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Mutterschutz - Wegweiser
Podcast zum Mutterschutz (2022)
Seit 1.1.2018 gelten die meisten Änderungen des Mutterschutzgesetzes. Einige Neuregelungen traten bereits 2017 in Kraft. Eine wesentliche Neuregelung betrifft die Ausweitung des Mutterschutzgesetzes auf schwangere Frauen, die ein Studium, eine Ausbildung oder einen Schulbesuch absolvieren.
Außerdem sind Beschäftigte an Schulen besser über die Risiken am Arbeitsplatz aufzuklären.
Nunmehr muss für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung erstellt und dieser Arbeitsplatz darauf hin überprüft werden, ob hier besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Frauen bestehen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantworten Ihnen gerne weitere Fragen. (Tel.: 0331 8683 0)
- Zum Mutterschutzgesetz
- Informationsseite beim Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
- Mitteilung über die Beschäftigung einer Schwangeren/Stillenden bzw. Tätigkeit einer schwangeren/stillenden Schülerin/Studentin (§ 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG): Dies kann ab sofort hier online erfolgen (Weiterleitung zum Internetauftritt des LAVG).
- Informationen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).
- Weitere Informationen:
- Der Mutterschutz: Was für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wichtig ist (Erklärvideo)
- Der Mutterschutz: Was für Arbeitnehmerinnen wichtig ist (Erklärvideo)
- Leitfaden des BMFSFJ zum Mutterschutz (Broschüre 12/2017)
- Ratgeber-Artikel zum Mutterschutz Link zum Verlag VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH (Inhalt u.a. Wann befinden sich Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz? Schutzfristen – die Dauer von Mutterschutz; Bußgeldkatalog)
- Mutterschutz im Blick von SARS-CoV-2/COVID-19
Die entsprechenden Formulare finden Sie in der Formulardatenbank (Login nötig) des Bildungsservers Berlin-Brandenburg.
Hinweis zu den Mitteilungspflichten
Der Schulleiterin/der Schulleiter hat dem LAVG unverzüglich mitzuteilen, wenn
- eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist,
- eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie stillt (es sei denn, dass bereits eine Benachrichtigung über die Schwangerschaft erfolgte),
- er beabsichtigt, eine schwangere/stillende Frau an einem Sonn- oder Feiertag zu beschäftigten und es sich um in § 10 Arbeitszeitgesetz aufgeführte Tätigkeiten und Beschäftigungsbereiche handelt, und
darüber hinaus hat die Ausbildungsstelle, soweit sie Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum abgeleistet wird, dem LAVG unverzüglich mitzuteilen, wenn
- sie beabsichtigt, eine schwangere/stillende Frau an einer Ausbildungsveranstaltung bis 22:00 Uhr teilnehmen zu lassen.
Handlungsablauf bei Meldung einer Schwangerschaft
- Die Schwangere teilt der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mit. Eine zwingende Frist ist nicht vorgeschrieben. Es wird jedoch regelmäßig im Interesse der Schwangeren und des ungeborenen Kindes sein, dies sehr zeitnah der Schulleiterin oder dem Schulleiter bekannt zu geben, da nur bei Kenntnis der Schwangerschaft die entsprechenden Schutzvorschriften beachtet werden können.
- Die Gefährdungsbeurteilung füllen die Schulleiterin oder der Schulleiter gemeinsam mit der Schwangeren aus. Die Gefährdungsbeurteilung ist weiter unten auf dieser Seite und in der Formulardatenbank hinterlegt.
- Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sollte bei Unstimmigkeiten zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Schwangeren aufgesucht werden. Gleiches gilt, wenn eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt, Gefahren angezeigt werden, aber keine Abhilfe geschaffen werden kann. Hierzu gehört auch die Feststellung des Immunstatus der werdenden Mutter zu den Infektionskrankheiten, welche für den engen beruflichen Umgang mit Kindern von Bedeutung sind und für die werdende Mutter und/oder das ungeborene Kind eine Gefahr darstellen. Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt werden den Impfstatus kontrollieren und bei Bedarf eine Titer-Bestimmung vornehmen. Um den Titer zu bestimmen ist eine Blutentnahme durch die Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt erforderlich. Das Blut wird anschließend in einem Labor auf die Konzentration der Antikörper im Blut untersucht. Der Titer ist ein Maß, das aussagt, ob noch ein Impfschutz gegeben ist oder nicht. Bis der Imunstatus bekannt ist, ist die werdende Mutter vom beruflichen Umgang mit Schülerinnen und Schülern freizustellen.
