"Wie das Waschbecken, so das Handtuch.
(aus Transsilvanien)
Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 35 IfSG
- Bereits am 1.1. 2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst.
- Das IfSG hat zum Leitsatz "Prävention durch Information und Aufklärung" und setzt insgesamt sehr stark auf Eigenverantwortung sowie Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten.
- Eine wichtige Neuerung betrifft Lehrer, Lehramtsanwärter sowie Schulbedienstete. Bislang wurde von diesen Personen u.a. verlangt, dass vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit das Vorliegen einer Tuberkulose durch einen Tuberkulintest und eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane ausgeschlossen wird. Das IfSG verzichtet auf solche Untersuchungen und sieht stattdessen eine Belehrung durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn vor. Dadurch sollen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, Hinderungsgründe an sich selbstfestzustellen.
- Der 6. Abschnitt des IfSG enthält besondere Vorschriften für die Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, in denen Betreute und Betreuer täglich im engen Kontakt miteinander stehen. Alle Beschäftigten in Schulen, die Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von 2 Jahren von ihrem Arbeitgeber/Dienstherr zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber/Dienstherr für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist.
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Schule
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Redaktionell verantwortlich: André Koch, LISUM
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