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Aus verschiedenen Gründen sind die wenigsten Schulleitungen in der Lage, die Übersicht über alle Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere der Arbeitssicherheit, zu haben, zumal die Durchführung und Überwachung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes häufig ein spezielles Fachwissen auf diesem Gebiet erfordert. Ihnen stehen daher Betriebsbeauftragte, wie Arbeitsmediziner und speziell ausgebildete Fachkräfte für Arbeitssicherheit (nach § 6 ASiG) zur Seite. Diese Dienste beraten in allen Fragen der Arbeitsplatz- und Arbeitsgestaltung sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Für die Beschäftigten des Sachkostenträgers (z.B. Schulhausmeisterin oder Schulhausmeister bzw. Sekretärin) sind beim oder für den jeweiligen Sachkostenträger entsprechende Dienste tätig. Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte sind bei der Ausübung ihrer Fachkunde weisungsfrei (§ 8 Abs. 1 ASiG). Ihre fachliche Unabhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber und auch mittelbar gegenüber dem Lehrer- oder Personalrat wird zudem durch ein Benachteiligungsverbot flankiert.
Besonderheiten an Schulen
Grundsätzlich ist für alle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aber auch der Schülerinnen und Schüler vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für die Sicherstellung der ersten Hilfe allein der Unternehmer verantwortlich (§3 ArbSchG, §21 SGB VII). Im Schulbereich teilen sich diese Verantwortung der Sachkostenträger für den äußeren und der Schulhoheitsträger für den innerer Schulbereich.
Äußerer Schulbereich
Die Sachkostenträger, respektive die Schulverwaltungsämter, haben die Verantwortung für den sog. "äußeren Schulbereich". Sie sind zuständig u.a. für die Unterhaltung und Wartung von Gebäuden, Maschinen und Außenanlagen unter Beachtung der Vorschriften (z.B. Unfallverhütungsvorschriften). So koordinieren Sie z.B. die notwendigen Neu-, Umbau- und Reparaturarbeiten an Schulen und delegieren gegebenenfalls Arbeiten an die ausführenden Fachämter (Bauamt, Grünflächenamt etc.). Die Schulverwaltungsämter bestellen Sicherheitsbeauftragte für den äußeren Schulbereich (in der Regel ist dies der Hausmeister der Schule). Sind sind für die Reinigung der Schulen auf Grundlage des Rahmen-Hygieneplanes verantwortlich.
Innerer Schulbereich
Der Verantwortungsbereich ist dem Schulhoheitsträger zugeordnet, der an der einzelnen Schule durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter vertreten wird.
Sie/Er muss darüber hinaus für den inneren Schulbereich Sicherheitsbeauftragte bestellen und das Kollegium über geltende Sicherheitsbestimmungen in Schulen informieren. Sie/Er stellt den Bezug der kostenlosen Materialien von der Unfallkasse Brandenburg sicher.
Sowohl Sachkostenträger als auch die Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, sich eigenständig Kenntnis über die ihre Schule betreffenden Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und sonstige rechtliche Vorgaben zu verschaffen.
Um das Sicherheitsniveau einer Schule verbessern und erhalten zu können ist eine intensive Zusammenarbeit aller "Beauftragten" - der Sicherheitsbeauftragten, der Strahlenschutzbeauftragten, der Gefahrstoffbeauftragten - untereinander, aber auch mit der Schulleitung erforderlich. Wo immer es möglich ist, sollten das Kollegium, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten in den Arbeitsprozess einbezogen werden, damit Sicherheit und Gesundheit zu einem festen Bestandteil des Schullebens werden.
Mit der Ausführung der in den §§ 3 und 6 ASiG im Einzelnen aufgeführten betriebsärztlichen Aufgaben wird der arbeitsmedizinische Dienst von der Leiterin bzw. dem Leiter des Staatlichen Schulamtes beauftragt. Der betriebsärztliche Dienst wird vorrangig Schulleiterinnen und Schulleitern und anderen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zuständige Personen zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere bei der Durchführung der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilungen beraten und unterstützen. Zu den vielfältigen Aufgaben des betriebsärztlichen Dienstes gehört beispielsweise die Beratung allgemein zu arbeitsphysiologischen und arbeitspsychologischen, ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen, zur Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsabläufe, der Organisation der Ersten Hilfe, zu Fragen der Eingliederung Langzeiterkrankter und Behinderter in den Arbeitsprozess.
Zu den Aufgaben der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte gehört ferner, Lehrerinnen und Lehrer nach arbeitsmedizinischen Grundsätzen zu untersuchen und sie zu beraten. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte des AMD TÜV Rheinland nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und selbstverständlich an die ärztliche Schweigepflicht gebunden sind.
