Unter Mutterschutz werden alle gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zusammengefasst.
Oberstes Schutzziel ist es, die Gesundheit von schwangeren und stillenden Frauen und ihren Kindern vor arbeitsplatz-, ausbildungs- oder studienplatzbedingten Risiken und Gefährdungen zu schützen. Gleichwohl sollen schwangere und stillende Frauen durch betriebliche Schutzmaßnahmen so weit wie möglich in Beschäftigung gehalten werden.
Die nachfolgenden Informationen sollen Schulleiterinnen und Schulleiter bei der verantwortungsvollen Aufgabe der Umsetzung des Mutterschutzes an ihrer Schule unterstützen.
Der Mutterschutz: Was für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wichtig ist (Video des BMFSFJ)
Der Mutterschutz ist vorrangig im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Es gilt nicht nur für Frauen in einem Angestelltenverhältnis, sondern schließt auch Schülerinnen und Studentinnen ein, sofern die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten (§ 1 MuSchG).
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) findet über § 46 Beamtenstatusgesetz (BeamStG), § 71 Landesbeamtengesetz (LBG) in Verbindung mit § 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) auch für brandenburgische Beamtinnen Anwendung.
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – (MuSchEltZV)
- Beamtenstatusgesetz (BeamStG)
- Landesbeamtengesetz (LBG)
Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Leitfaden zum Mutterschutz – Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- Leitfaden zum Mutterschutz – Informationen für Schwangere und Stillende
Informationen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Die Schulleiterin/der Schulleiter ist verpflichtet unverzüglich das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zu benachrichtigen.
Personalstelle
Weiterhin ist die personalverwaltende Stelle im regional zuständigen Staatlichen Schulamt über die Schwangerschaft zu informieren, da diese für die Abwicklung von Themen wie Schutzfristen, Mutterschaftsgeld, Elternzeit etc. zuständig ist. Auch ein betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 MuSchG) oder ein ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG) müssen in der Personalstelle gemeldet werden.
Die Schulleiterin/der Schulleiter ist verpflichtet, den Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.
Bereits vor Bekanntwerden einer Schwangerschaft sollte an jeder Schule eine anlassunabhängige (allgemeine) Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG vorhanden und allen Beschäftigten bekannt sein. Diese wird bei Meldung einer Schwangerschaft von der Schulleiterin/dem Schulleiter anlassbezogen (individuell) zusammen mit der Schwangeren ergänzt.
Werden unverantwortbare Gefährdungen für die Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit festgestellt, muss die Schulleiterin/der Schulleiter geeignete Schutzmaßnahmen in folgender Reihenfolge treffen:
- Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
- Zuweisung eines anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatzes
- Teilweise oder vollständige Freistellung von der Beschäftigung (betriebliches Beschäftigungsverbot).
Verfügbare Dokumente in der Formulardatenbank: (zum Login)
- Handlungsempfehlung für Schulleiterinnen und Schulleiter der öffentlichen Schulen im Land Brandenburg zum Vorgehen bei Meldung einer Schwangerschaft
- Gefährdungsbeurteilung – Mutterschutz (anlassunabhängig)
- Gefährdungsbeurteilung – Mutterschutz (anlassbezogen)
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen können Sie sich von Ihrer zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit beim Kompetenzzentrum für Sicherheit und Gesundheit (KSG) beraten lassen.
In der Schule können sich relevante Infektionsgefährdungen für schwangere Beschäftigte und ihr Kind ergeben. Diese sind individuell zu bewerten und ergeben sich aus dem Immunstatus der Schwangeren und aus ihrer Tätigkeit. Bei Unklarheiten und zur Ergänzung der anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz sollte sich die Schwangere bei der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt vorstellen.
Bis zur eindeutigen Klärung der Immunitätslage der Schwangeren muss zunächst der Umgang und Kontakt zu Schülerinnen und Schülern vermieden werden und gegebenenfalls ein vorläufiges betriebliches Beschäftigungsverbot durch die Schulleiterin/den Schulleiter ausgesprochen werden.
Anhand der Angaben aus Impf- und Mutterpass sowie einer ggf. zusätzlich erforderlichen Blutuntersuchung beurteilt die Betriebsärztin/der Betriebsarzt die individuelle Infektionsgefährdung. Die Schwangere erhält eine schriftliche Beurteilung ihrer individuellen Infektionsgefährdung zur Vorlage bei der Schulleiterin/dem Schulleiter. Bei Bedarf beinhaltet das Beratungsschreiben weitere betriebsärztliche Empfehlungen zu relevanten Aspekten, die in der individuellen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind. Die Beratung erfolgt unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht. Das Schreiben enthält keine Angaben zum Gesundheitsstatus.
Das arbeitsmedizinische Beratungsangebot richtet sich sowohl an schwangere oder stillende Beschäftigte als auch an Schulleiterinnen und Schulleiter, die im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für die Umsetzung der Mutterschutzregelungen an ihrer Schule verantwortlich sind.
Kontaktdaten des zuständigen arbeitsmedizinischen Dienstes zur Terminvereinbarung
Redaktionell verantwortlich: André Koch, LIBRA
Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg ist ein Service des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin) und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Land Brandenburg.