Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen
Einführung
In einer Veröffentlichung des Landes Schleswig-Holstein wird der Förderschwerpunkt „Sehen„ folgendermaßen eingeführt:„Unsere gegenwärtige Welt ist in hohem Maße visuell ausgerichtet. Durch den Sehsinn werden in einer kürzeren Zeit mehr Informationen gewonnen als durch irgendeinen der anderen Sinne. Das Auge vermittelt dem Gehirn Sinnesreize für die Interpretation von Farben und Dimensionen von Objekten, für die Einschätzung von Entfernungen und für die Verfolgung einer Bewegung. Die Sehfähigkeit spielt eine wichtige Mittlerrolle bei der Wahrnehmung und Verarbeitung von Eindrücken anderer Sinnesorgane und stellt eine Verknüpfung zwischen Person und Umwelt dar. ...(weiterlesen, siehe Fortsetzung)
... Durch das Sehen findet mehr Zufallslernen statt als durch den Gebrauch irgendeines anderen Sinnes. Unter pädagogischem Aspekt bedeutet das, dass für alle Schülerinnen und Schüler optimale äußere Bedingungen für gutes Sehen in der Schule und im sozialen Umfeld zu schaffen sind. Für diejenigen, die von Sehbehinderung bedroht sind oder bei denen bereits eine Sehschädigung vorliegt, sind diesbezügliche Maßnahmen unverzichtbar.“[1]
Die Handreichung zum Feststellungsverfahren aus Brandenburg beschreibt die Ausprägungen des Förderschwerpunktes „Sehen“: „Kinder und Jugendliche mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ zeigen unterschiedliche Formen und Ausprägungen der Herabsetzung des Sehvermögens.
Die längerfristig oder lebenslang bestehenden Auswirkungen werden im Einzelfall durch viele Faktoren bestimmt:
- durch das Eintrittsalter der Sehschädigung,
- den Umfang der verbleibenden Sehfähigkeit,
- die Prognose,
- die bereits durchgeführten Fördermaßnahmen,
- die Versorgung mit Hilfen,
- das Verhalten der Umwelt und
- den Umgang der betroffenen Kinder und Jugendlichen mit ihrer Beeinträchtigung.
Sonderpädagogischer Förderbedarf im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ kann durch die Herabsetzung des Sehvermögens erwachsen, wenn durch die Sehschädigung auch unter Nutzung von optischen Hilfen der Lernprozess erheblich beeinflusst wird. Eine augenärztliche Diagnose ist die Voraussetzung für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens im Förderschwerpunkt „Sehen“. Sie enthält Daten aus der Messung der Sehschärfe (Visus) für die Ferne unter Berücksichtigung der Refraktionskorrektur durch die Brille.
Daraus ergeben sich entsprechend der Ausprägung der Sehschädigung folgende Gruppen sehgeschädigter Schülerinnen und Schüler:
- Sehbehinderte Schülerinnen und Schüler: Das Sehvermögen ist auf weniger als 1/3 bis 1/20 der Norm herabgesetzt (1. Auge 0,3 – 0,067, 2. Auge 0,3 und weniger)
- Hochgradig sehbehinderte Schülerinnen und Schüler: Das Sehvermögen ist auf weniger als 1/20 bis 1/50 der Norm herabgesetzt (1. Auge 0,05 – 0,03, 2. Auge 0,05 und weniger)
- Blinde Schülerinnen und Schüler: Das Sehvermögen ist in der Regel auf weniger als 1/50 der Norm herabgesetzt. (auf dem besseren Auge 0,02 und weniger)
Eine Beeinträchtigung des funktionalen Sehens durch eine Störung des Sehverarbeitungsprozesses infolge einer Hirnschädigung kann zu sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sehen“ führen.
CVI – Cerebral Visual Impairment
Eine Beeinträchtigung des funktionalen Sehens durch eine visuelle Wahrnehmungsstörung, eine Winkelfehlsichtigkeit, kann im Einzelfall sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sehen“ für eine befristete Zeit ergeben.“[2]
[1] Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg.) (2002). Lehrplan Sonderpädagogische Förderung. Kiel, 139. https://lehrplan.lernnetz.de
[2] Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) (2018). Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens, Potsdam, 24. https://mbjs.brandenburg.de/sixcms/media.php/140/final_handreichung_2018.pdf
Das diagnostische Verfahren im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sehen
Fachärztliche Diagnostik
„Vor der Beantragung eines Feststellungsverfahrens ist eine fachärztliche Abklärung der Beeinträchtigung im Sehen erforderlich. Eine aktuelle augenärztliche Diagnose mit Daten zum physiologischen Sehen enthält Aussagen zur aktuellen Sehschärfe, die durch die Messung der Sehleistung und des Gesichtsfeldes gewonnen werden.
