Wichtige Hinweise für Schulleiter*innen in Brandenburg zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der ArbMedVV
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dienst der Gesunderhaltung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals. Durch ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Beschäftigten soll es erst garnicht zu arbeitsbedingten Erkrankungen kommen. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels stellt sich auch als gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen präventionsmaßnahmen in der Schule. Sie gehört somit zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Somit dienst sie der individuellen Wechselwirkung von Arbeit und psychischer und physischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen. Außerdem kann im Rahmen der Vorosrge festgestellt werden, ob bei Ausübung einer bestimmten Lehrtätigkeit eine erhöhe Gesundheitsgefährdung besteht!
Vorsorgekartei (§ 3 Absatz 4 ArbMedVV)
"Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt."
Die erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV im Jahr 2013 richtet den Focus auf die Beschäftigten. Dies trifft besonders zu auf die Stärkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes (Recht auf Nichtwissen) und die Hervorhebung des Vorsorgegedankens.
Die Schulleiter*in erhält jetzt immer eine Bescheinigung der Betriebsärztin/ des Betriebsarztes für die Angebots- und Wunschvorsorge. Jede Vorsorge muss in der Vorsorgekartei dokumentiert werden. Folgende Angaben sind auszuweisen: wann und aus welchem Anlass eine Vorsorge stattgefunden hat und falls bekannt, wann die nächste Vorsorge ansteht.
Die Stärkung des informellen Selbstbestimmungsrechtes, die Stärkung des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit und die Stärkung der Eigenverantwortung für die individuelle Gesundheit sollen im Schulalltag verankert werden.sein.
Link zum Bundesministerium für justiz: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen
Auf Anforderung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde hat die Schulleiterin/ der Schulleiter dieser Behörde eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. (§3 Abs. 4 Satz3 ArbMedVV.
Hinweis
Auf der Formulardatenbank sind wichtige Hinweise für Schulleiterinnen und Schulleiter zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in einer PPP hinterlegt.
Werden Lehrkräfte in Lärmbereichen tätig, ist die Gefahr einer Gehörschädigung gegeben. Im Rahmen der Angebotsvorsorge "Lärm" werden Schädigungen des Gehörs frühzeitig erkannt. Die Untersuchung dient der Früherkennung von Ohr- und Gehörschäden aller Art. Angebotsvorsorgen sind von der Schulleiterin/ dem Schulleiter anzubieten, wenn am Arbeitsplatz der untere Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels oder des Spitzenschalldruckpegels überschritten wird. Diese unteren Auslösewerte betragen: Tages-Lärmexpositionspegel (8 Stunden) LEX = 80 dB(A) sowie Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB(C).
Vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt die Erstuntersuchung, die erste Nachuntersuchung nach weiteren 12 Monaten. Weitere Nachuntersuchungen, falls notwendig, folgen in Abständen von 30 und 60 Monaten. Ob diese durchgeführt werden müssen, hängt von der Lärmexposition am jeweiligen Arbeitsplatz ab.
Vorsorgebei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung.
Bei der Tätigkeit an Bildschirmgeräten erfolgt die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge Bildschirmarbeit. Bildschirmarbeiten sind Arbeiten, die ohne Bildschirmunterstützung nicht zu erledigen sind. Weder in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung noch in der Bildschirmarbeitsverordnung wird näher definiert, ab welcher Dauer der Bildschirmarbeit diese Vorsorge anzubieten ist. Als Richtschnur kann jedoch gelten, dass ein wesentlicher Anteil der Arbeitszeit am Bildschirmarbeitsplatz gearbeitet wird.
Bei der Vorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten” geht es nicht darum, nur Lehrkräfte mit besonders gutem Sehvermögen für die Bildschirmarbeitsplätze in der Schule auszusuchen.. Vielmehr soll Lehrkräften mit Sehschwierigkeiten durch Sehhilfen (zum Beispiel Bildschirmarbeitsbrillen) geholfen werden, ohne besondere zusätzliche Augenbelastung dauerhaft am Bildschirm arbeiten zu können.
Besonders an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ und auch an Erstaufnahmeeinrichtungen spielt der Schutz vor Infektionskrankheiten eine zentrale Rolle. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat daher auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die Pflicht, Arbeitsmedizinische Vorsorge für Lehrkräfte zu veranlassen sowie die erforderlichen Impfungen anzubieten, um arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und vor allem zu verhüten.
Die für das jeweilige staatliche Schulamt tätige Betriebsärztin oder der Betriebsarzt werden auf Anforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters diese Vorsorge und ggf. Impfungen vor Ort in der Schule oder im Arbeitsmedizinischen Zentrum des AMD TÜV Rheinland durchführen.
Die Angebotsvorsorge richtet sich an alle Lehrkräfte an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“, aber auch Beschäftigte, die im Rahmen der Inklusion behinderte Schülerinnen und Schüler betreuen sowie an Lehrkräfte in Erstaufnahmeeinrichtungen für die auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein Infektionsrisiko festgestellt wurde.
Wunschvorsorgen
Beschäftigte können sich individuell von der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. Die Betriebsärztin / der Betriebsarzt kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem Träger bzw. Arbeitgeber/Dienstherrn geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Der Arbeitgeber/Dienstherr erfährt davon nur, wenn der/die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Ängste und psychische Belastungen können ebenfalls thematisiert werden. Diese Wunschvorsorge wird telefonisch durchgeführt. Die Beratung steht im Vordergrund.
Wunschvorsorge SARS-CoV-2/COVID 19
Beratungsinhalte können z. B. sein:
- Verhältnis- und Verhaltensprävention bei Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Home-Office oder nach durchgemachter Corona-Infektion.
- Besonderheiten bei besonders schutzwürdigen Personengruppen („Risikogruppen“).
- Tragen einer FFP-2 Maske (länger als 30 Minuten), hier: Angebotsvorsorge 26.1.
- Korrekte Verwendung eines MNS sowie Auswahl geeigneter Masken.
Angebotsvorsorge 26.1
Arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z.B. partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 ). Die Angebotsvorsorge ist immer dann notwendig, wenn durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Schutzmaßnahme: Tragen ein FFP-2 Maske zur Erreichung des Schutzzieles festgelegt wurde.
Faustregel zu den Tragezeiten: Es gibt eine pragmatische Auslösegrenze für die Vorsorge, denn die Halbmasken-Geräteträger sind gesundheitlich belastet. Beim Tragen von täglich nur bis 30 Minuten ist die Herz- und Kreislaufbelastung sowie Lungenbelastung in der Regel beim Gesunden noch tolerabel. Aber vorgeschädigte Personen sind durch die Masken gesundheitlich gefährdet. Bei längeren Tragezeiten ist ein Vorsorgeangebot verpflichtend.
Die Untersuchungsinhalte und die gesundheitlichen Eignungskriterien sind im sog. G26 Atemschutz standardisiert.
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Redaktionell verantwortlich: André Koch, LISUM
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