
Quelle 1: Nichtanerkennung der Rechnungsstellung durch jüdische Ärzte
Im Mai 1933 kam der größte Zusammenschluss von PKV-Gesellschaften, der sogenannte Leipziger Verband, mit den Organisationen der Ärzteschaft, dem Hartmannbund und der Kassenärztlichen Vereinigung, überein, dass die Verbandsgesellschaften Rechnungen nichtjüdischer Patienten nicht mehr erstatten, wenn sie jüdische Ärztinnen und Ärzte in Anspruch genommen hatten. Nur noch jüdische Versicherte durften weiterhin Rechnungen jüdischer Ärztinnen und Ärzte einreichen. Rechnungen kommunistischer Ärztinnen und Ärzte sollten generell nicht mehr übernommen werden. Staatliche Stellen waren an den Verhandlungen nicht beteiligt […]
Zitiert aus: Böhle 2003. S. 27 und 32;
Worterklärung: PKV = Private Krankenversicherung
Quelle 3: Berufsverbot für jüdische Ärzte
Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz. Vom 25. Juli 1938.
Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) wird folgendes verordnet:
§ 1
Bestallungen (Approbationen) jüdischer Ärzte erlöschen am 30. September 1938.
§ 2
Der Reichsminister des Innern oder die von ihm ermächtigte Stelle kann auf Vorschlag der Reichsärztekammer Ärzten, deren Bestallung auf Grund des § 1 erloschen ist, die Ausübung des Ärzteberufes widerruflich gestatten. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
§ 3
(1) Juden, deren Bestallung (Approbation) erloschen und denen eine Genehmigung nach § 2 nicht erteilt ist, ist es verboten, die Heilkunde auszuüben.
(2) Ein Jude, dem eine Genehmigung nach § 2 erteilt ist, darf, abgesehen von seiner Frau und seinen ehelichen Kindern, nur Juden behandeln.
(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 4
Die Bestallung als Arzt kann einem Juden nicht erteilt werden.
§ 5
(1) Ärzten, deren Bestallung (Approbation) nach den Bestimmungen dieser Verordnung erloschen ist, kann bei Bedürftigkeit und Würdigkeit von der Reichsärztekammer ein jederzeit widerruflicher Unterhaltszuschuß gewährt werden, wenn sie Frontkämpfer gewesen sind.
(2) Das Nähere bestimmt die Reichsärztekammer im Einverständnis mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichsminister der Finanzen. [...]
§ 7
(1) Auf die Kündigung von Mietverhältnissen über Räume, die ein durch § 1 betroffener jüdischer Arzt für sich, seine Familie oder für seine Berufsausübung gemietet hat, finden die Vorschriften des Gesetzes über das Kündigungsrecht der durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen vom 7. April 1933 [...] Anwendung. [...]
Bayreuth, den 25. Juli 1938.
Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern Frick
Der Stellvertreter des Führers R. Heß
Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner
Der Reichsminister der Finanzen In Vertretung Reinhardt
Zitiert aus: www.documentArchiv.de/ns/1938/reichsbuergergesetz_vo04.html
Quelle 4: Meldung der International Herald Tribune vom 15. September 1949
Frankfurt – A Frankfurt Newspaper charged that anti-Semitism had blocked the appointment of a prominent Jewish doctor as chief physician at the Offenbach women´s clinic near here. Dr. Herbert Lewin won a majority over four other candidates when the Offenbach city council voted on Sept. 5. But a deputy mayor, the newspaper said, objected that “the women of Offenbach should not be delivered to a Jewish doctor, because he might resent treating non-Jews.”
Zitiert aus: International Herald Tribune, 15. September 1999
Redaktionell verantwortlich: Dr. Uwe Besch, LISUM
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