Der Visus für die Nähe und/oder die Ferne ist notwendig, weil die Kinder unterschiedliche Einschränkungen haben. Für den Lese- und Schreibprozess braucht man den Nahvisus, um die notwendigen optischen Hilfsmittel, den Vergrößerungsbedarf usw. bestimmen zu können. In der Regel ist ergänzend dazu eine Prüfung des funktionalen Sehens durch einen Orthoptisten[3] zu veranlassen. Diese differenzierte Prüfung ermöglicht es, die Auswirkungen der Herabsetzung des Sehvermögens auf den Lernprozess einzuschätzen.
Bei einer Beeinträchtigung des funktionalen Sehens durch eine Störung des Sehverarbeitungsprozesses infolge einer zerebralen Sehstörung sind neben der augenärztlichen Diagnostik und der Überprüfung des funktionalen Sehens durch einen Orthoptisten Informationen interdisziplinärer Fachleute (Pädiatrie, Neurologie) einzuholen.
Die Diagnostik sollte folgende Kriterien umfassen:
a) funktionales Sehen: Blickkontakt, Kopf- und Rumpfhaltung, Arbeitsentfernung, Motilität, Augenfolgebewegungen, Konvergenz und Akkommodation, Nystagmus, Fixation, Fixationsverhalten, Visus nah und fern, Vergrößerungsbedarf, Gesichts- und Blickfeld, Stereosehen, Fusionsbreite.
b) visuelle Wahrnehmung: Kontrastsehen, Farberkennung, Formkonstanz, Größenkonstanz, Visuomotorik, Lokalisation, visuomotorische Geschwindigkeit, Raum-Lage-Beziehungen, räumliche Beziehungen, Abzeichnen, Gestalt schließen
c) Einschätzung der Beleuchtung.“[4]
[3] Orthoptistinnen und Orthoptisten sind Fachkräfte für Augenheilkunde
[4] Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) (2018). Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens, Potsdam, https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/final_handreichung_2018.pdf, 24-25
Mögliche Maßnahmen individueller Unterstützung im Unterricht
Schulorganisatorische Maßnahmen
- Assistenzkraft mit detaillierter Aufgabenbeschreibung hinzuziehen
- Arbeitstisch mit anschrägbarer Arbeitsplatte und zusätzlicher Ablagemöglichkeit bereitstellen
- Sicherstellen, dass der Schulweg bewältigt wird
- Schulgebäude/Schulgelände möglichst barrierefrei gestalten
- Klassenraum sollte gut zugänglich gelegen sein.
- Häufige Raumwechsel vermeiden
- Kontinuierliche Raumstruktur als Orientierungshilfe
- Sitzplatz zentral zur Tafel, möglichst in der ersten Reihe, ggf. Einzelarbeitsplatz einrichten
- Angemessene Licht-, Beleuchtungs- und akustische Verhältnisse schaffen
- Ausstattung des Arbeitsplatzes mit ausreichender Ablagemöglichkeit, bei Bedarf Drehstuhl
- Stromzugang am Arbeitsplatz sichern
- Taktile, akustische bzw. visuelle Markierungen, um sich im Raum bzw. Gelände zu orientieren
- Pausen individuell gestalten (Sehpausen)
- Verdunklungsmöglichkeiten bei Blendempfindlichkeit einrichten
- Diktiergerät/Smartphone bereithalten
Technische Hilfen
- Punktschriftbogenmaschine/Papier
- Braillezeile
- Brailledrucker
- PC mit Vergrößerungssoftware
- Elektronische Wörterbücher/Duden
- Aufgaben als Datei
- Schulbücher als PDF-Dateien, Sprachausgabe am PC incl. Kopfhörer
- Elektronisches Tafelwerk
- Tafelwerk in Punktschrift
- Ein wissenschaftlicher Taschenrechner (nicht grafikfähig, nicht programmierbar)
- Termevaluator (wissenschaftlicher Taschenrechner für Blinde und Sehbehinderte)
- Bildschirmlesegerät mit Tafelbildkamera
- Vergrößernde Sehhilfen (Lupen, Monokulare)
- Spezifische Arbeitsplatzbeleuchtung
- Von der sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle empfohlene Schriftart anbieten
- Von der sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle empfohlene Schriftgröße, Vergrößerungskopien anbieten
- Kontrastreiche Stifte
- Spezielle Lineatur
- Einzelaufgaben auf separaten Blättern
- Bei Bedarf farbliche Hervorhebung durch Unterstreichung o. ä. ersetzen
