Die rechtlichen Grundlagen für die Ausbildung in der zweiten Phase der Lehrkräftebildung sind das Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz BbgLeBiG), die Ordnung für den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für ein Lehramt im Land Brandenburg (OVP) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Lehrerbildungsgesetz des Landes Brandenburg (BbgLeBiG)
- Ordnung für den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für ein Lehramt im Land Brandenburg (OVP)
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten zu befähigen, selbstständig den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers ausüben zu können. Das heißt insbesondere, dass sie berufliche Handlungsfähigkeit bezogen auf die in den von der Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Bildungsstandards für die Lehrerbildung ausgewiesenen Kompetenzbereiche erwerben. Die organisatorische und inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes hat sich an diesen Zielen zu orientieren (Auszug aus § 13 OVP).
Redaktionell verantwortlich: Dr. Ole Müller
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