- Anschließend sind die ggf. aus der Gefährdungsbeurteiling resultierenden Schutzmaßnahmen umzusetzen (bspw. Ausschluss von möglichen Gefährdungen im Sport-, Chemie oder WAT-Unterricht, kein Aussetzen erhöhter Lärmbelastungen [Grenzwert 80 dB], keine schweren körperlichen Lasten [dazu gehört des Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, hier: Heben körperbehinderter Schülerinnen und Schüler], die Umgestaltung des Tätogkeitsprofils oder den Wechsel des Arbeitsplatzes).
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt dem Landesamt für Arbeitsschutz die Schwangerschaft mit. Der Meldebogen kann hier abgerufen werden.
Weiterleitung zu dem Internetauftritt des LAVG (hier Formulare):
- Mutterschutz - Ärztliche Stellungnahme (86.6 KB) zur Frage der Möglichkeit der Weiterbeschäftigungeiner schwangeren Frau beim beruflichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen
- Mutterschutz - Mitteilungsformular über Beschäftigung einer Schwangeren/Stillenden bzw. Tätigkeit einer schwangeren/stillenden Schülerin/Studentin (§ 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG)
- Mutterschutz - Mitteilungsformular über die Teilnahme einer schwangeren/stillenden Schülerin/Studentin an Ausbildungsveranstaltungen zwischen 20 und 22 Uhr (§ 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a MuSchG)
- Mutterschutz - Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung einer Schwangeren/Stillenden zwsichen 20 und 22 Uhr (MuSchG § 28 Abs.1)
- Mutterschutz - Mitteilungsformular über Beschäftigung einer Schwangeren/Stillenden bzw. Tätigkeit einer schwangeren/stillenden Schülerin/Studentin an Sonn-/Feiertagen (§ 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b MuSchG)
- Mutterschutz - Mitteilungsformular Beschäftigung einer Schwangeren/Stillenden bzw. Tätigkeit einer schwangeren/stillenden Schülerin/Studentin mit getakteter Arbeit (§ 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2c MuSchG)
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Landesamtes für Arbeitsschutz in Brandenburg
Formular | Aus der Formulardatenbank können abgerufen werden: | Zielgruppe |
---|---|---|
I - G 06 | Ablaufschema bei Feststellung einer schwangeren Beschäftigten | SL, LK |
F - GBU - G 03 | Gefährdungsbeurteilung „Mutterschutz an Schulen“ | SL, LK |
F - G 07 | Benachrichtigung nach § 5 MuSchuG an das Landesamt für Arbeitsschutz | SL |
Wer führt die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes bei einer schwangeren Lehrerin durch?
Jede Schulleiterin, jeder Schulleiter ist verpflichtet, den Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden. Das bedeutet, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft eine sorgfältige Beurteilung der Arbeitsplatzbedingungen durchführen muss. Diese Beurteilung erstreckt sich auf jede Tätigkeit, die die werdende oder stillende Mutter durchführt und beinhaltet Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung.
Falls die Arbeitsplatzbeurteilung ergibt, dass Sicherheit oder Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter gefährdet sind, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen veranlassen, wie z.B. Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitsplatzwechsel oder Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbots. Es wird dringend empfohlen, eine fachkundige Beratung durch die Betriebsärztin/den Betriebsarzt einzuholen und die Sicherheitsfachkraft zu beteiligen.
Was ist bei der Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes bei einer schwangeren Lehrerin speziell zum Bereich Infektionsgefährdung zu beachten?
Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss im Rahmen der bei einer Schwangerschaft einer Lehrerin anstehenden Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes auch die Infektionsgefährdungen berücksichtigen. Diese notwendigen medizinischen Kenntnisse hat die Schulleiterin oder der Schulleiter normalerweise nicht, da sie/er grundsätzlich nicht feststellen kann, ob die schwangere Lehrerin gegen die Infektionskrankheit immun ist, für die an der jeweiligen Schulform eine erhöhte Gefährdung vorliegt oder die an der Schule bereits ausgebrochen ist. Eine diesbezügliche umfassende arbeitsmedizinische Beratung kann nur durch den arbeitsmedizinischen Dienst erfolgen. Es ist daher grundsätzlich erforderlich, dass sich jede schwangere Lehrerin -sobald sie ihre Schwangerschaft gemeldet hat- nach der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchgeführten Gefährdungsbeurteilung von den Betriebsärzten der AMD TÜV Rheinland Arbeitsmedizinische Dienste GmbH beraten und untersuchen lässt. Die Kosten hierfür sind vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn Land Brandenburg zu tragen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter weist die schwangere Lehrerin auf ihre dienstrechtliche bzw. arbeitsvertragliche Pflicht hin, sich zum Zwecke der Beratung und Untersuchung unverzüglich bei der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt mit den nötigen Unterlagen (Impfpass, Mutterpass etc) vorzustellen. Der arbeitsmedizinische Dienst teilt das medizinische Ergebnis nur der Beschäftigten mit und berät sie zu schwangerschaftsrelevanten Infektionskrankheiten sowie den sich daraus ergebenden Konsequenzen. Zeitgleich wird eine Empfehlung an die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Schulaufsicht übermittelt. In dieser sind aus datenschutzrechtlichen Gründen keine medizinischen Befunde enthalten, sondern lediglich als Ergebnis eine Aussage, ob im Einzelfall gegen die Ausübung der Tätigkeit der schwangeren Lehrerin gesundheitliche Bedenken bestehen oder nicht und wenn ja, unter welchen besonderen Voraussetzungen diese bestehen. Mit dieser Aussage ist die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchzuführende Gefährdungsbeurteilung vollständig.
Infektionskrankheiten oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen können sowohl für die Mutter als auch für das ungeborene Kind gefährlich sein.
Insofern muss die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Infektionsrisiken für die Beschäftigte beurteilen, um ggf. Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Die folgende Auflistung zeigt relevante Erreger mit den erforderlichen Maßnahmen, bei denen für Beschäftigte in Schulen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).
1. RÖTELN (sieh auch Formulardatenbank, Dokument I-G 14)
Röteln-Titerkontrolle und Impfung gehören bei Frauen mit Kinderwunsch zum Vorsorgeprogramm der Frauenärzte, die Kosten übernimmt die Krankenkasse/Beihilfe.
Risiken während der Schwangerschaft:
Je früher die Infektion stattfindet, desto schwerer und häufiger sind die Schäden. DieInfektion kann zur Fehl-, Frühgeburt oder einem angeborenen Rötelsyndrom mit Defekten an Herz, Augen und Ohren führen.
Impfschutz möglich: Ja
Bei einer werdenden Mutter ohne sicheren Antikörperschutz gilt ein Beschäftigungsverbot beim beruflichen Umgang mit Kindern/Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr bis zur 20. Schwangerschaftswoche (RKI-Empfehlung). Bei Auftreten eines Erkrankungsfalles in der Einrichtung nach der 20. Schwangerschaftswoche ist ein befristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen.
2. RINGELRÖTELN
Risiken während der Schwangerschaft:
Akute Infektionen während der ersten 20 Schwangerschaftswochen können zu fetalen Todesfällen wie auch zu Fällen von Hydrops fetalis bei dem Fetus führen.
Impfschutz möglich: Nein
Bei einer werdenden Mutter ohne sicheren Antikörperschutz ist bei Auftreten eines Erkrankungsfalles in der Einrichtung ein befristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen.
3. MASERN (sieh auch Formulardatenbank, Dokument I-G 12)
Risiken während der Schwangerschaft:
Masern in der Schwangerschaft stellen eine signifikante Ursache für Tod- und Frühgeburten dar; auch Embryopathien sind möglich.
Impfschutz möglich: Ja
Bei einer werdenden Mutter ohne Antikörperschutz ist bei Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung ein befristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen. In Einrichtungen, in denen ein sehr enger Körperkontakt zu den Kindern und Jugendlichen besteht (bspw. in Einrichtungen der Pädiatrie sowie der vorschulischen Kinderbetreuung, in Gemein-schaftseinrichtungen und Kinderheimen), gilt das Beschäftigungsverbot während der gesamten Schwangerschaft.
4. MUMPS (sieh auch Formulardatenbank, Dokument I-G 13)
Risiken während der Schwangerschaft:
In der Schwangerschaft kann die Erkrankung zu Spontanaborten führen.