- Sehbehindertenspezifische Zeichengeräte (Lineal, Geodreieck, adaptierter Winkelmesser, Zirkel)
- Kontrastoptimierung
- Druckschrift, nicht doppelseitig schreiben
- Tafelbildfoto
- Individuell bevorzugtes Papier
- Arbeitsvorlagen so umgestalten, dass sie digital eingesetzt werden
- Arbeitsvorlagen in Brailleschrift
- Modelle, tastbare Darstellungen, z.B. Landkarten
- Vergrößerungsbedarf ermitteln und Texte daraufhin vergrößern (siehe Anhang)
- Konzepthalter
- Zeichentafel
- Fixierhilfen (Ersatz für die „Haltehand“)
- Antirutschfolien
- Desktop-Hintergrund, der es leichter macht, sich am Bildschirm zu orientieren
Didaktisch–methodische und pädagogische Maßnahmen
- Zeitzugabe in Prozent angeben
- Kompensatorische Strategien anbahnen
- Orientierung und Mobilität trainieren
- Lebenspraktische Fertigkeiten trainieren
- Blindenschriftsysteme (Vollschrift, Eurobraille, Kurzschrift, Stenografie, Mathematik, Chemie- und Musikschrift)
- Präzisionsabweichung in naturwissenschaftlichen Fächern (in mm)
- Tätigkeiten, Übersichten, grafische Darstellungen, Bilder verbalisieren
- Nonverbale Botschaften vermeiden
- Alternative Aufgabenstellungen im Kunst-, Musik- und Sportunterricht
- Längere Texte vorlesen
- Schriftliche Inhaltsangaben von Filmen bzw. für Sehgeschädigte Bilder beschreiben
- Klar strukturierte Arbeitsblätter
- Bestimmte Aufgabenbereiche inhaltlich verändern (z.B. bei einer Bildbeschreibung)
- Wichtig: Ermöglichen, dass Bilder und Objekte, je nach individueller Situation, aus der Ferne/Nähe betrachtet werden
Mögliche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bei Leistungsfeststellung
Wichtig: Fachliche Anforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
Auf Zeugnissen wird weder der Förderbedarf noch der gewährte Nachteilsausgleich eingetragen.
Zeitzugaben, optimierte äußere Lernbedingungen und methodisch-didaktische Maßnahmen sind daher kein Luxus, sondern Lernvoraussetzung!
Nachteilsausgleiche sind nicht gleichzusetzen mit Förderung. Sie dienen ausschließlich der Kompensation. Beziehen kann sich die Kompensation auf eine Behinderung, eine Teilleistungsstörung oder eine besondere Situation, in der für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler vergleichbare Bedingungen hergestellt werden, unter denen sie ihre Leistung erbringen.
Inhaltliche Förderkonzepte lassen sich nicht über einen Nachteilsausgleich begründen.
Bei einem Nachteilsausgleich handelt es sich stets um eine bedarfsgerechte Einzelfallentscheidung.
Was mit dem Nachteilsausgleich im Einzelnen unternommen wird, darf lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen. Allerdings dürfen die Prüfungsanforderungen dadurch qualitativ nicht verändert werden. Möglichkeiten für einen Nachteilsausgleich bei Leistungsfeststellungen sind
- mündliche statt schriftlicher Leistungserhebung,
- individuelle Leistungsfeststellung in der Einzelsituation,
- alternative Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen nach Absprache,
- eigene Bewertungsmaßstäbe für den Sportunterricht (siehe Anhang).
Fallbeispiele
X besucht die Jahrgangsstufe 1 einer Grundschule. Er ist auf Grund eines Anophthalmus (nicht angelegter Augapfel beidseitig) blind. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wurden Hilfen und Unterstützung für den Unterricht beantragt.
Es ist notwendig, dass X durch eine Sonderpädagogin oder einen Sonderpädagogen für den Förderbedarf Sehen begleitet wird. Kolleginnen und Kollegen sollten fortgebildet werden, damit sie mit der Problematik des Förderschwerpunktes Sehen vertraut sind.
Auch den anderen Schülerinnen und Schülern sollte die Möglichkeit gegeben werden, Techniken und Strategien ihres blinden Mitschülers kennenzulernen und zu erproben, um sich in seine Situation einfühlen zu können.
