Allgemeine Informationen aus dem Rundschreiben des MBJS (08/26)
Die VV-Ganztag sind mit dem 31. Juli 2026 formell außer Kraft getreten. Der Erlass einer neuen Vorschrift zum Thema ist in Vorbereitung. Bis dahin sind die Aussagen der bisher geltenden VV-Ganztag entsprechend anzuwenden (Bitte beachten Sie die Abweichung für Förderschulen „Geistige Entwicklung“ siehe unten). Erteilte Genehmigungen gelten unverändert fort. Auch im Schuljahr 2026/27 werden keine neuen Genehmigungen entsprechend den VV-Ganztag erteilt. Aufgrund des Außerkrafttretens der VV Honorare mit dem 9. Juli 2026 werden die Formulare für Honorarverträge überarbeitet und in Kürze in der Formularbox hinterlegt. Bitte achten Sie darauf, jeweils aktuelle Formulare zu nutzen. Die Fachportale des MBJS stehe dafür zur Verfügung.
Fachportal zum Ganztag für die Zusammenarbeit mit dem Hort
Fachportal zu Ganztagsangeboten vom MBJS
Besondere Bestimmungen für Förderschulen „Geistige Entwicklung“
Förderschulen des Typs „Geistige Entwicklung“ (FS „G“) sind bereits aufgrund § 18 BbgSchulG in Verbindung mit Nummer 13 VV-Ganztag Ganztagsschulen mit verpflichtender Teilnahme der SuS. Auch für diese Schulen sind die VV-Ganztag weiter entsprechend anzuwenden mit der Ausnahme, dass die Dauer des Angebots ab Beginn des Schuljahres 2026/27 für SuS der ersten vier Schulbesuchsjahre 8 Stunden umfasst. Seite 3/3 Für ältere SuS gelten auch weiter die bisher verbindlichen Angebotszeiten (7 Stunden an vier Tagen und 5 ½ Stunden am fünften Wochentag). Die Möglichkeit der individuellen teilweisen Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme in besonders begründeten Fällen gemäß § 18 Abs. 5 BbgSchulG in Verbindung mit Nummer 13 VV-Ganztag ist weiter anwendbar. Es bleibt Aufgabe des zuständigen Trägers, die Schülerbeförderung entsprechend den schulischen Erfordernissen zu organisieren (§ 112 BbgSchulG). Um das zu ermöglichen, sind Unterrichtszeiten durch die Schule entsprechend Nummer 2 Absatz 2 VV-Schulbetrieb „im Einvernehmen mit den für die Schülerinnen und Schülern zuständigen Trägern der Schülerbeförderung“ festzulegen. Bei Bedarf unterstützen die staatlichen Schulämter die Schulen bei der Abstimmung mit Trägern der Schülerbeförderung.