Impfschutz möglich: Ja
Bei einer werdenden Mutter ohne Antikörperschutz gilt bei Auftreten von Mumps in der Einrichtung ein befristetes Beschäftigungsverbot. In Einrichtungen, in denen ein sehr enger Körperkontakt zu den Kindern und Jugendlichen besteht, gilt das Beschäftigungsverbot während der gesamten Schwangerschaft.
5. WINDPOCKEN (sieh auch Formulardatenbank, Dokument I-G 15)
Risiken während der Schwangerschaft:
Bei einer Erstinfektion während der Schwangerschaft kann das Virus Missbildungen hervorrufen, betroffen sind Haut, Auge, Skelett und Nervensystem.
Impfschutz möglich: Ja
Bei einer werdenden Mutter ohne Antikörperschutz gilt beim beruflichen Umgang mit Kindern bis zum 10. Lebensjahr ein Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft. Bei älteren Kindern nur noch beim Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung. Bei der Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ist auf strikte räumliche Trennung zu achten, da sich Windpocken über die Luft verbreiten.
6. HEPATITIS A (sieh auch Formulardatenbank, Dokument I-G 07)
Risiken während der Schwangerschaft:
Bei Schwangeren kann die HAV - Infektion wegen der Übertragbarkeit auf die Leibesfrucht zum Abort, zur Früh- sowie zur Totgeburt führen.
Impfschutz möglich: Ja
Bei Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung ist ein befristetes Beschäftigungsverbot für Schwangere ohne Antikörperschutz auszusprechen.
HEPATITIS B, HEPATITIS C, HIV-INFEKTION
Die Übertragung erfolgt vorwiegend parenteral (Blut, Verletzungen) und kann von der Mutter während der Schwangerschaft auf die Leibesfrucht sowie während der Geburt oder durch Stillen übertragen werden. Körperkontakte im alltäglichen sozialen Miteinander sowie die gemeinsame Benutzung sanitärer Einrichtungen stellen kein Infektionsrisiko dar. Impfschutz möglich: Zurzeit ist lediglich ein Impfstoff für das Hepatitis B-Virus verfügbar. Alle Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr sowie Blutkontakt sind zu vermeiden. Je nach Gefährdungsbeurteilung bei besonderen Betreuungsaufgaben kann ein Beschäftigungsverbot gelten.
7. KEUCHHUSTEN (sieh auch Formulardatenbank, Dokument I-G 16)
Bei Schwangeren ist eine Provokation von Wehen durch Husten möglich; schwerer Krankheitsverlauf bei Früh- und Neugeborenen und Kindern im ersten Lebensjahr.
Impfschutz möglich: Ja
Befristetes Beschäftigungsverbot bis drei Wochen nach Auftreten des letzten Erkrankungsfalls in der Einrichtung.
8. SCHARLACH
Impfschutz möglich: Nein
Behandlung mit Antibiotika ist i. d. R. möglich. Befristetes Beschäftigungsverbot beim Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung bis eine Woche nach dem letzten Erkrankungsfall.
9. INFLUENZA
Impfschutz möglich: Ja, jährlich
Befristetes Beschäftigungsverbot bis eine Woche nach dem letzten Erkrankungsfall in der Einrichtung bei regionalen Epidemien größeren Ausmaßes. Gilt auch für die Influenza. (Vogelgrippe).
10. ZYTOMEGALIE
Da eine Schutzimpfung zurzeit nicht möglich ist, sollten alle werdenden Mütter besonders intensiv zu den Übertragungswegen (Virusübertragung in erster Linie durch Urin möglich, auch über Speichel, Tränen und Blut) und den sich daraus ergebenden Hygienemaßnahmen beraten werden. Grundsätzlich sollten werdende Mütter vom Wickeln freigestellt werden, auch bei älteren, behinderten Kindern.
Diese Handlungsempfehlung wurde durch unseren Betriebsbeauftragten für die arbeitsmedizinische Betreuung erarbeitet. Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner in den jeweiligen staatlichen Schulämtern und ihre Betriebsärztin oder ihr Betriebsarzt zur Verfügung.
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- Erst- und Folgebelehrung nach §35 IfSG
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Redaktionell verantwortlich: André Koch, LISUM
Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg ist ein Service des Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin) und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Land Brandenburg.