Technische und organisatorische Maßnahmen
Der Arbeitsplatz von X sollte genügend Stauraum und Ablagemöglichkeiten für Material sowie ausreichend Platz zum Arbeiten bieten. Sein Arbeitsplatz sollte mit einer Punktschriftmaschine und entsprechendem Papier ausgestattet sein. Um die Brailleschrift zu lernen sind Hilfsmittel, z.B. Schulsteckleiste, Haussteckbrett, Magnetkasten, Zeichentafel notwendig.
Diverse taktile Materialien, mit denen die Feinmotorik geschult wird (Perlen, Murmeln usw.), sowie Sortier-, Rechen- und Magnetkästen, sollten auch zur Verfügung stehen. Für den Lese-Schreiblernprozess wird ein Schulbuch in Brailleschrift benötigt. Arbeitsblätter müssen taktil aufbereitet sein (Punktschrift, Relief). Da X keine visuellen Informationen verarbeiten kann, ist es unabdingbar, dass Inhalte auf eine konkrete und anschauliche Weise mit Objekten vermittelt werden, die den Tastbereich berücksichtigen.
Um X Orientierungshilfen zu geben, ist es angeraten, die räumliche Struktur nicht zu verändern. Raumwechsel sollten weitestgehend vermieden werden, um sicherzustellen, dass die Arbeitsmaterialien stets verfügbar sind. Die Eingangsbereiche in andere Räume sollten taktil oder akustisch gekennzeichnet sein. Das gilt gleichermaßen für den Platz an der Garderobe oder andere Orte, die regelmäßig besucht werden. Damit X die Wege zur und in der Schule bewältigen kann, müssen seine Orientierung und Mobilität trainiert werden. Oder er braucht eine Begleitperson, die die Wege mit ihm geht und sie mit ihm erarbeitet.
Es ist unerlässlich, dass X eine verlängerte Arbeitszeit eingeräumt wird, da er für alle Wahrnehmungsprozesse und auszuführenden Tätigkeiten längere Zeit benötigt. Es können zum Beispiel auch Taststrategien, Umgang mit Blindenhilfsmitteln bspw. in Geometrie und Geografie (Reliefs, Zeichentechniken für Geometrie), Orientierungs- und Mobilitätstraining (mit sehender Begleitung gehen, Gegenstände finden u. ä.) von allen Schülerinnen und Schülern erprobt werden.
Hinweise für Sport, Kunst und Musik
Im Rahmen des Sportunterrichts sind die basalen Fertigkeiten bei allen Übungen zu berücksichtigen (Bewegungserfahrungen beim Werfen, Fangen u. ä.). Der Kunstunterricht sollte so gestaltet werden, dass X über Materialien, Medien und Werkzeuge verfügt, die seinen Fähigkeiten und Wahrnehmungsmöglichkeiten entsprechen. Auf Tonträgern (Abspielgerät mit Kopfhörern) kann X Musik angeboten werden, z.B. Lieder, die er hörend einüben kann. Für ihn sollten zudem Instrumente bereitgehalten werden, die seinen Fähigkeiten und Wahrnehmungen entsprechen.
Diagnose: Albinismus
In Folge der Augenerkrankung liegen eine erhebliche Visusminderung (10 %), ein Nystagmus (Augenzittern) und eine starke Blendempfindlichkeit vor.
Technische und organisatorische Maßnahmen
Vorhandene Sehhilfen in Form getönter Brillen sind zuzulassen. Y benötigt vergrößernde Sehhilfen in Gestalt eines Bildschirmlesegerätes/Tablets mit Tafelbildkamera. Dieses Gerät sollte transportabel sein, damit bei einem Raumwechsel darauf zurückgegriffen werden kann. Die Schulbücher sollten als PDF-Datei vorliegen, damit Y mit dem Lehrbuch arbeiten kann. Voraussetzung hierfür ist ein Laptop. Auf diesem Laptop kann Y ihre Mitschriften erledigen, insofern sie nicht die Papierform bevorzugt.
Y. sollte die Möglichkeit der Vergrößerung durch Annäherung an Bilder, Objekte und die Tafel ermöglicht werden.
Eine Variante Inhalte zu vermitteln besteht darin, Tafelbilder und Versuchsreihen u. ä. zu verbalisieren. Tunlichst zu vermeiden ist, dass Leuchten, Fensterlicht oder grelles Papier blenden. Y sollte eine Auswahl verschiedener Papierarten haben, um ein für ihr Sehvermögen erreichbares Optimum an Sehschärfe zu erzielen.
Auf Grund des Nystagmus ist die Adaptation von Arbeitsblättern zu empfehlen. Schriftgröße und Schriftform sind im Vorfeld zu bestimmen und der Schülerin anzubieten.