Die koordinierenden Betriebsärzte werden die im Rahmen von Schulbegehungen festgestellten Mängel, die negative Auswirkungen für die Lehrerinnen und Lehrer haben können, besprechen und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen. Ferner werden sie durch allgemeine Fortbildungsmaßnahmen und Einzelfallberatung auf die Durchführung des Arbeitsschutzes und die Unfallverhütung hinwirken und die Lehrkräfte über Gesundheits- und Unfallgefahren unterrichten.
Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, die Dienststelle beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit zu unterstützen. Sie haben
1. die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen zu beraten, insbesondere bei
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Verwaltungs- und der Beschaffung und Entsorgung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und sonstigen Fragen der Ergonomie,
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
2. die Verwaltungs- und Betriebsanlagen sowie die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen.
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem für Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
- auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
- Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und den Dienststellen Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
- auf der Grundlage neuester Forschungsergebnisse sind Landesbediensteten an Schulen Perspektiven aufzuzeigen, wie dem Lärm als verbreitetem Störfaktor an Schulen als Lern- und Gesundheitsproblem begegnet werden kann.
4. darauf hinzuwirken, dass sich alle Dienstkräfte den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Der Schulleiterin oder dem Schulleiter stellt der Gesetzgeber weitere sachkundige Personen (besonders Beauftragte) zur Seite. Nach §22 SGB VII muss jedes Unternehmen ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern Sicherheitsbeauftragte bestellen [siehe Anhang "Grundsätze der Prävention" (GUV V A1)].
Sicherheitsbeauftragte erhalten die Möglichkeit, an den jeweiligen Schulbegehungen teilzunehmen. Ihnen wird die Teilnahme an Seminaren der Unfallkasse ermöglicht.
Sicherheitsbeauftragte sind das Bindeglied zwischen Schülern, Lehrkräften und Leitung der Schule in Fragen des Arbeitsschutzes.
Hinweis: Der § 22 SGB VII gilt auch für Schulen. Demzufolge sind an jeder Schule mindestens zwei Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Der Sicherheitsbeauftragte für den äußeren Schulbereich ist durch den Sachkostenträger, respektive das zuständige Schulverwaltungsamt, und der Sicherheitsbeauftragte für den inneren Schulbereich durch die Schulleiterin/den Schulleiter zu bestellen.
Die/Der Sicherheitsbeauftragte für den äußeren (baulich-technischen) Schulbereich soll alle technischen Sicherheitsmängel an die Schulleitung weitermelden. Da häufig die Hausmeisterin/der Hausmeister auch Sicherheitsbeauftragte/r ist, gehört zu ihren/seinen Aufgaben oft auch die Beseitigung kleinerer Mängel.
Sicherheitsbeauftragte für den inneren Schulbereich sollen die Schulleiterin oder den Schulleiter dabei unterstützen, die Aufmerksamkeit für systematische Prävention und Gesundheitsförderung ständig wach zu halten und die Bereitschaft möglichst aller Kolleginnen und Kollegen zu sicherheitsgerechtem und gesundheitsbewusstem Handeln zu fördern. Sie sollen Handlungsansätze zur verstärkten Berücksichtigung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit suchen und ihre Beobachtungen und ggf. Vorschläge der jeweils verantwortlichen Person mitteilen. Das kann die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber auch eine Kollegin oder ein Kollege sein.
Sicherheitsbeauftragte sollen nach Möglichkeit an allen Beratungsgesprächen, Begehungen und sicherheitstechnischen Überprüfungen teilnehmen, die mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Arbeitsmedizinerin oder dem Arbeitsmediziner, einer Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers oder der staatlichen Gewerbeaufsicht in der jeweiligen Schule stattfinden. Wenn nötig, werden sie für diese Gelegenheiten vom Unterricht freigestellt. Sie nehmen Kenntnis von entsprechenden Berichten und von allen Unfallmeldungen. Sie sollen ihre praktischen Erfahrungen, Kenntnisse von Verbesserungsmöglichkeiten und die Kontakte zu Ansprechpartnern im Kollegium weiter verbreiten.
Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII sind Kolleginnen oder Kollegen, die freiwillig und ehrenamtlich ein besonderes Augenmerk auf Sicherheit und Gesundheitsschutz richten. Sie sollen im Kollegium integriert und möglichst täglich in der Schule anwesend sein. Sie haben keine Verpflichtung zu bestimmten Tätigkeiten, die von den Verantwortlichen und dazu beauftragten Personen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit durchzuführen und zu dokumentieren sind. Aus ihrer Stellung als Sicherheitsbeauftragte tragen sie keine Verantwortung für den Zustand von Geräten, Räumen und Einrichtungen oder für das Verhalten anderer Personen.
