"Unsauberkeit ist die Visitenkarte der Gefahr."
(Carl Ludwig Schleich, deutscher Arzt, Erfinder der Anästhesie)
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz - Bescheinigung
Eine Bescheinigung nach § 43 IfSG ist in der Regel u.a. für nachfolgenden Personenkreis erforderlich:
- Lehrer in allgemeinbildenden Schulen, die Kochunterricht anbieten.
- Lehrer bei der Herstellung von Speisen in Schulen, wenn das Essen über einen längeren Zeitraum zubereitet und veräußert wird.
- Kochkursleiter an Volkshochschulen.
Allgemein ist zu beachten:
- Die Bescheinigung darf bei Beginn der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.
- Eine Unterbrechung oder ein Wechsel der Tätigkeit im Lebensmittelbereich hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung nach § 43 IfSG.
- Die Erstbescheinigung wird ausschließlich vom Gesundheitsamt und beauftragten Ärzten ausgestellt.
- Sie setzt eine schriftliche und mündliche Belehrung über hygienisches Verhalten bei Arbeiten mit Lebensmitteln, Tätigkeitsverbote und Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber voraus.
- Nach der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt ist die Schulleiterin/ der Schulleiter in der Funktion als Arbeitgeber/ Dienstherr gesetzlich verpflichtet, die Beschäftigte/ den Beschäftigten am 1. Arbeitstag und jedes Jahr im Abstand von 24 Monaten neu überdie Inhalte der §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz zu belehren.
- Wiederholt zu belehren sind auch die Beschäftigten, die ein „altes Gesundheitszeugnis“ besitzen und keine Erstbelehrung brauchen. Diese wiederholenden Belehrungen können innerbetrieblich durch die Schulleiterin/ den Schulleiter persönlich oder durch von ihr/ihm ausgesuchte Personen (z. B. Arbeitsmediziner) erfolgen.
- Diese Wiederholungsbelehrungen sind zu dokumentieren (Inhalte, Datum und Unterschrift der Beschäftigten/ des Beschäftigten), am Ort der Beschäftigung verfügbar zu halten und auf Verlangen der Kontrollbehörde zusammen mit der Bescheinigung der Beschäftigten/ des Beschäftigten nach § 43 Abs.1 IfSG vorzulegen.
- Die Kosten für eine Erstbelehrung trägt der Arbeitgeber/Dienstherr. Den Antrag zur Kostenübernahmne stellen Sie formlos an Ihr staatliches Schulamt.
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Redaktionell verantwortlich: André Koch, LISUM
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