Wenn Dinge/Inhalte kontrastreich dargestellt sind, können sie besser erkannt und entspannter gesehen werden. Ist die Tafel blendfrei und sauber, kann Y Informationen besser aufnehmen. Um genügend Zeit für die Aufgaben zu haben, sollte es der Schülerin gestattet werden, das Tafelbild mit dem Tablet oder einem Lesegerät zu fotografieren. Maßstab für den zeitlichen Rahmen ist das Arbeitstempo, das sich aus der Sehbeeinträchtigung ergibt.
Landkarten, Grafiken u. ä. sollten auf das Wesentliche beschränkt, kontrastreich und in angemessener Größe vorhanden sein. Sehbehindertenspezifische Hilfsmittel, etwa spezielle Zirkel, Lineale usw., dürfen benutzt werden, ebenso ein spezieller Taschenrechner. Eine Präzisionsabweichung bei Zeichnungen (z.B. in Mathematik/Geometrie) ist im Vorfeld festzulegen. Neu definiert werden müssen die Bewertungsmaßstäbe im Sportunterricht (siehe Anlage Umrechnung Bewertung Sportunterricht).
Rechtliche Grundlagen im Land Brandenburg
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg
§3 (1) – Recht auf Bildung - Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GV) vom 02. August 2007 https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gv
§ 5 – Grundsätze der Förderung
§ 9 – Flexible Eingangsphase
§ 15 – Gutachten der Grundschule - Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung – VV-GV vom 02. August 2007 https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vvgv
- Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV) vom 20. Juli 2017 https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sopv
§ 6 – Fortführung, Änderung und Beendigung der sonderpädagogischen Förderung
§§ 7-11 – Gemeinsamer Unterricht
§§ 12-17 – Förderschulen, Förderklassen und integrativ-kooperative Schulen - Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung – VV-SopV vom 12. November 2018
- Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V vom 2. August 2007 https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vvsek1v
§ 21 – Zweck der Prüfung, Teilnahme
Literatur
- Beck, Franz-Josef (2014): Lesen sehbehinderter Schülerinnen und Schüler: Diagnostik und Förderung, Marburg: Tectum Wissenschaftsverlag, ISBN: 978-3828833128
(Zum Diagnostikmaterial kann auch der Link: Veröffentlichungen: schriftwahl.de genutzt werden.) - Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (Hrsg.) (2018). Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens. Potsdam. https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/final_handreichung_2018.pdf
- Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg.) (2002). Lehrplan Sonderpädagogische Förderung, Kiel.
- Drave, Wolfgang (1989) (Hrsg.). 1. Klasse Regelschule blind. Eltern und Lehrer blinder Kinder an Regelgrundschulen berichten. Würzburg: edition bentheim
- Lokatis-Dasecke, Susann und Wolter, Bärbel (2008). Gemeinsam kreativ - Handreichung der Staatlichen Schule für Sehgeschädigte Schleswig zum gemeinsamen Kunstunterricht. Integrativer Kunstunterricht mit blinden Schülerinnen und Schülern. Würzburg: edition bentheim
- Röpke, Birgit (2016). Einfach leichter: Modifikation und Adaptation von Hilfsmitteln zur Durchführung alltagspraktischer Fertigkeiten für Menschen mit beeinträchtigtem Sehen. Würzburg: edition bentheim.
- Thiele, Michael (2007). Handreichung der Staatlichen Schule für Sehgeschädigte Schleswig zum gemeinsamen Sportunterricht – Bewegung, Spiel und Sport. Würzburg: edition bentheim. https://www.isar-projekt.de/literatur/bewegung-spiel-und-sport-im-gemeinsamen-unterricht-von-sehgeschaedigten-und-normalsichtigen-schuelerinnen-und-schuelern-handreic-454.html
- Gruber, Hildegard und Hammer, Andrea (Hrsg.) (2000). Ich sehe anders. Würzburg: edition bentheim
Anhang
Download
Gleiche Chancen für alle – Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler im Land Brandenburg
(Printversion der Handreichung als pdf-Datei)
Hrsg.: Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg, 2021
-
Unterricht
-
Unterrichtsentwicklung
-
Nachteilsausgleich (BB)
- Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben
- Besondere Schwierigkeiten im Rechnen
- Zeitweise oder chronische Erkrankung
- Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
- Sprache
- Hören
- Autistisches Verhalten
- Sehen
- Körperliche und motorische Entwicklung
- Emotionale und soziale Entwicklung
-
Nachteilsausgleich (BB)
-
Unterrichtsentwicklung
Redaktionell verantwortlich: Thomas Hirschle, LISUM
Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg ist ein Service des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin) und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Land Brandenburg.