Aus diesen Gründen sollen weder Schulleiterinnen oder Schulleiter noch andere Mitglieder der Schulleitung zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Es spricht jedoch nichts dagegen, eine Person zur oder zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, die unabhängig davon eine andere Aufgabe in eigener Verantwortung wahrnimmt, z. B. Gefahrstoffbeauftragte oder Gefahrstoffbeauftragter oder als Beauftragte oder Beauftragter für Erste Hilfe.
Sicherheitsbeauftragte nehmen Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen für sich selbst, für Kolleginnen und Kollegen und für Schülerinnen und Schüler. Sie sind bei ihren Aktivitäten in der Schule nicht an Dienstwege gebunden und werden in Gespräche und Vorgänge auf der Leitungs- und Verwaltungsebene einbezogen.
Die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte oder als Sicherheitsbeauftragter ist keine Funktionsstelle im engeren Sinne. Sie bietet jedoch die Möglichkeit, sich als einsatzbereit, kollegial, konstruktiv und aufgeschlossen im Kollegium und darüber hinaus bekannt zu machen.
Sicherheitsbeauftragte brauchen keine speziellen Fachkenntnisse, um ihre Tätigkeit aufzunehmen. Sie sollten allerdings ein ausgeprägtes Interesse an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit haben. Unverzichtbar ist, dass Sicherheitsbeauftragte guten Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen und zur Schulleiterin oder zum Schulleiter haben. Nur dann können sie diese so ansprechen, dass eine positive Wirkung zu erwarten ist.
Sicherheitsbeauftragte werden schriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs bestellt. Bei der Auswahl der Sicherheitsbeauftragten bestimmt der Lehrerrat mit. In gewerblichen berufsbildenden Schulen und in anderen größeren Schulen ist es sinnvoll, mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, damit sie sich auf verschiedene Bereiche spezialisieren können. So sollten an größeren Schulen Fachlehrerinnen und Fachlehrer aus unterschiedlichen Fächern zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Dabei ist es sinnvoll, möglichst das Fach Sport, die Naturwissenschaften und das Fach WAT zu berücksichtigen. Die Namen der bestellten Sicherheitsbeauftragten werden dem Staatlichen Schulamt mitgeteilt. Dieses informiert die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Arbeitsmediziner und den Unfallversicherungsträger über die erfolgte Bestellung.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Arbeitsmediziner und die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger und der Gewerbeaufsicht sind jederzeit für Sicherheitsbeauftragte ansprechbar. Besondere Fortbildungsmaßnahmen für Sicherheitsbeauftragte im inneren Schulbereich sind durch die Unfallkasse Brandenburg vorgesehen. Das Internet bietet eine Fülle von Hilfsmitteln und Informationen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
Ein sorgfältiger Umgang mit Gefahrstoffen ist ein Bestandteil der schulischen Aufgabe, das Sicherheits- und Umweltbewusstsein der Schülerinnen und Schüler zu wecken und zu fördern und für die Verhütung von Unfällen zu sorgen.
Schulleiterinnen und Schulleiter sind in den inneren Schulangelegenheiten verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung. Sie können jedoch ihre Pflichten im Rahmen der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung in (schriftlich) festgelegtem Umfang auf eine fachlich geeignete, in ihrem Bereich eigenverantwortlich tätige Lehrkraft übertragen. Die Aufsichts- und Organisationsverantwortung verbleibt jedoch bei den Schulleiterinnen und Schulleitern. Die Verantwortung der einzelnen Fachlehrkräfte für den Umgang mit Gefahrstoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts bleibt bestehen und geht nicht an die "Beauftragten" oder die Schulleitung über.
Folgende Pflichten kann die Schulleitung z.B. auf den "Gefahrstoffbeauftragten" delegieren:
- Ermittlung des Gefahrstoffbestandes
- Führung und Aktualisierung des Gefahrstoffkatasters
- Etikettierung von Chemikalienbehältnissen und Änderungen bei Neueinstufungen
- Aktualisierung und Pflege der Chemikaliendatenbank
- Überprüfung der sachgerechten Lagerung von Gefahrstoffen
- Organisation einer sachgerechten Entsorgung in Kooperation mit den zuständigen Kolleginnen und Kollegen und dem Schulträger bzw. der beauftragten Firma
- Beratung der Fachkonferenzen bei Fragen zur Gefahrstoffverordnung und in Zusammenhang mit der Unterweisung des Lehrpersonals.
Strahlenschutzverantwortlicher im Sinne der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ist der Schulträger. Der Schulträger kann die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Wahrnehmung von Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen in der jeweiligen Schule bevollmächtigen. Er soll die Schulleiterin oder den Schulleiter mindestens zur Bestellung von Lehrkräften zu Strahlenschutzbeauftragten bevollmächtigen. Die grundsätzliche Verantwortung verbleibt beim Schulträger.
Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten
- Erarbeitung und Aktualisierung von Strahlenschutzanweisungen, möglichst in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, für den Schulträger
- Durchführung, Überwachung und Dokumentation von Experimenten mit radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen einschließlich Aufsicht über die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler
- Unterweisung der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie des sonstigen Personals zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder zum Betreiben von Schulröntgeneinrichtungen
- Bereitstellung des Textes der Strahlenschutzverordnung 1989 und der Strahlenschutzverordnung 2001 oder der Röntgenverordnung sowie der Strahlenschutzanweisung
- Buchführung über den Erwerb, die Verwendung und die Abgabe von radioaktiven Stoffen und die Stilllegung von Schulröntgeneinrichtungen
- Führen eines besonderen Inventarverzeichnisses mit Kopien der Zulassungsscheine der vorhandenen Vorrichtungen und Schulröntgeneinrichtungen
- Jährlich am Ende eines Kalenderjahres Mitteilung über den Bestand an radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit von mehr als hundert Tagen an die zuständige Behörde über den Schulträger
- Veranlassung der Dichtheitsprüfung bauartzugelassener Vorrichtungen gemäß Nummer 5 Absatz 4 beim Schulträger
- Veranlassung der Strahlenschutzprüfung von Röntgeneinrichtungen gemäß Nummer 5 Absatz 5 beim Schulträger
- Unverzügliche Mitteilung des Abhandenkommens radioaktiver Stoffe an die zuständige Behörde und den Schulträger
- Unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Behörde und des Schulträgers über Fälle, in denen eine Röntgeneinrichtung oder ein radioaktiver Stoff aus sicherheitstechnischen Gründen nicht mehr benutzt werden kann
- Unterrichtung des Schulträgers über die Schulleiterin oder den Schulleiter über alle Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen und Vorschlag von Schutzmaßnahmen
- Vorbereitung der Brandbekämpfung mit der regional zuständigen Feuerwehr.
Anforderungen die für die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten gelten:
Es ist ausreichend, pro Schule einen Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen. Empfehlenswert ist mindestens ein weiterer Strahlenschutzbeauftragter, um im Vertretungsfall den genehmigungs- und anzeigebedürftigen Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Betrieb der Röntgeneinrichtung im Unterricht zu ermöglichen.
Die Bestellung gilt nur für die Schule, an der die Lehrkraft tätig ist. Sie ist dem staatlichen Schulamt mitzuteilen. Außerdem muss sie dem Landesamt für Arbeitschutz formgerecht angezeigt werden.
Es dürfen nur Lehrkräfte bestellt werden, bei denen es keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit gibt und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz setzt sich aus der Sachkunde und einem erfolgreich besuchten Strahlenschutzkurs (Erstkurs) zusammen. Die Sachkunde ist bei Lehrkräften, die eine dem Umgang mit radioaktiven Stoffen oder dem Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen entsprechende Lehrbefähigung, beispielsweise für Physik oder Chemie, haben, aufgrund der Ausbildung und praktischen Erfahrung vorhanden. Die Fachkunde gilt fünf Jahre ab Ausstellungsdatum der Fachkundebescheinigung. Sie muss vor Ablauf dieser Frist aktualisiert werden (Aktualisierungskurs). Bei Fristüberschreitung ist die Fachkunde wieder über einen Erstkurs zu erwerben.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Erste Hilfe und den Einsatz von Ersthelfern finden sich in § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in § 21 Sozialgesetzbuch (SGB) VII.
Ersthelfer sind notfallmedizinisch ausgebildete Personen, die als „organisierte Einrichtung örtlicher Erster Hilfe“ parallel zum Rettungsdienst alarmiert werden und die basismedizinische Versorgung am Patienten bis zu dessen Eintreffen übernehmen. Ein Ersthelfer übernimmt die Erstversorgung, die das erste Glied der Rettungskette darstellt. Die Schulleiterin/der Schulleiter sichert die Rettungskette und bestellt die Ersthelferinnen und Ersthelfer.
Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern ergibt sich aus folgenden Rechtsgrundlagen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“
- Unfallverhütungsvorschrift: „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Abschnitt 6.2 „Brandschutzhelfer“
Brandschutzhelferin/Brandschutzhelfer ist eine Person innerhalb einer Schule, die von der Schulleiterin/dem Schulleiter benannt wird, um im Falle von Bränden bestimmte festgelegte Aufgaben der Brandbekämpfung zu übernehmen. Er kann dazu mit den ebenfalls von der Schulleiterin/dem Schulleiter zu benennenden Ersthelfern zusammenarbeiten.
Mehr Informationen zur Ausbildung und Befähigung von Brandschutzhelfern finden Sie in einer Broschüre der DGUV (DGUV Information 205-023).
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Redaktionell verantwortlich: André Koch, LISUM
Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg ist ein Service des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin) und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Land Brandenburg.