ein von Landes-Kinder-und Jugendausschuss und von den Frauenbänden im Land benanntes Mitglied und
- ein von den anerkannten Dachverbänden der Sorben/Wenden nach dem Sorben/Wendengesetz benanntes Mitglied.
Wenn es bestimmte Beratungsthemen nahe legen, soll es bei gegenseitigen Einverständnis zischen dem Vorstand und dem für Schule zuständigen Ministerium auch möglich sein, Vertreterinnen und Vertreter anderer Einrichtungen und Interessenverbände, die landeweite Bedeutung haben, einzuladen.
Der Landesschulbeirat berät gemeinsam mit dem für Schule zuständigen Ministerium besonders schulische Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und fasst dazu auch Beschlüsse.
Er ist z.B. zu folgenden Angelegenheiten anzuhören:
- Entwürfe von Rechts-und Verwaltungsvorschriften, die von erheblicher Bedeutung sind ( z.B. die Verwaltungsvorschriften zu den verschiedenen Bildungsgängen)
- Entwürfe von Rechts-und Verwaltungsvorschriften, die die Mitwirkungsrechte von Eltern, Schülerinnen und Schüler und Lehrkräften betreffen,
- Grundsätze der Schulentwicklungsplanung, Grundsätze für den Schulbau, die Schulbauförderung und die Ausstattung von Schulen.
Weitere Themenfelder sind im BbgSchulG §139 Abs. 4 genannt.
Redaktionell verantwortlich: Bianca Radimersky
Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg ist ein Service des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin) und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Land Brandenburg.