Die gesetzlichen Grundlagen für die Erste Hilfe und den Einsatz von Ersthelfern finden sich in § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in § 21 Sozialgesetzbuch (SGB) VII.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sind für die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe verantwortlich und haben die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören insbesondere auch die Benennung einer ausreichenden Anzahl von Lehrern, die sich zu Ersthelfern ausbilden lassen sowie die Sicherstellung der entsprechenden regelmäßigen Wiederholungsschulungen.
Die DGUV Information 202-059 "Erste Hilfe an Schulen" nennt die Voraussetzungen für eine wirksame Erste Hilfe in allgemeinbildenden und beruflichen Schulen. Außerdem werden Hinweise für Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls und dem Transport von Verletzten gegeben.
Die Verpflichtung der Beschäftigten, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen, ergibt sich aus den Unterstützungspflichten nach § 16 ArbSchG und § 21 (3) SGB VII. Persönliche Gründe, die von Seiten der Beschäftigten gegen die Ausbildung und den Einsatz als Ersthelfer geltend gemacht werden können, sind fehlende körperliche, geistige oder psychische Eignung. Abgesehen von dem Personenkreis, auf den diese Gründe zutreffen, stellt die Verpflichtung zur Ersthelfertätigkeit für die Beschäftigten keine unzumutbare Belastung dar, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die erworbenen Kenntnisse auch im Privatbereich nutzbringend eingesetzt werden können.
Seit dem 2018 übernimmt die Unfallkasse Brandenburg für 20 % p.a. der in den Schulen wirkenden Lehrkräfte auf der Grundlage des SGB VII § 23, Abs. 2 und der o.g. Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1) sowie eines Vorstandsbeschlusses die Kosten der Aus- und Fortbildung zu Ersthelfern, für weitere etwa 5 % p.a. werden duch das zuständige Ministerium Mittel bereitgestellt. Eine Übernahme von Reisekosten erfolgt nicht.
Die Beantragung zur Kostenübernahme erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter jeweils zum Anfang des Kalenderjahres über die ZENSOS-Zusatzabfrage: Arbeitssicherheit und Gesundheit.
Mit der Einrichtung einer "Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe" bei der "Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie" können über die bisher agierenden Hilfeleistungsorganisationen (DRK, ASB, MHD, JUH, DLRG) hinaus, weitere Stellen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern ermächtigt und damit bundesweit, auch im Auftrag der UK/FUK Brandenburg, tätig werden. In allen Mitgliedsunternehmen in der Zuständigkeit der Unfallkasse Brandenburg dürfen nur Personen, die durch eine von der Berufsgenossenschaft für keramische- und Glasindustrie ermächtigte Stelle ausgebildet wurden, als Ersthelfer eingesetzt werden. Die Liste der ermächtigten Stellen ist unter: www.bg-qseh.de einzusehen.
Weiterführende Informationen:
Die DGUV Information 202-047 "Mit der Schulklasse sicher unterwegs" enthält spezifische Informationen zur Ersten Hilfe auf Klassenfahrten.
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Redaktionell verantwortlich: André Koch, LISUM
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